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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Paul. Zach. lib. 5. qvaest. med. legal. tit. 2. q. 10. n. 9. pag. 393.

XV. Zu Breslau erstickte Anno 1585. den 5. Dec. eine Katze ein Kind in der Wiegen.

Henr. Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 210.

XVI. Anno 1590. den 28. Decemb. sind alda des Nachtes unter dem Einheitzen in der Schweinitzischen Badestube vom Broden drey Badersgesellen/ welche sich auf die Oberbanck gelegt/ erstickt.

Idem pag. 212.

XVII. Anno 1611. den 25. Jan. erstickte eines vornehmen Bürgers-Kind zu Hirschberg an einen Pflaumen-Kern.

XVIII. Im selbigen Jahre den 12. Nov. hat ein Knabe von 9. Jahren zu Breslau einen Ganse Gurgel Schlund/ darinn er geblasen/ die Helffte verschlungen/ die andere Helffte aber ist ihm in Halse bestecken blieben und hat dran ersticken müssen.

Idem pag. 232. 233. & 234.

XIX. Anno Christi 1650. den 12. Martii erstickte eine Frau in der Altstad bey Marglissa an einen bißen Fleisch/ daß sie also in einer viertel Stunde lebendig und tod war.

Idem Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 478.

CAPUT XVI.

Vom Ersäuffen.

I.

ANfangs hat man nicht vermeinet/ daß die Menschen so verteuffelt seyn/ und ihre eigne Eltern oder Kinder ümbbringen würden: massen denn auch weder SOLON noch ROMULUS vor nötig erachtet/ wieder solche Verbrecher Gesetze zu stellen.

Plutarch. in vita Romuli. Cicero pro Sexto Roscio Amerino.

II. Aber die übermachte Bosheit folgender Zeiten/ hat Ursache gegeben/ auch wieder sothane GOtt- und Gewissen-lose Leute scharffe und grausame Straffen zu verordnen.

III. Worbey dann vier unterchiedliche Zeiten anzumercken/

Paul. Zach. lib. 5. qvaest. med. legal. tit. 2. q. 10. n. 9. pag. 393.

XV. Zu Breslau erstickte Anno 1585. den 5. Dec. eine Katze ein Kind in der Wiegen.

Henr. Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 210.

XVI. Anno 1590. den 28. Decemb. sind alda des Nachtes unter dem Einheitzen in der Schweinitzischen Badestube vom Broden drey Badersgesellen/ welche sich auf die Oberbanck gelegt/ erstickt.

Idem pag. 212.

XVII. Anno 1611. den 25. Jan. erstickte eines vornehmen Bürgers-Kind zu Hirschberg an einen Pflaumen-Kern.

XVIII. Im selbigen Jahre den 12. Nov. hat ein Knabe von 9. Jahren zu Breslau einen Ganse Gurgel Schlund/ darinn er geblasen/ die Helffte verschlungen/ die andere Helffte aber ist ihm in Halse bestecken blieben und hat dran ersticken müssen.

Idem pag. 232. 233. & 234.

XIX. Anno Christi 1650. den 12. Martii erstickte eine Frau in der Altstad bey Marglissa an einen bißen Fleisch/ daß sie also in einer viertel Stunde lebendig und tod war.

Idem Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 478.

CAPUT XVI.

Vom Ersäuffen.

I.

ANfangs hat man nicht vermeinet/ daß die Menschen so verteuffelt seyn/ und ihre eigne Eltern oder Kinder ümbbringen würden: massen denn auch weder SOLON noch ROMULUS vor nötig erachtet/ wieder solche Verbrecher Gesetze zu stellen.

Plutarch. in vita Romuli. Cicero pro Sexto Roscio Amerino.

II. Aber die übermachte Bosheit folgender Zeiten/ hat Ursache gegeben/ auch wieder sothane GOtt- und Gewissen-lose Leute scharffe und grausame Straffen zu verordnen.

III. Worbey dann vier unterchiedliche Zeiten anzumercken/

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        <p>Paul. Zach. lib. 5. qvaest. med. legal. tit. 2. q. 10. n. 9. pag. 393.</p>
        <p>XV. Zu Breslau erstickte Anno 1585. den 5. Dec. eine Katze ein Kind in der                      Wiegen.</p>
        <p>Henr. Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 210.</p>
        <p>XVI. Anno 1590. den 28. Decemb. sind alda des Nachtes unter dem Einheitzen in der                      Schweinitzischen Badestube vom Broden drey Badersgesellen/ welche sich auf die                      Oberbanck gelegt/ erstickt.</p>
        <p>Idem pag. 212.</p>
        <p>XVII. Anno 1611. den 25. Jan. erstickte eines vornehmen Bürgers-Kind zu                      Hirschberg an einen Pflaumen-Kern.</p>
        <p>XVIII. Im selbigen Jahre den 12. Nov. hat ein Knabe von 9. Jahren zu Breslau                      einen Ganse Gurgel Schlund/ darinn er geblasen/ die Helffte verschlungen/ die                      andere Helffte aber ist ihm in Halse bestecken blieben und hat dran ersticken                      müssen.</p>
        <p>Idem pag. 232. 233. &amp; 234.</p>
        <p>XIX. Anno Christi 1650. den 12. Martii erstickte eine Frau in der Altstad bey                      Marglissa an einen bißen Fleisch/ daß sie also in einer viertel Stunde lebendig                      und tod war.</p>
        <p>Idem Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag.                      478.</p>
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        <l>Plutarch. in vita Romuli.</l>
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        <p>II. Aber die übermachte Bosheit folgender Zeiten/ hat Ursache gegeben/ auch                      wieder sothane GOtt- und Gewissen-lose Leute scharffe und grausame Straffen zu                      verordnen.</p>
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[276/0286] Paul. Zach. lib. 5. qvaest. med. legal. tit. 2. q. 10. n. 9. pag. 393. XV. Zu Breslau erstickte Anno 1585. den 5. Dec. eine Katze ein Kind in der Wiegen. Henr. Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 210. XVI. Anno 1590. den 28. Decemb. sind alda des Nachtes unter dem Einheitzen in der Schweinitzischen Badestube vom Broden drey Badersgesellen/ welche sich auf die Oberbanck gelegt/ erstickt. Idem pag. 212. XVII. Anno 1611. den 25. Jan. erstickte eines vornehmen Bürgers-Kind zu Hirschberg an einen Pflaumen-Kern. XVIII. Im selbigen Jahre den 12. Nov. hat ein Knabe von 9. Jahren zu Breslau einen Ganse Gurgel Schlund/ darinn er geblasen/ die Helffte verschlungen/ die andere Helffte aber ist ihm in Halse bestecken blieben und hat dran ersticken müssen. Idem pag. 232. 233. & 234. XIX. Anno Christi 1650. den 12. Martii erstickte eine Frau in der Altstad bey Marglissa an einen bißen Fleisch/ daß sie also in einer viertel Stunde lebendig und tod war. Idem Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 478. CAPUT XVI. Vom Ersäuffen. I. ANfangs hat man nicht vermeinet/ daß die Menschen so verteuffelt seyn/ und ihre eigne Eltern oder Kinder ümbbringen würden: massen denn auch weder SOLON noch ROMULUS vor nötig erachtet/ wieder solche Verbrecher Gesetze zu stellen. Plutarch. in vita Romuli. Cicero pro Sexto Roscio Amerino. II. Aber die übermachte Bosheit folgender Zeiten/ hat Ursache gegeben/ auch wieder sothane GOtt- und Gewissen-lose Leute scharffe und grausame Straffen zu verordnen. III. Worbey dann vier unterchiedliche Zeiten anzumercken/

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/286>, abgerufen am 21.12.2024.