Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.

Bild:
<< vorherige Seite

der Sitz der Regierung ist, soll bloß appellatorisch
seyn, ausgenommen in Fällen, wo von den höchsten
Behörden des Staats anders verfügt wird, in An-
gelegenheiten der Staats-Einkünfte und in An-
klagefällen, wo die Untersuchung diesem Gerichte
allein zustehet.

Section 3.

Der oberste Gerichtshof soll aus einem Prä-
sidenten und drei Assessoren bestehn, je zwei der-
selben machen ihn vollzählig. Die Zahl der Ju-
stizräthe mag indessen nach Ablauf des Jahrs 1824
von der General-Versammlung vermehrt werden.

Section 4.

Die Richter des obersten Gerichtshofs und
der untern Gerichtshöfe sollen durch die vereinte
Stimme beider Häuser erwählt werden, und wer-
den durch den Gouverneur bestallt. Sie sollen
(bei gutem Betragen) ihr Amt behalten bis zum
Ende der ersten Sitzung der General-Versamm-
lung, welche nach dem 1sten Januar 1824 ge-
halten wird, um diese Zeit soll ihre Bestallung zu
Ende gehen. Bis zu dieser Zeit sollen die obgedach-
ten Richter Kreisgericht in verschiedenen Grafschaf-
ten halten, wie und wann es ihnen die General-
Versammlung gesetzlich vorschreibt. Nach dem Ab-
lauf des obgedachten Zeitraums sollen jedoch die

*

der Sitz der Regierung iſt, ſoll bloß appellatoriſch
ſeyn, ausgenommen in Faͤllen, wo von den hoͤchſten
Behoͤrden des Staats anders verfuͤgt wird, in An-
gelegenheiten der Staats-Einkuͤnfte und in An-
klagefaͤllen, wo die Unterſuchung dieſem Gerichte
allein zuſtehet.

Section 3.

Der oberſte Gerichtshof ſoll aus einem Praͤ-
ſidenten und drei Aſſeſſoren beſtehn, je zwei der-
ſelben machen ihn vollzaͤhlig. Die Zahl der Ju-
ſtizraͤthe mag indeſſen nach Ablauf des Jahrs 1824
von der General-Verſammlung vermehrt werden.

Section 4.

Die Richter des oberſten Gerichtshofs und
der untern Gerichtshoͤfe ſollen durch die vereinte
Stimme beider Haͤuſer erwaͤhlt werden, und wer-
den durch den Gouverneur beſtallt. Sie ſollen
(bei gutem Betragen) ihr Amt behalten bis zum
Ende der erſten Sitzung der General-Verſamm-
lung, welche nach dem 1ſten Januar 1824 ge-
halten wird, um dieſe Zeit ſoll ihre Beſtallung zu
Ende gehen. Bis zu dieſer Zeit ſollen die obgedach-
ten Richter Kreisgericht in verſchiedenen Grafſchaf-
ten halten, wie und wann es ihnen die General-
Verſammlung geſetzlich vorſchreibt. Nach dem Ab-
lauf des obgedachten Zeitraums ſollen jedoch die

*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0177" n="163"/>
der Sitz der Regierung i&#x017F;t, &#x017F;oll bloß appellatori&#x017F;ch<lb/>
&#x017F;eyn, ausgenommen in Fa&#x0364;llen, wo von den ho&#x0364;ch&#x017F;ten<lb/>
Beho&#x0364;rden des Staats anders verfu&#x0364;gt wird, in An-<lb/>
gelegenheiten der Staats-Einku&#x0364;nfte und in An-<lb/>
klagefa&#x0364;llen, wo die Unter&#x017F;uchung die&#x017F;em Gerichte<lb/>
allein zu&#x017F;tehet.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Section</hi> 3.</head><lb/>
            <p>Der ober&#x017F;te Gerichtshof &#x017F;oll aus einem Pra&#x0364;-<lb/>
&#x017F;identen und drei A&#x017F;&#x017F;e&#x017F;&#x017F;oren be&#x017F;tehn, je zwei der-<lb/>
&#x017F;elben machen ihn vollza&#x0364;hlig. Die Zahl der Ju-<lb/>
&#x017F;tizra&#x0364;the mag inde&#x017F;&#x017F;en nach Ablauf des Jahrs 1824<lb/>
von der General-Ver&#x017F;ammlung vermehrt werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Section</hi> 4.</head><lb/>
            <p>Die Richter des ober&#x017F;ten Gerichtshofs und<lb/>
der untern Gerichtsho&#x0364;fe &#x017F;ollen durch die vereinte<lb/>
Stimme beider Ha&#x0364;u&#x017F;er erwa&#x0364;hlt werden, und wer-<lb/>
den durch den Gouverneur be&#x017F;tallt. Sie &#x017F;ollen<lb/>
(bei gutem Betragen) ihr Amt behalten bis zum<lb/>
Ende der er&#x017F;ten Sitzung der General-Ver&#x017F;amm-<lb/>
lung, welche nach dem 1&#x017F;ten Januar 1824 ge-<lb/>
halten wird, um die&#x017F;e Zeit &#x017F;oll ihre Be&#x017F;tallung zu<lb/>
Ende gehen. Bis zu die&#x017F;er Zeit &#x017F;ollen die obgedach-<lb/>
ten Richter Kreisgericht in ver&#x017F;chiedenen Graf&#x017F;chaf-<lb/>
ten halten, wie und wann es ihnen die General-<lb/>
Ver&#x017F;ammlung ge&#x017F;etzlich vor&#x017F;chreibt. Nach dem Ab-<lb/>
lauf des obgedachten Zeitraums &#x017F;ollen jedoch die<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">*</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[163/0177] der Sitz der Regierung iſt, ſoll bloß appellatoriſch ſeyn, ausgenommen in Faͤllen, wo von den hoͤchſten Behoͤrden des Staats anders verfuͤgt wird, in An- gelegenheiten der Staats-Einkuͤnfte und in An- klagefaͤllen, wo die Unterſuchung dieſem Gerichte allein zuſtehet. Section 3. Der oberſte Gerichtshof ſoll aus einem Praͤ- ſidenten und drei Aſſeſſoren beſtehn, je zwei der- ſelben machen ihn vollzaͤhlig. Die Zahl der Ju- ſtizraͤthe mag indeſſen nach Ablauf des Jahrs 1824 von der General-Verſammlung vermehrt werden. Section 4. Die Richter des oberſten Gerichtshofs und der untern Gerichtshoͤfe ſollen durch die vereinte Stimme beider Haͤuſer erwaͤhlt werden, und wer- den durch den Gouverneur beſtallt. Sie ſollen (bei gutem Betragen) ihr Amt behalten bis zum Ende der erſten Sitzung der General-Verſamm- lung, welche nach dem 1ſten Januar 1824 ge- halten wird, um dieſe Zeit ſoll ihre Beſtallung zu Ende gehen. Bis zu dieſer Zeit ſollen die obgedach- ten Richter Kreisgericht in verſchiedenen Grafſchaf- ten halten, wie und wann es ihnen die General- Verſammlung geſetzlich vorſchreibt. Nach dem Ab- lauf des obgedachten Zeitraums ſollen jedoch die *

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/177
Zitationshilfe: Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/177>, abgerufen am 03.12.2024.