dann der Senat oder das Haus der Volksvertre- ter, dieser Einreden des obigen Raths ohngeachtet, mit der Mehrheit aller erwählten Glieder den Vor- schlag genehmigen: so soll derselbe dem anderen Hause zugesandt werden, und geht er dort in eben der Art durch: so soll er Gesetzes Kraft er- halten. Jeder Vorschlag, welcher nach 10 Tagen, von der Präsentation an gerechnet, vom Rathe nicht zurückgesandt wird, soll Gesetzes Kraft er- halten, ausgenommen, wenn durch das Adjourne- ment der General-Versammlung solches unthunlich wird; dann soll der Vorschlag am ersten Tage der Wiederversammlung zurückgesandt werden.
Section 20.
Der Gouverneur, in Uebereinstimmung mit dem Senate, soll einen Secretair des Staats er- nennen, welchem obliegt ein richtiges Journal der Diensthandlungen des Gouvernements zu führen, und auf Verlangen der General-Versammlung solches nebst allen Papieren, welche dahin zielen, vorzulegen, und alle jene Obliegenheiten zu er- füllen, welche die Gesetze ihm auflegen werden.
Section 21.
Der Staatsschatzmeister und die öffentlichen Buchdrucker des Staats sollen alle 2 Jahre durch die Stimmenmehrheit beider Häuser erwählt wer-
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dann der Senat oder das Haus der Volksvertre- ter, dieſer Einreden des obigen Raths ohngeachtet, mit der Mehrheit aller erwaͤhlten Glieder den Vor- ſchlag genehmigen: ſo ſoll derſelbe dem anderen Hauſe zugeſandt werden, und geht er dort in eben der Art durch: ſo ſoll er Geſetzes Kraft er- halten. Jeder Vorſchlag, welcher nach 10 Tagen, von der Praͤſentation an gerechnet, vom Rathe nicht zuruͤckgeſandt wird, ſoll Geſetzes Kraft er- halten, ausgenommen, wenn durch das Adjourne- ment der General-Verſammlung ſolches unthunlich wird; dann ſoll der Vorſchlag am erſten Tage der Wiederverſammlung zuruͤckgeſandt werden.
Section 20.
Der Gouverneur, in Uebereinſtimmung mit dem Senate, ſoll einen Secretair des Staats er- nennen, welchem obliegt ein richtiges Journal der Dienſthandlungen des Gouvernements zu fuͤhren, und auf Verlangen der General-Verſammlung ſolches nebſt allen Papieren, welche dahin zielen, vorzulegen, und alle jene Obliegenheiten zu er- fuͤllen, welche die Geſetze ihm auflegen werden.
Section 21.
Der Staatsſchatzmeiſter und die oͤffentlichen Buchdrucker des Staats ſollen alle 2 Jahre durch die Stimmenmehrheit beider Haͤuſer erwaͤhlt wer-
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dann der Senat oder das Haus der Volksvertre-
ter, dieſer Einreden des obigen Raths ohngeachtet,
mit der Mehrheit aller erwaͤhlten Glieder den Vor-
ſchlag genehmigen: ſo ſoll derſelbe dem anderen
Hauſe zugeſandt werden, und geht er dort in
eben der Art durch: ſo ſoll er Geſetzes Kraft er-
halten. Jeder Vorſchlag, welcher nach 10 Tagen,
von der Praͤſentation an gerechnet, vom Rathe
nicht zuruͤckgeſandt wird, ſoll Geſetzes Kraft er-
halten, ausgenommen, wenn durch das Adjourne-
ment der General-Verſammlung ſolches unthunlich
wird; dann ſoll der Vorſchlag am erſten Tage der
Wiederverſammlung zuruͤckgeſandt werden.
Section 20.
Der Gouverneur, in Uebereinſtimmung mit
dem Senate, ſoll einen Secretair des Staats er-
nennen, welchem obliegt ein richtiges Journal der
Dienſthandlungen des Gouvernements zu fuͤhren,
und auf Verlangen der General-Verſammlung
ſolches nebſt allen Papieren, welche dahin zielen,
vorzulegen, und alle jene Obliegenheiten zu er-
fuͤllen, welche die Geſetze ihm auflegen werden.
Section 21.
Der Staatsſchatzmeiſter und die oͤffentlichen
Buchdrucker des Staats ſollen alle 2 Jahre durch
die Stimmenmehrheit beider Haͤuſer erwaͤhlt wer-
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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/175>, abgerufen am 16.07.2024.
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