Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.2. Von dannen soll man ihn bringen an das Ort la Greve genannt/ und alda auf einem Gerüst mit glüenden Zangen an den Brüsten/ Armen/ Hüfften/ und Dicke der Beine zerreissen. 3. Darnach soll man ihm die rechte Hand/ mit welcher er solche Mordthat begangen / das Messer drin haltend/ mit Schwefel und Pech abbrennen/ und in die Wunden / da er mit glüenden Zangen gerissen/ geschmeltztes Bley/ Pech/ Wachs und Schwefel giessen. 4. Wenn dieses also geschehen/ soll sein Leichnam mit vier Pferden von ein ander gerissen/ seine Glieder zu Aschen verbrennet/ und in die Lufft geworffen / seine Güter aber alle und jede/ wo die seyn mögen/ confisciret werden. 5. Darneben befiehlet das Parlement daß das Haus darinnen er gebohren/ soll niedergeworffen und zerstöret/ und auf denselben Ort kein Haus mehr zu ewigen Tagen gebauet/ oder einig Gebäu darauf aufgerichtet werden solle: Doch daß der / dem solches Haus zukommt/ begnüget und bezahlet werde. Ferner erkläret hiermit das Parlament, Krafft dieses/ daß innerhalb fünf Tagen/ nach dem dieses Urtheil und Arrest mit Klang der Trommeten und Angoleme wird ausgeruffen und verkündiget seyn/ besagten Frantz Ravaillacs Vater und Mutter alsobald dieses Königreich räumen/ daraus ziehen/ und zu ewigen Tagen nicht mehr darein kommen sollen/ auf Straff im Fall sie darwieder thäten und ergriffen werden / daß sie alsdann ohne einige Form und Gestalt eines Processus sollen gehenckt und erwürget werden. 7. Befehlen darneben allen seinen Brüdern/ Oheimen/ Vettern und Verwandten / daß sie den Nahmen Ravaillac nicht führen/ sondern in einen andern verändern sollen/ bey Leibes-Straffe. Welches auch den 24. May 1610. an ihn würcklich vollzogen worden. Vid. Gab. Bartholom. Gramond. Histor. Gall. lib. 1. pag. 8. CAPUT XXXI. Von dem Nieder-Säblen. I. DIeses ist bey den Barbarischen Völckern/ als Türcken/ Persern/ Moscovitern / Tartarn und andern gar gemein/ und führet sonderlich Olearius in seiner Persianischen Reisebeschreibung pag. 398. ed. vet. ein merckwürdiges Exempel von einem Uhrmacher Johann Rudolph Satler ge- 2. Von dannen soll man ihn bringen an das Ort la Greve genannt/ und alda auf einem Gerüst mit glüenden Zangen an den Brüsten/ Armen/ Hüfften/ und Dicke der Beine zerreissen. 3. Darnach soll man ihm die rechte Hand/ mit welcher er solche Mordthat begangen / das Messer drin haltend/ mit Schwefel und Pech abbrennen/ und in die Wunden / da er mit glüenden Zangen gerissen/ geschmeltztes Bley/ Pech/ Wachs und Schwefel giessen. 4. Wenn dieses also geschehen/ soll sein Leichnam mit vier Pferden von ein ander gerissen/ seine Glieder zu Aschen verbrennet/ und in die Lufft geworffen / seine Güter aber alle und jede/ wo die seyn mögen/ confisciret werden. 5. Darneben befiehlet das Parlement daß das Haus darinnen er gebohren/ soll niedergeworffen und zerstöret/ und auf denselben Ort kein Haus mehr zu ewigen Tagen gebauet/ oder einig Gebäu darauf aufgerichtet werden solle: Doch daß der / dem solches Haus zukommt/ begnüget und bezahlet werde. Ferner erkläret hiermit das Parlament, Krafft dieses/ daß innerhalb fünf Tagen/ nach dem dieses Urtheil und Arrest mit Klang der Trommeten und Angoleme wird ausgeruffen und verkündiget seyn/ besagten Frantz Ravaillacs Vater und Mutter alsobald dieses Königreich räumen/ daraus ziehen/ und zu ewigen Tagen nicht mehr darein kommen sollen/ auf Straff im Fall sie darwieder thäten und ergriffen werden / daß sie alsdann ohne einige Form und Gestalt eines Processus sollen gehenckt und erwürget werden. 7. Befehlen darneben allen seinen Brüdern/ Oheimen/ Vettern und Verwandten / daß sie den Nahmen Ravaillac nicht führen/ sondern in einen andern verändern sollen/ bey Leibes-Straffe. Welches auch den 24. May 1610. an ihn würcklich vollzogen worden. Vid. Gab. Bartholom. Gramond. Histor. Gall. lib. 1. pag. 8. CAPUT XXXI. Von dem Nieder-Säblen. I. DIeses ist bey den Barbarischen Völckern/ als Türcken/ Persern/ Moscovitern / Tartarn und andern gar gemein/ und führet sonderlich Olearius in seiner Persianischen Reisebeschreibung pag. 398. ed. vet. ein merckwürdiges Exempel von einem Uhrmacher Johann Rudolph Satler ge- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0391" n="381"/> <p>2. Von dannen soll man ihn bringen an das Ort la Greve genannt/ und alda auf einem Gerüst mit glüenden Zangen an den Brüsten/ Armen/ Hüfften/ und Dicke der Beine zerreissen.</p> <p>3. Darnach soll man ihm die rechte Hand/ mit welcher er solche Mordthat begangen / das Messer drin haltend/ mit Schwefel und Pech abbrennen/ und in die Wunden / da er mit glüenden Zangen gerissen/ geschmeltztes Bley/ Pech/ Wachs und Schwefel giessen.</p> <p>4. Wenn dieses also geschehen/ soll sein Leichnam mit vier Pferden von ein ander gerissen/ seine Glieder zu Aschen verbrennet/ und in die Lufft geworffen / seine Güter aber alle und jede/ wo die seyn mögen/ confisciret werden.</p> <p>5. Darneben befiehlet das Parlement daß das Haus darinnen er gebohren/ soll niedergeworffen und zerstöret/ und auf denselben Ort kein Haus mehr zu ewigen Tagen gebauet/ oder einig Gebäu darauf aufgerichtet werden solle: Doch daß der / dem solches Haus zukommt/ begnüget und bezahlet werde. Ferner erkläret hiermit das Parlament, Krafft dieses/ daß innerhalb fünf Tagen/ nach dem dieses Urtheil und Arrest mit Klang der Trommeten und Angoleme wird ausgeruffen und verkündiget seyn/ besagten Frantz Ravaillacs Vater und Mutter alsobald dieses Königreich räumen/ daraus ziehen/ und zu ewigen Tagen nicht mehr darein kommen sollen/ auf Straff im Fall sie darwieder thäten und ergriffen werden / daß sie alsdann ohne einige Form und Gestalt eines Processus sollen gehenckt und erwürget werden.</p> <p>7. Befehlen darneben allen seinen Brüdern/ Oheimen/ Vettern und Verwandten / daß sie den Nahmen Ravaillac nicht führen/ sondern in einen andern verändern sollen/ bey Leibes-Straffe. Welches auch den 24. May 1610. an ihn würcklich vollzogen worden.</p> <p>Vid. Gab. Bartholom. Gramond. Histor. 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2. Von dannen soll man ihn bringen an das Ort la Greve genannt/ und alda auf einem Gerüst mit glüenden Zangen an den Brüsten/ Armen/ Hüfften/ und Dicke der Beine zerreissen.
3. Darnach soll man ihm die rechte Hand/ mit welcher er solche Mordthat begangen / das Messer drin haltend/ mit Schwefel und Pech abbrennen/ und in die Wunden / da er mit glüenden Zangen gerissen/ geschmeltztes Bley/ Pech/ Wachs und Schwefel giessen.
4. Wenn dieses also geschehen/ soll sein Leichnam mit vier Pferden von ein ander gerissen/ seine Glieder zu Aschen verbrennet/ und in die Lufft geworffen / seine Güter aber alle und jede/ wo die seyn mögen/ confisciret werden.
5. Darneben befiehlet das Parlement daß das Haus darinnen er gebohren/ soll niedergeworffen und zerstöret/ und auf denselben Ort kein Haus mehr zu ewigen Tagen gebauet/ oder einig Gebäu darauf aufgerichtet werden solle: Doch daß der / dem solches Haus zukommt/ begnüget und bezahlet werde. Ferner erkläret hiermit das Parlament, Krafft dieses/ daß innerhalb fünf Tagen/ nach dem dieses Urtheil und Arrest mit Klang der Trommeten und Angoleme wird ausgeruffen und verkündiget seyn/ besagten Frantz Ravaillacs Vater und Mutter alsobald dieses Königreich räumen/ daraus ziehen/ und zu ewigen Tagen nicht mehr darein kommen sollen/ auf Straff im Fall sie darwieder thäten und ergriffen werden / daß sie alsdann ohne einige Form und Gestalt eines Processus sollen gehenckt und erwürget werden.
7. Befehlen darneben allen seinen Brüdern/ Oheimen/ Vettern und Verwandten / daß sie den Nahmen Ravaillac nicht führen/ sondern in einen andern verändern sollen/ bey Leibes-Straffe. Welches auch den 24. May 1610. an ihn würcklich vollzogen worden.
Vid. Gab. Bartholom. Gramond. Histor. Gall. lib. 1. pag. 8.
CAPUT XXXI. Von dem Nieder-Säblen.
I.
DIeses ist bey den Barbarischen Völckern/ als Türcken/ Persern/ Moscovitern / Tartarn und andern gar gemein/ und führet sonderlich Olearius in seiner Persianischen Reisebeschreibung pag. 398. ed. vet. ein merckwürdiges Exempel von einem Uhrmacher Johann Rudolph Satler ge-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/391>, abgerufen am 03.03.2025. |