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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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legenheit und Gestalt der Sachen zu geben erkennen/ und hierunter niemand verschonen/ & §. 3. Und dieweil auch mancher befunden wird/ der seines Faulenzens oder Fahrläßigkeit halber/ seine eigne Güter in Unbau gerathen läßt / welches nicht allein solchen Leuthen ihren Weib und Kindern/ sondern auch den gemeinen Nutzen nachtheilig/ so wollen wir/ daß auch gleicher gestalt mit eines ieden selbst-eigenen Güthern/ so einer ihm selber bauet/ den Unbau nach / wie oben/ mit der Straffe erkant und gehandelt werden solle.

add. Christoph. Besold, comment. ad dict. ordin. polit. Ducat. Würtemberg.. ibi[unleserliches Material] Georg. Ludovic. Lindenspüren/ p. 165. 166. & 167. Item Peller, in addit. ad Klockii, lib. 2. de aerario c. 1. n. 33.

Ist eine gute Anordnung/ die billig mehr Orthen eingeführet werden solte/ denn man würde nicht so viel Klagens über Mißwachs von den Bauren hören/ die/ wenn sie nicht zu rechter Zeit bestelle/ noch auch den Acker tüchtig begatten/ und in acht nehmen/ daß er geringere Frucht/ als der andern/ so fleißiger gewesen / träget/ strack es einen Mißwachs nennen/ und Erlaß bey ihren Zinß-Herren haben wollen/ da sie doch ihrer Faulheit halber billig zu bestraffen wären: Denn wenn man den Acker betrieget [i. e. nicht wohl dünget/ noch zu rechter Zeit begattet] betrieget er seinen Herrn wieder! h. e. es wächst wenig/ ja wohl nicht einmahl der ausgestreuete Saamen wieder drauf.

CAPUT XIV.

Von den Gemeinen Straffen bey Hoffe/ als Führung in die Küche / Küchen-Schilling/ Anhangung der Jungfer/ auch Abstraffung mit den Spannischen Mantel/ eisernen Kappen und dergleichen.

I. BEy Hoffe werden von den Pagen/ Laqueien/ Stall- und andern Burßen offt unfertige Händel getrieben/ aber auff ge-

legenheit und Gestalt der Sachen zu geben erkennen/ und hierunter niemand verschonen/ & §. 3. Und dieweil auch mancher befunden wird/ der seines Faulenzens oder Fahrläßigkeit halber/ seine eigne Güter in Unbau gerathen läßt / welches nicht allein solchen Leuthen ihren Weib und Kindern/ sondern auch den gemeinen Nutzen nachtheilig/ so wollen wir/ daß auch gleicher gestalt mit eines ieden selbst-eigenen Güthern/ so einer ihm selber bauet/ den Unbau nach / wie oben/ mit der Straffe erkant und gehandelt werden solle.

add. Christoph. Besold, comment. ad dict. ordin. polit. Ducat. Würtemberg.. ibi[unleserliches Material] Georg. Ludovic. Lindenspüren/ p. 165. 166. & 167. Item Peller, in addit. ad Klockii, lib. 2. de aerario c. 1. n. 33.

Ist eine gute Anordnung/ die billig mehr Orthen eingeführet werden solte/ denn man würde nicht so viel Klagens über Mißwachs von den Bauren hören/ die/ wenn sie nicht zu rechter Zeit bestelle/ noch auch den Acker tüchtig begatten/ und in acht nehmen/ daß er geringere Frucht/ als der andern/ so fleißiger gewesen / träget/ strack es einen Mißwachs nennen/ und Erlaß bey ihren Zinß-Herren haben wollen/ da sie doch ihrer Faulheit halber billig zu bestraffen wären: Denn wenn man den Acker betrieget [i. e. nicht wohl dünget/ noch zu rechter Zeit begattet] betrieget er seinen Herrn wieder! h. e. es wächst wenig/ ja wohl nicht einmahl der ausgestreuete Saamen wieder drauf.

CAPUT XIV.

Von den Gemeinen Straffen bey Hoffe/ als Führung in die Küche / Küchen-Schilling/ Anhangung der Jungfer/ auch Abstraffung mit den Spannischen Mantel/ eisernen Kappen und dergleichen.

I. BEy Hoffe werden von den Pagen/ Laqueien/ Stall- und andern Burßen offt unfertige Händel getrieben/ aber auff ge-

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[725/0741] legenheit und Gestalt der Sachen zu geben erkennen/ und hierunter niemand verschonen/ & §. 3. Und dieweil auch mancher befunden wird/ der seines Faulenzens oder Fahrläßigkeit halber/ seine eigne Güter in Unbau gerathen läßt / welches nicht allein solchen Leuthen ihren Weib und Kindern/ sondern auch den gemeinen Nutzen nachtheilig/ so wollen wir/ daß auch gleicher gestalt mit eines ieden selbst-eigenen Güthern/ so einer ihm selber bauet/ den Unbau nach / wie oben/ mit der Straffe erkant und gehandelt werden solle. add. Christoph. Besold, comment. ad dict. ordin. polit. Ducat. Würtemberg.. ibi_ Georg. Ludovic. Lindenspüren/ p. 165. 166. & 167. Item Peller, in addit. ad Klockii, lib. 2. de aerario c. 1. n. 33. Ist eine gute Anordnung/ die billig mehr Orthen eingeführet werden solte/ denn man würde nicht so viel Klagens über Mißwachs von den Bauren hören/ die/ wenn sie nicht zu rechter Zeit bestelle/ noch auch den Acker tüchtig begatten/ und in acht nehmen/ daß er geringere Frucht/ als der andern/ so fleißiger gewesen / träget/ strack es einen Mißwachs nennen/ und Erlaß bey ihren Zinß-Herren haben wollen/ da sie doch ihrer Faulheit halber billig zu bestraffen wären: Denn wenn man den Acker betrieget [i. e. nicht wohl dünget/ noch zu rechter Zeit begattet] betrieget er seinen Herrn wieder! h. e. es wächst wenig/ ja wohl nicht einmahl der ausgestreuete Saamen wieder drauf. CAPUT XIV. Von den Gemeinen Straffen bey Hoffe/ als Führung in die Küche / Küchen-Schilling/ Anhangung der Jungfer/ auch Abstraffung mit den Spannischen Mantel/ eisernen Kappen und dergleichen. I. BEy Hoffe werden von den Pagen/ Laqueien/ Stall- und andern Burßen offt unfertige Händel getrieben/ aber auff ge-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 725. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/741>, abgerufen am 21.11.2024.