chen. Bei Untersuchung einer Anklage oder um Nachricht darüber einzuziehn, soll eine schleunige Untersuchung durch eine unpartheiische Jury der Nachbarschaft Statt finden, und der Angeklagte darf nicht aufgefordert werden, gegen sich selbst ein Zeugniß abzulegen.
Section 9.
Gegen Niemand soll wegen eines anklagungs- würdigen Verbrechens sogleich criminaliter verfah- ren werden, ausgenommen bei der Land- und See- macht, oder bei der Miliz im Dienst in Zeiten des Kriegs und der öffentlichen Gefahr, oder auf Befehl eines Gerichtshofs wegen Unterdrückung und Mißbrauch der Amts-Gewalt.
Section 10.
Niemand soll, wegen eines und desselben Ver- gehens, zweimal an Leib und Leben gefährdet wer- den können. Auch soll Niemandes Eigenthum dem allgemeinen Besten aufgeopfert werden, ohne Zustimmung der General-Versammlung, und ohne ihm eine gerechte Entschädigung zu geben.
Section 11.
Jedermann in diesem Staate soll das Recht haben, die Gesetze zum Schutze anzurufen, wenn er an seiner Person, seinem Eigenthum oder an seiner Ehre irgend gekränkt wird, es soll ihm Recht und
chen. Bei Unterſuchung einer Anklage oder um Nachricht daruͤber einzuziehn, ſoll eine ſchleunige Unterſuchung durch eine unpartheiiſche Jury der Nachbarſchaft Statt finden, und der Angeklagte darf nicht aufgefordert werden, gegen ſich ſelbſt ein Zeugniß abzulegen.
Section 9.
Gegen Niemand ſoll wegen eines anklagungs- wuͤrdigen Verbrechens ſogleich criminaliter verfah- ren werden, ausgenommen bei der Land- und See- macht, oder bei der Miliz im Dienſt in Zeiten des Kriegs und der oͤffentlichen Gefahr, oder auf Befehl eines Gerichtshofs wegen Unterdruͤckung und Mißbrauch der Amts-Gewalt.
Section 10.
Niemand ſoll, wegen eines und deſſelben Ver- gehens, zweimal an Leib und Leben gefaͤhrdet wer- den koͤnnen. Auch ſoll Niemandes Eigenthum dem allgemeinen Beſten aufgeopfert werden, ohne Zuſtimmung der General-Verſammlung, und ohne ihm eine gerechte Entſchaͤdigung zu geben.
Section 11.
Jedermann in dieſem Staate ſoll das Recht haben, die Geſetze zum Schutze anzurufen, wenn er an ſeiner Perſon, ſeinem Eigenthum oder an ſeiner Ehre irgend gekraͤnkt wird, es ſoll ihm Recht und
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chen. Bei Unterſuchung einer Anklage oder um
Nachricht daruͤber einzuziehn, ſoll eine ſchleunige
Unterſuchung durch eine unpartheiiſche Jury der
Nachbarſchaft Statt finden, und der Angeklagte
darf nicht aufgefordert werden, gegen ſich ſelbſt
ein Zeugniß abzulegen.
Section 9.
Gegen Niemand ſoll wegen eines anklagungs-
wuͤrdigen Verbrechens ſogleich criminaliter verfah-
ren werden, ausgenommen bei der Land- und See-
macht, oder bei der Miliz im Dienſt in Zeiten
des Kriegs und der oͤffentlichen Gefahr, oder auf
Befehl eines Gerichtshofs wegen Unterdruͤckung
und Mißbrauch der Amts-Gewalt.
Section 10.
Niemand ſoll, wegen eines und deſſelben Ver-
gehens, zweimal an Leib und Leben gefaͤhrdet wer-
den koͤnnen. Auch ſoll Niemandes Eigenthum
dem allgemeinen Beſten aufgeopfert werden, ohne
Zuſtimmung der General-Verſammlung, und ohne
ihm eine gerechte Entſchaͤdigung zu geben.
Section 11.
Jedermann in dieſem Staate ſoll das Recht
haben, die Geſetze zum Schutze anzurufen, wenn er
an ſeiner Perſon, ſeinem Eigenthum oder an ſeiner
Ehre irgend gekraͤnkt wird, es ſoll ihm Recht und
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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/186>, abgerufen am 03.03.2025.
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