Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Wenn dieselbe ohne erlangten Verlaub und Zulaß sich wieder einfunden/ wurden sie als grosse Verbrecher am Leben gestrafft. Cyprianus. lib. 1. Epist. 5. XIV. Der alte Sinesische Käyser Xunus hat fünferley Straffen gesetzt wieder die Verbrecher/ und ihnen entweder die Nasen/ die Ferßen des Fusses/ die Hand / oder den Kopff nehmen/ oder auch wohl einen härtern Tod anthun lassen. Zweiffelten irgend die Richter/ was für eine Straffe sie dem Delinquenten zu erkennen solten: So ermahnete ihm das Gesetz/ den gelinden Weg zu gehen/ und die Clemenz zu brauchen. Er hat auch dreyerley Grad und Stuffen des Exilii, nachdem die Mißhandlung groß oder gering/ eingeführet. Unter selbigen war die allerhärteste Landes-Verweisung/ wenn der Mißhändler aus den gantzen Reiche in Barbarische Länder bannisiret wurde. Die andere/ wenn man über tausend Sinische Stadia [deren 22. eine gemeine Teutsche Meile machen] von seinen Vaterland ihn religirte-Die Dritte und allergelindeste/ wenn er nur allein von des Reichs-Gräntzen verwiesen wurde/ ohne ausdrückliche Benennung der Ferne. Mart. Martini lib. 1. Sin. Hist. pag. 38. XV. Annö 1635. ist die Execution über des Generalissimi von Wallenstein theils Adhaerenten an unterschiedlichen Orthen ergangen/ theils sind zu ewigen Gefängnis condemniret/ insonderheit aber mehrentheils auf die Ungarische Gräntz-Häuser in das Exilium verwiesen worden. Heinrich Roch/ in der Neuen Böhmischen Chronic/ pag. 88. CAPVT XXIV. DE DEPORTATIONE IN INSULAM I. WEnn bey den Römern einer irgend was hartes verbrochen hatte/ man ihm aber doch das Leben nicht drum nehmen wolte/ wurd er in eine gewisse Insul gebracht/ um drinn auf sein Lebe- Wenn dieselbe ohne erlangten Verlaub und Zulaß sich wieder einfunden/ wurden sie als grosse Verbrecher am Leben gestrafft. Cyprianus. lib. 1. Epist. 5. XIV. Der alte Sinesische Käyser Xunus hat fünferley Straffen gesetzt wieder die Verbrecher/ und ihnen entweder die Nasen/ die Ferßen des Fusses/ die Hand / oder den Kopff nehmen/ oder auch wohl einen härtern Tod anthun lassen. Zweiffelten irgend die Richter/ was für eine Straffe sie dem Delinquenten zu erkennen solten: So ermahnete ihm das Gesetz/ den gelinden Weg zu gehen/ und die Clemenz zu brauchen. Er hat auch dreyerley Grad und Stuffen des Exilii, nachdem die Mißhandlung groß oder gering/ eingeführet. Unter selbigen war die allerhärteste Landes-Verweisung/ wenn der Mißhändler aus den gantzen Reiche in Barbarische Länder bannisiret wurde. Die andere/ wenn man über tausend Sinische Stadia [deren 22. eine gemeine Teutsche Meile machen] von seinen Vaterland ihn religirte-Die Dritte und allergelindeste/ wenn er nur allein von des Reichs-Gräntzen verwiesen wurde/ ohne ausdrückliche Benennung der Ferne. Mart. Martini lib. 1. Sin. Hist. pag. 38. XV. Annö 1635. ist die Execution über des Generalissimi von Wallenstein theils Adhaerenten an unterschiedlichen Orthen ergangen/ theils sind zu ewigen Gefängnis condemniret/ insonderheit aber mehrentheils auf die Ungarische Gräntz-Häuser in das Exilium verwiesen worden. Heinrich Roch/ in der Neuen Böhmischen Chronic/ pag. 88. CAPVT XXIV. DE DEPORTATIONE IN INSULAM I. WEnn bey den Römern einer irgend was hartes verbrochen hatte/ man ihm aber doch das Leben nicht drum nehmen wolte/ wurd er in eine gewisse Insul gebracht/ um drinn auf sein Lebe- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0784" n="768"/> <p>Wenn dieselbe ohne erlangten Verlaub und Zulaß sich wieder einfunden/ wurden sie als grosse Verbrecher am Leben gestrafft.</p> <p>Cyprianus. lib. 1. Epist. 5.</p> <p>XIV. Der alte Sinesische Käyser Xunus hat fünferley Straffen gesetzt wieder die Verbrecher/ und ihnen entweder die Nasen/ die Ferßen des Fusses/ die Hand / oder den Kopff nehmen/ oder auch wohl einen härtern Tod anthun lassen. Zweiffelten irgend die Richter/ was für eine Straffe sie dem Delinquenten zu erkennen solten: So ermahnete ihm das Gesetz/ den gelinden Weg zu gehen/ und die Clemenz zu brauchen. Er hat auch dreyerley Grad und Stuffen des Exilii, nachdem die Mißhandlung groß oder gering/ eingeführet. Unter selbigen war die allerhärteste Landes-Verweisung/ wenn der Mißhändler aus den gantzen Reiche in Barbarische Länder bannisiret wurde. Die andere/ wenn man über tausend Sinische Stadia [deren 22. eine gemeine Teutsche Meile machen] von seinen Vaterland ihn religirte-Die Dritte und allergelindeste/ wenn er nur allein von des Reichs-Gräntzen verwiesen wurde/ ohne ausdrückliche Benennung der Ferne.</p> <p>Mart. Martini lib. 1. Sin. Hist. pag. 38.</p> <p>XV. Annö 1635. ist die Execution über des Generalissimi von Wallenstein theils Adhaerenten an unterschiedlichen Orthen ergangen/ theils sind zu ewigen Gefängnis condemniret/ insonderheit aber mehrentheils auf die Ungarische Gräntz-Häuser in das Exilium verwiesen worden.</p> <p>Heinrich Roch/ in der Neuen Böhmischen Chronic/ pag. 88.</p> </div> <div> <head>CAPVT XXIV.</head> <argument> <p>DE DEPORTATIONE IN INSULAM</p> </argument> <p>I.</p> <p>WEnn bey den Römern einer irgend was hartes verbrochen hatte/ man ihm aber doch das Leben nicht drum nehmen wolte/ wurd er in eine gewisse Insul gebracht/ um drinn auf sein Lebe- </p> </div> </body> </text> </TEI> [768/0784]
Wenn dieselbe ohne erlangten Verlaub und Zulaß sich wieder einfunden/ wurden sie als grosse Verbrecher am Leben gestrafft.
Cyprianus. lib. 1. Epist. 5.
XIV. Der alte Sinesische Käyser Xunus hat fünferley Straffen gesetzt wieder die Verbrecher/ und ihnen entweder die Nasen/ die Ferßen des Fusses/ die Hand / oder den Kopff nehmen/ oder auch wohl einen härtern Tod anthun lassen. Zweiffelten irgend die Richter/ was für eine Straffe sie dem Delinquenten zu erkennen solten: So ermahnete ihm das Gesetz/ den gelinden Weg zu gehen/ und die Clemenz zu brauchen. Er hat auch dreyerley Grad und Stuffen des Exilii, nachdem die Mißhandlung groß oder gering/ eingeführet. Unter selbigen war die allerhärteste Landes-Verweisung/ wenn der Mißhändler aus den gantzen Reiche in Barbarische Länder bannisiret wurde. Die andere/ wenn man über tausend Sinische Stadia [deren 22. eine gemeine Teutsche Meile machen] von seinen Vaterland ihn religirte-Die Dritte und allergelindeste/ wenn er nur allein von des Reichs-Gräntzen verwiesen wurde/ ohne ausdrückliche Benennung der Ferne.
Mart. Martini lib. 1. Sin. Hist. pag. 38.
XV. Annö 1635. ist die Execution über des Generalissimi von Wallenstein theils Adhaerenten an unterschiedlichen Orthen ergangen/ theils sind zu ewigen Gefängnis condemniret/ insonderheit aber mehrentheils auf die Ungarische Gräntz-Häuser in das Exilium verwiesen worden.
Heinrich Roch/ in der Neuen Böhmischen Chronic/ pag. 88.
CAPVT XXIV. DE DEPORTATIONE IN INSULAM
I.
WEnn bey den Römern einer irgend was hartes verbrochen hatte/ man ihm aber doch das Leben nicht drum nehmen wolte/ wurd er in eine gewisse Insul gebracht/ um drinn auf sein Lebe-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |