CI. Was sonsten noch könte angeführet werden/ kan man bey dem Besoldo und Wehnero in Thes. Pract. Sixtino de Regalib. Meurer. in Tr. von dem Jagd und Forst-Recht/ Khraiser, Mohr, Medices, Fesch. de Jure venandi und sonderlich Ahasv. Fritschio in Corp. Jur. Venat. Forest. nachlesen.
CAPUT XLV.
Von dem Creutz und der Creutzigung.
I.
DIese Arth der Todes-Straffe ward genennet damnatissimum fatum,
II. Von andern Scribenten wird sie Servile supplicium genennet: weil bey den Römern gemeiniglich Die Leibeigne Knechte/ wenn sie davon lieffen/ oder sonst was hartes verbrochen hatten/ damit beleget wurden.
Just. Lipsius lib. 1. de Cruce cap. 12.
III. Drum läst sich auch jener Knecht bey dem Plauto vernehmen:
Ibi majores mei siti sunt, pater, avus, proavus, abavus.
IV. Die Christen/ weil sie viel geringer als die Knechte geachtet/ ja gar vor solche Leuthe gehalten wurden/ die nicht werth wären/ daß sie die Sonne beschiene/ oder die Erde ertrüge/ haben bey der Heydnischen Verfolgung ebenmäßig solchen schmählichen Tod ausstehen müssen.
D. Casp. Sagittarius de Martyr. Cruciat. cap. 8. §. 1. &. 2. allwo er unterschiedliche Martyrer anführet/ die also hingerichtet worden.
Add.
Anton. Gallon. eod. tract. cap. 1. per tot.
CI. Was sonsten noch könte angeführet werden/ kan man bey dem Besoldo und Wehnero in Thes. Pract. Sixtino de Regalib. Meurer. in Tr. von dem Jagd und Forst-Recht/ Khraiser, Mohr, Medices, Fesch. de Jure venandi und sonderlich Ahasv. Fritschio in Corp. Jur. Venat. Forest. nachlesen.
CAPUT XLV.
Von dem Creutz und der Creutzigung.
I.
DIese Arth der Todes-Straffe ward genennet damnatissimum fatum,
II. Von andern Scribenten wird sie Servile supplicium genennet: weil bey den Römern gemeiniglich Die Leibeigne Knechte/ wenn sie davon lieffen/ oder sonst was hartes verbrochen hatten/ damit beleget wurden.
Just. Lipsius lib. 1. de Cruce cap. 12.
III. Drum läst sich auch jener Knecht bey dem Plauto vernehmen:
Ibi majores mei siti sunt, pater, avus, proavus, abavus.
IV. Die Christen/ weil sie viel geringer als die Knechte geachtet/ ja gar vor solche Leuthe gehalten wurden/ die nicht werth wären/ daß sie die Sonne beschiene/ oder die Erde ertrüge/ haben bey der Heydnischen Verfolgung ebenmäßig solchen schmählichen Tod ausstehen müssen.
D. Casp. Sagittarius de Martyr. Cruciat. cap. 8. §. 1. &. 2. allwo er unterschiedliche Martyrer anführet/ die also hingerichtet worden.
Add.
Anton. Gallon. eod. tract. cap. 1. per tot.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0510"n="500"/><p>CI. Was sonsten noch könte angeführet werden/ kan man bey dem Besoldo und Wehnero in Thes. Pract. Sixtino de Regalib. Meurer. in Tr. von dem Jagd und Forst-Recht/ Khraiser, Mohr, Medices, Fesch. de Jure venandi und sonderlich Ahasv. Fritschio in Corp. Jur. Venat. Forest. nachlesen.</p></div><div><head>CAPUT XLV.</head><argument><p>Von dem Creutz und der Creutzigung.</p></argument><p>I.</p><p>DIese Arth der Todes-Straffe ward genennet damnatissimum fatum,</p><p>Nonnus in cap. 19. Johann.</p><p>Extrema poena.</p><p>Apulejus lib. 10.</p><p>Supplicium crudelissimum, teterrimum & summum.</p><l>Cicero Verrin. V.</l><l>Jul. Paul. Ict. lib. 5. Recept. Sentent. tit. 17. &. 21.</l><p>II. Von andern Scribenten wird sie Servile supplicium genennet: weil bey den Römern gemeiniglich Die Leibeigne Knechte/ wenn sie davon lieffen/ oder sonst was hartes verbrochen hatten/ damit beleget wurden.</p><p>Just. Lipsius lib. 1. de Cruce cap. 12.</p><p>III. Drum läst sich auch jener Knecht bey dem Plauto vernehmen:</p><p>Noli minitari, scio crucem futuram mihi sepulchrum,</p><p>Ibi majores mei siti sunt, pater, avus, proavus, abavus.</p><p>IV. Die Christen/ weil sie viel geringer als die Knechte geachtet/ ja gar vor solche Leuthe gehalten wurden/ die nicht werth wären/ daß sie die Sonne beschiene/ oder die Erde ertrüge/ haben bey der Heydnischen Verfolgung ebenmäßig solchen schmählichen Tod ausstehen müssen.</p><p>D. Casp. Sagittarius de Martyr. Cruciat. cap. 8. §. 1. &. 2. allwo er unterschiedliche Martyrer anführet/ die also hingerichtet worden.</p><p>Add.</p><p>Anton. Gallon. eod. tract. cap. 1. per tot.</p></div></body></text></TEI>
[500/0510]
CI. Was sonsten noch könte angeführet werden/ kan man bey dem Besoldo und Wehnero in Thes. Pract. Sixtino de Regalib. Meurer. in Tr. von dem Jagd und Forst-Recht/ Khraiser, Mohr, Medices, Fesch. de Jure venandi und sonderlich Ahasv. Fritschio in Corp. Jur. Venat. Forest. nachlesen.
CAPUT XLV. Von dem Creutz und der Creutzigung.
I.
DIese Arth der Todes-Straffe ward genennet damnatissimum fatum,
Nonnus in cap. 19. Johann.
Extrema poena.
Apulejus lib. 10.
Supplicium crudelissimum, teterrimum & summum.
Cicero Verrin. V. Jul. Paul. Ict. lib. 5. Recept. Sentent. tit. 17. &. 21. II. Von andern Scribenten wird sie Servile supplicium genennet: weil bey den Römern gemeiniglich Die Leibeigne Knechte/ wenn sie davon lieffen/ oder sonst was hartes verbrochen hatten/ damit beleget wurden.
Just. Lipsius lib. 1. de Cruce cap. 12.
III. Drum läst sich auch jener Knecht bey dem Plauto vernehmen:
Noli minitari, scio crucem futuram mihi sepulchrum,
Ibi majores mei siti sunt, pater, avus, proavus, abavus.
IV. Die Christen/ weil sie viel geringer als die Knechte geachtet/ ja gar vor solche Leuthe gehalten wurden/ die nicht werth wären/ daß sie die Sonne beschiene/ oder die Erde ertrüge/ haben bey der Heydnischen Verfolgung ebenmäßig solchen schmählichen Tod ausstehen müssen.
D. Casp. Sagittarius de Martyr. Cruciat. cap. 8. §. 1. &. 2. allwo er unterschiedliche Martyrer anführet/ die also hingerichtet worden.
Add.
Anton. Gallon. eod. tract. cap. 1. per tot.
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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/510>, abgerufen am 23.01.2025.
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