Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

Haus/ soff alda den gantzen Tag. Als es nun Nacht wurde/ gieng er von Hencker hinweg an einen andern Ort zu schlaffen/ da fähret ihn unter Wegens ein Mühlwagen mit schweren Säcken entgegen/ er fält in der Vollerey und Wancken unter das Rad/ daß ihm gleich die Räder unter der Brust hinweg gehen/ drucken ihn so hefftig daß/ ihm gleich de Räder unter der Brust hinweg gehen/ drucken ihn so hefftig/ daß ihm das Blut zum Maul/ Ohren und Nasen ausgehet/ und das wahr recht: Er wolte seiner Obrigkeit Strase entlauffen/ konte aber Gottes Gericht nicht entgehen.

Matthaeus Hammer in viridar. Histor. pag. 238.

CAPUT XX.

Von Reissen mit glüenden Zangen.

I.

WAnn eine Ubelthat so grausam ist daß nicht gnung solche allein mit dem Rade abzustraffen/ wird zu Schärf- und Vermehrung derselben noch hinzugethan daß der Inqvisit vor der endlichen Ertödtung/ öffentlich auf einen Wagen/ bis zu der Richtstatt umbgeführet/ und der Leib mit glüenden Zangen gerissen werden solle.

Ord. Crim. art. 130. 131. 139. & 194. ibiqve Dan. Clasen. Carpzov. p. 3. pract. Crim. q. 128. n. 63.

II. Zumahl wenn ein Mord an hohen treflichen Personen/ des Thäters eignen Herrn / zwischen Eheleuten/ oder nahen gesipten Freunden geschiehet.

Art. 137. Const. Crim. Caroli V.

Oder wenn mehr delicta zusammen kommen/ als wenn einer eine oder mehr Kirchen beraubt/ und etliche Menschen Mörderischer Weise ümbgebracht hätte/ da er den mit so vielen glüenden Zangen-Griffen gerissen wird/ als er Raube und Morde begangen hat/ wird auch hernach noch darzu gerädert und aufs Rad geflochten.

Carpzov. part. 1. pract. Crim. qvaest. 23. n. 40. 41. & 42.

III. Doch wird darbey allezeit auf die Umbstände/ und des delinqventen Leibes Constitution, und was er ausstehen kan/ gesehen/ und also gemeiniglich 3. 5. bis höchstens sechs Zangengriffe erkannt/ damit er noch das Schleisen und Rädern ausstehen könne.

Idem Carpzov. d. q. 1. n. 55. & seqq. usqven. 52.

Haus/ soff alda den gantzen Tag. Als es nun Nacht wurde/ gieng er von Hencker hinweg an einen andern Ort zu schlaffen/ da fähret ihn unter Wegens ein Mühlwagen mit schweren Säcken entgegen/ er fält in der Vollerey und Wancken unter das Rad/ daß ihm gleich die Räder unter der Brust hinweg gehen/ drucken ihn so hefftig daß/ ihm gleich de Räder unter der Brust hinweg gehen/ drucken ihn so hefftig/ daß ihm das Blut zum Maul/ Ohren und Nasen ausgehet/ und das wahr recht: Er wolte seiner Obrigkeit Strase entlauffen/ konte aber Gottes Gericht nicht entgehen.

Matthaeus Hammer in viridar. Histor. pag. 238.

CAPUT XX.

Von Reissen mit glüenden Zangen.

I.

WAnn eine Ubelthat so grausam ist daß nicht gnung solche allein mit dem Rade abzustraffen/ wird zu Schärf- und Vermehrung derselben noch hinzugethan daß der Inqvisit vor der endlichen Ertödtung/ öffentlich auf einen Wagen/ bis zu der Richtstatt umbgeführet/ und der Leib mit glüenden Zangen gerissen werden solle.

Ord. Crim. art. 130. 131. 139. & 194. ibiqve Dan. Clasen. Carpzov. p. 3. pract. Crim. q. 128. n. 63.

II. Zumahl wenn ein Mord an hohen treflichen Personen/ des Thäters eignen Herrn / zwischen Eheleuten/ oder nahen gesipten Freunden geschiehet.

Art. 137. Const. Crim. Caroli V.

Oder wenn mehr delicta zusammen kommen/ als wenn einer eine oder mehr Kirchen beraubt/ und etliche Menschen Mörderischer Weise ümbgebracht hätte/ da er den mit so vielen glüenden Zangen-Griffen gerissen wird/ als er Raube und Morde begangen hat/ wird auch hernach noch darzu gerädert und aufs Rad geflochten.

Carpzov. part. 1. pract. Crim. qvaest. 23. n. 40. 41. & 42.

III. Doch wird darbey allezeit auf die Umbstände/ und des delinqventen Leibes Constitution, und was er ausstehen kan/ gesehen/ und also gemeiniglich 3. 5. bis höchstens sechs Zangengriffe erkannt/ damit er noch das Schleisen und Rädern ausstehen könne.

Idem Carpzov. d. q. 1. n. 55. & seqq. usqven. 52.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0335" n="325"/>
Haus/ soff alda den gantzen Tag.                      Als es nun Nacht wurde/ gieng er von Hencker hinweg an einen andern Ort zu                      schlaffen/ da fähret ihn unter Wegens ein Mühlwagen mit schweren Säcken                      entgegen/ er fält in der Vollerey und Wancken unter das Rad/ daß ihm gleich                      die Räder unter der Brust hinweg gehen/ drucken ihn so hefftig daß/ ihm gleich                      de Räder unter der Brust hinweg gehen/ drucken ihn so hefftig/ daß ihm das                      Blut zum Maul/ Ohren und Nasen ausgehet/ und das wahr recht: Er wolte seiner                      Obrigkeit Strase entlauffen/ konte aber Gottes Gericht nicht entgehen.</p>
        <p>Matthaeus Hammer in viridar. Histor. pag. 238.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CAPUT XX.</head>
        <argument>
          <p>Von Reissen mit glüenden Zangen.</p>
        </argument>
        <p>I.</p>
        <p>WAnn eine Ubelthat so grausam ist daß nicht gnung solche allein mit dem Rade                      abzustraffen/ wird zu Schärf- und Vermehrung derselben noch hinzugethan daß der                      Inqvisit vor der endlichen Ertödtung/ öffentlich auf einen Wagen/ bis zu der                      Richtstatt umbgeführet/ und der Leib mit glüenden Zangen gerissen werden                      solle.</p>
        <l>Ord. Crim. art. 130. 131. 139. &amp; 194. ibiqve Dan. Clasen.</l>
        <l>Carpzov. p. 3. pract. Crim. q. 128. n. 63.</l>
        <p>II. Zumahl wenn ein Mord an hohen treflichen Personen/ des Thäters eignen Herrn                     / zwischen Eheleuten/ oder nahen gesipten Freunden geschiehet.</p>
        <p>Art. 137. Const. Crim. Caroli V.</p>
        <p>Oder wenn mehr delicta zusammen kommen/ als wenn einer eine oder mehr Kirchen                      beraubt/ und etliche Menschen Mörderischer Weise ümbgebracht hätte/ da er den                      mit so vielen glüenden Zangen-Griffen gerissen wird/ als er Raube und Morde                      begangen hat/ wird auch hernach noch darzu gerädert und aufs Rad                      geflochten.</p>
        <p>Carpzov. part. 1. pract. Crim. qvaest. 23. n. 40. 41. &amp; 42.</p>
        <p>III. Doch wird darbey allezeit auf die Umbstände/ und des delinqventen Leibes                      Constitution, und was er ausstehen kan/ gesehen/ und also gemeiniglich 3. 5.                      bis höchstens sechs Zangengriffe erkannt/ damit er noch das Schleisen und                      Rädern ausstehen könne.</p>
        <p>Idem Carpzov. d. q. 1. n. 55. &amp; seqq. usqven. 52.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[325/0335] Haus/ soff alda den gantzen Tag. Als es nun Nacht wurde/ gieng er von Hencker hinweg an einen andern Ort zu schlaffen/ da fähret ihn unter Wegens ein Mühlwagen mit schweren Säcken entgegen/ er fält in der Vollerey und Wancken unter das Rad/ daß ihm gleich die Räder unter der Brust hinweg gehen/ drucken ihn so hefftig daß/ ihm gleich de Räder unter der Brust hinweg gehen/ drucken ihn so hefftig/ daß ihm das Blut zum Maul/ Ohren und Nasen ausgehet/ und das wahr recht: Er wolte seiner Obrigkeit Strase entlauffen/ konte aber Gottes Gericht nicht entgehen. Matthaeus Hammer in viridar. Histor. pag. 238. CAPUT XX. Von Reissen mit glüenden Zangen. I. WAnn eine Ubelthat so grausam ist daß nicht gnung solche allein mit dem Rade abzustraffen/ wird zu Schärf- und Vermehrung derselben noch hinzugethan daß der Inqvisit vor der endlichen Ertödtung/ öffentlich auf einen Wagen/ bis zu der Richtstatt umbgeführet/ und der Leib mit glüenden Zangen gerissen werden solle. Ord. Crim. art. 130. 131. 139. & 194. ibiqve Dan. Clasen. Carpzov. p. 3. pract. Crim. q. 128. n. 63. II. Zumahl wenn ein Mord an hohen treflichen Personen/ des Thäters eignen Herrn / zwischen Eheleuten/ oder nahen gesipten Freunden geschiehet. Art. 137. Const. Crim. Caroli V. Oder wenn mehr delicta zusammen kommen/ als wenn einer eine oder mehr Kirchen beraubt/ und etliche Menschen Mörderischer Weise ümbgebracht hätte/ da er den mit so vielen glüenden Zangen-Griffen gerissen wird/ als er Raube und Morde begangen hat/ wird auch hernach noch darzu gerädert und aufs Rad geflochten. Carpzov. part. 1. pract. Crim. qvaest. 23. n. 40. 41. & 42. III. Doch wird darbey allezeit auf die Umbstände/ und des delinqventen Leibes Constitution, und was er ausstehen kan/ gesehen/ und also gemeiniglich 3. 5. bis höchstens sechs Zangengriffe erkannt/ damit er noch das Schleisen und Rädern ausstehen könne. Idem Carpzov. d. q. 1. n. 55. & seqq. usqven. 52.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/335
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/335>, abgerufen am 03.12.2024.