Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.werden sollen, als bereits gesetzlich errichtet sind, Section 21. Die Presse soll frei seyn. Jeder kann über Section 22. Bei Anklage wegen Bekanntmachung von werden ſollen, als bereits geſetzlich errichtet ſind, Section 21. Die Preſſe ſoll frei ſeyn. Jeder kann uͤber Section 22. Bei Anklage wegen Bekanntmachung von <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0189" n="175"/> werden ſollen, als bereits geſetzlich errichtet ſind,<lb/> außer einer Staats-Bank und ihrer Zweige, deren<lb/> Einrichtung der General-Verſammlung uͤberlaſſen<lb/> bleibt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 21.</head><lb/> <p>Die Preſſe ſoll frei ſeyn. Jeder kann uͤber<lb/> das Verfahren der General-Verſammlung und<lb/> jedes andern Zweiges der Regierung frei ſich aͤu-<lb/> ßern, und nie ſoll ein Geſetz gegeben werden koͤn-<lb/> nen, wodurch dieſes Recht beſchraͤnkt wuͤrde. <hi rendition="#g">Die<lb/> freie ungehemmte Mittheilung der Ge-<lb/> danken und Meinungen iſt eins der hei-<lb/> ligſten Rechte des Menſchen</hi>, und jeder<lb/> Buͤrger dieſes Staats mag freimuͤthig reden, ſchrei-<lb/> ben und in Druck ergehen laſſen, was ihm be-<lb/> liebt; nur fuͤr den Mißbrauch dieſer Freiheit bleibt<lb/> er verantwortlich.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 22.</head><lb/> <p>Bei Anklage wegen Bekanntmachung von<lb/> Schriften, um die Dienſthandlungen von Beam-<lb/> teten und eines jeden, der in amtlicher Angelegen-<lb/> heit handelt, zu unterſuchen, oder ſonſtigen Din-<lb/> gen, welche ſich zur Aufklaͤrung des Volks eignen,<lb/> muß die Wahrheit der Klage uͤberzeugend darge-<lb/> than werden. In allen Anklagen wider Schriften<lb/> ſoll dem Geſchwornen-Gerichte die Entſcheidung<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [175/0189]
werden ſollen, als bereits geſetzlich errichtet ſind,
außer einer Staats-Bank und ihrer Zweige, deren
Einrichtung der General-Verſammlung uͤberlaſſen
bleibt.
Section 21.
Die Preſſe ſoll frei ſeyn. Jeder kann uͤber
das Verfahren der General-Verſammlung und
jedes andern Zweiges der Regierung frei ſich aͤu-
ßern, und nie ſoll ein Geſetz gegeben werden koͤn-
nen, wodurch dieſes Recht beſchraͤnkt wuͤrde. Die
freie ungehemmte Mittheilung der Ge-
danken und Meinungen iſt eins der hei-
ligſten Rechte des Menſchen, und jeder
Buͤrger dieſes Staats mag freimuͤthig reden, ſchrei-
ben und in Druck ergehen laſſen, was ihm be-
liebt; nur fuͤr den Mißbrauch dieſer Freiheit bleibt
er verantwortlich.
Section 22.
Bei Anklage wegen Bekanntmachung von
Schriften, um die Dienſthandlungen von Beam-
teten und eines jeden, der in amtlicher Angelegen-
heit handelt, zu unterſuchen, oder ſonſtigen Din-
gen, welche ſich zur Aufklaͤrung des Volks eignen,
muß die Wahrheit der Klage uͤberzeugend darge-
than werden. In allen Anklagen wider Schriften
ſoll dem Geſchwornen-Gerichte die Entſcheidung
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