Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.werden, und kein Urtheil soll die Ehre der Nach- Section 16. Verweisung aus dem Staate soll nie als Section 17. Es ist zur Bewahrurg der Freiheit unum- Section 18. Das Volk hat das Recht, sich in friedlicher Section 19. Die Erlegung von Abgaben soll sich jederzeit Section 20. Daß in diesem Staate nicht mehr Banken werden, und kein Urtheil ſoll die Ehre der Nach- Section 16. Verweiſung aus dem Staate ſoll nie als Section 17. Es iſt zur Bewahrurg der Freiheit unum- Section 18. Das Volk hat das Recht, ſich in friedlicher Section 19. Die Erlegung von Abgaben ſoll ſich jederzeit Section 20. Daß in dieſem Staate nicht mehr Banken <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0188" n="174"/> werden, und kein Urtheil ſoll die Ehre der Nach-<lb/> kommen angreifen oder Einziehung des Vermoͤgens<lb/> zur Folge haben.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 16.</head><lb/> <p>Verweiſung aus dem Staate ſoll nie als<lb/> Strafmittel angewandt werden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 17.</head><lb/> <p>Es iſt zur Bewahrurg der Freiheit unum-<lb/> gaͤnglich nothwendig, oft die Grundregeln der buͤr-<lb/> gerlichen Regierungs-Verfaſſung in Anwendung<lb/> zu bringen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 18.</head><lb/> <p>Das Volk hat das Recht, ſich in friedlicher<lb/> Art zu verſammlen, um uͤber das allgemeine Wohl<lb/> zu berathſchlagen, ſeine Vertreter anzuweiſen, und<lb/> um ſich an die General-Verſammlung wegen Ab-<lb/> huͤlfe von Beſchwerden zu wenden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 19.</head><lb/> <p>Die Erlegung von Abgaben ſoll ſich jederzeit<lb/> nach dem Werthe von Eigenthum richten, ſo daß<lb/> Jeder nach Verhaͤltniß des Werthes ſeines Beſitz-<lb/> und Eigenthums Abgaben erlegt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 20.</head><lb/> <p>Daß in dieſem Staate nicht mehr Banken<lb/> oder dergleichen aͤhnliche Einrichtungen errichtet<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [174/0188]
werden, und kein Urtheil ſoll die Ehre der Nach-
kommen angreifen oder Einziehung des Vermoͤgens
zur Folge haben.
Section 16.
Verweiſung aus dem Staate ſoll nie als
Strafmittel angewandt werden.
Section 17.
Es iſt zur Bewahrurg der Freiheit unum-
gaͤnglich nothwendig, oft die Grundregeln der buͤr-
gerlichen Regierungs-Verfaſſung in Anwendung
zu bringen.
Section 18.
Das Volk hat das Recht, ſich in friedlicher
Art zu verſammlen, um uͤber das allgemeine Wohl
zu berathſchlagen, ſeine Vertreter anzuweiſen, und
um ſich an die General-Verſammlung wegen Ab-
huͤlfe von Beſchwerden zu wenden.
Section 19.
Die Erlegung von Abgaben ſoll ſich jederzeit
nach dem Werthe von Eigenthum richten, ſo daß
Jeder nach Verhaͤltniß des Werthes ſeines Beſitz-
und Eigenthums Abgaben erlegt.
Section 20.
Daß in dieſem Staate nicht mehr Banken
oder dergleichen aͤhnliche Einrichtungen errichtet
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