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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Mörderinnen/ wo die Gelegenheit des Wassers ist/ in einen Sack gestecket und ersäufft/ oder wo kein Wasser verhanden/ gerädert.

Matth. Stephani ad art. 131. Ordin. Crim. Caroli. V. pag. 161. in medio.

XXI. Oder wenn sie es gar zu arg mit der Ertödtung gemacht/ ehe sie ersäufft werden/ ein/ zwey/ drey und mehr mahl mit glüenden Zaugen gezwackt.

d. Ordin. 131.

Carpzov part. 3. qvaest. 128. n. 28 & 29.

XXII. Die Americanische Volcker/ sonderlich in Hispaniola haben durch grausame Bestraffung des Diebstahls/ so viele zu wege gebracht/ daß man schier unter ihnen gar keine Diebe findet. Gonzaga Oviedus schreibet lib. 2. Hist. Ind. Cap. 3. es sey bey ihnen keine grössere Sünde noch Laster/ davon sie mehr Abscheu tragen/ weder der Diebstahl/ daher sie auch denselben am allerhärtesten und greulichsten straffen. Denn so jemand dem andern das geringste heimlich entwendet/ und ergriffen wird/ schlagen sie ihm lebendig einen Pfahl durch den Leib (wie auch bey den Türcken gebräuchlich (und lassen ihn so lange in der Marter und Qual stecken/ biß er jämmerlich/ und mit grossen Wehklagen endlich den Geist aufgiebt.

CAPUT XXIX.

Von Zerreissung der Ubelthäter mit niedergebogenen Bäumen.

I.

DIeses war eine grausame und erschreckliche Straffe/ und wurde folgender Weise vollbracht: Nemlich/ man beugete zweyer hohen schwancken Bäume Gipffel herab zur Erden/ und band an jeden ein Bein des jenigen/ welcher also hingerichtet werden solte/ und ließ hernach die Gipffel in einem Hui wieder zurück in die Hohe schnellen/ daß der arme Mensch mitten von einander gerissen wurde.

Alexand. ab Alexandr. Genial. dier. lib. 3. cap. 5. pag. 377. pag. 295.

Crusius de Indiciis delictor. part. 4. cap. 53.

II. Die Griechen nenneten diese Straffe disphendomena oder diasphendomenem.

Andr. Tiraq. in Annot. ad supra alleg. cap. 5. Gen. Dier.

Mörderinnen/ wo die Gelegenheit des Wassers ist/ in einen Sack gestecket und ersäufft/ oder wo kein Wasser verhanden/ gerädert.

Matth. Stephani ad art. 131. Ordin. Crim. Caroli. V. pag. 161. in medio.

XXI. Oder wenn sie es gar zu arg mit der Ertödtung gemacht/ ehe sie ersäufft werden/ ein/ zwey/ drey und mehr mahl mit glüenden Zaugen gezwackt.

d. Ordin. 131.

Carpzov part. 3. qvaest. 128. n. 28 & 29.

XXII. Die Americanische Volcker/ sonderlich in Hispaniola haben durch grausame Bestraffung des Diebstahls/ so viele zu wege gebracht/ daß man schier unter ihnen gar keine Diebe findet. Gonzaga Oviedus schreibet lib. 2. Hist. Ind. Cap. 3. es sey bey ihnen keine grössere Sünde noch Laster/ davon sie mehr Abscheu tragen/ weder der Diebstahl/ daher sie auch denselben am allerhärtesten und greulichsten straffen. Denn so jemand dem andern das geringste heimlich entwendet/ und ergriffen wird/ schlagen sie ihm lebendig einen Pfahl durch den Leib (wie auch bey den Türcken gebräuchlich (und lassen ihn so lange in der Marter und Qual stecken/ biß er jämmerlich/ und mit grossen Wehklagen endlich den Geist aufgiebt.

CAPUT XXIX.

Von Zerreissung der Ubelthäter mit niedergebogenen Bäumen.

I.

DIeses war eine grausame und erschreckliche Straffe/ und wurde folgender Weise vollbracht: Nemlich/ man beugete zweyer hohen schwancken Bäume Gipffel herab zur Erden/ und band an jeden ein Bein des jenigen/ welcher also hingerichtet werden solte/ und ließ hernach die Gipffel in einem Hui wieder zurück in die Hohe schnellen/ daß der arme Mensch mitten von einander gerissen wurde.

Alexand. ab Alexandr. Genial. dier. lib. 3. cap. 5. pag. 377. pag. 295.

Crusius de Indiciis delictor. part. 4. cap. 53.

II. Die Griechen nenneten diese Straffe disphendomena oder diasphendomenem.

Andr. Tiraq. in Annot. ad suprà alleg. cap. 5. Gen. Dier.

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[374/0384] Mörderinnen/ wo die Gelegenheit des Wassers ist/ in einen Sack gestecket und ersäufft/ oder wo kein Wasser verhanden/ gerädert. Matth. Stephani ad art. 131. Ordin. Crim. Caroli. V. pag. 161. in medio. XXI. Oder wenn sie es gar zu arg mit der Ertödtung gemacht/ ehe sie ersäufft werden/ ein/ zwey/ drey und mehr mahl mit glüenden Zaugen gezwackt. d. Ordin. 131. Carpzov part. 3. qvaest. 128. n. 28 & 29. XXII. Die Americanische Volcker/ sonderlich in Hispaniola haben durch grausame Bestraffung des Diebstahls/ so viele zu wege gebracht/ daß man schier unter ihnen gar keine Diebe findet. Gonzaga Oviedus schreibet lib. 2. Hist. Ind. Cap. 3. es sey bey ihnen keine grössere Sünde noch Laster/ davon sie mehr Abscheu tragen/ weder der Diebstahl/ daher sie auch denselben am allerhärtesten und greulichsten straffen. Denn so jemand dem andern das geringste heimlich entwendet/ und ergriffen wird/ schlagen sie ihm lebendig einen Pfahl durch den Leib (wie auch bey den Türcken gebräuchlich (und lassen ihn so lange in der Marter und Qual stecken/ biß er jämmerlich/ und mit grossen Wehklagen endlich den Geist aufgiebt. CAPUT XXIX. Von Zerreissung der Ubelthäter mit niedergebogenen Bäumen. I. DIeses war eine grausame und erschreckliche Straffe/ und wurde folgender Weise vollbracht: Nemlich/ man beugete zweyer hohen schwancken Bäume Gipffel herab zur Erden/ und band an jeden ein Bein des jenigen/ welcher also hingerichtet werden solte/ und ließ hernach die Gipffel in einem Hui wieder zurück in die Hohe schnellen/ daß der arme Mensch mitten von einander gerissen wurde. Alexand. ab Alexandr. Genial. dier. lib. 3. cap. 5. pag. 377. pag. 295. Crusius de Indiciis delictor. part. 4. cap. 53. II. Die Griechen nenneten diese Straffe disphendomena oder diasphendomenem. Andr. Tiraq. in Annot. ad suprà alleg. cap. 5. Gen. Dier.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/384>, abgerufen am 21.12.2024.