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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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richten/ sondern muß der Straffe mit Gedult erwarten. Es muß aber der Gerichts - Diener bey den Einschliessen wohl acht geben/ daß die Hand - Schellen nicht zu weit seyn/ daß der Inquisit die Hände/ wenn er sie länglich schmahl machet/ nicht heraus ziehe/ wenn der Diener weg ist/ und sehe/ wo er seine Reterade suche. Sie müssen auch nicht gar zu enge seyn/ daß sie ins Fleisch einschneiden/ und die Arme davon schwellen/ sondern eben recht/ drum derselben weite/ mittelmäßige und kleinere anzuschaffen/ daß man solche nach Proportion der Gefangenen Arme brauchen könne. Zu mehrer Versicherung dienet auch/ wenn man denen Verhafften lange Ketten oben üm den Leib machet/ und hinten auf den Rücken mit einen starcken Schloß verschliesset/ hernach die Ketten durch ein in der Maur gemachtes/ oder durch eine höltzerne Säule gebohrtes Loch hinaus vor das Gefängnis ziehet/ und allda auch mit Schlössern verschliesset/ so ist der Kerckermeistersicher/ weil wegen der darzwischen seyenden Mauren/ der Captivus nicht zu den Schlössern kommen/ vielweniger sie aufmachen kan/ welches offtmahls von ihnen durch einen Hacken an den Hosen / darein man das Trag-Band henget/ geschehen: Immaßen hiebevor ein Diebstals halber zur gefänglichen Hafft gebrachter Schlösser/ der etlicher mahl dieselbe damit geöffnet und durchgangen war/ bekante.

XIX. Ferner hat man Arm - und Bein - Fesseln/ Bein - Schellen/ Ketten / Springer und dergleichen Banden mehr/ welchen saubern Haußund Zierath die Turm - Meister und Gerichts - Diener wohl aufheben und verwahren sollen/ maßen denn auch solche denen Inventariis bey den Aemtern pflegen mit inseriret zu werden / und die Diener davor stehen müssen.

CAPVT. X.

Vom Befängniß und dessen Straffe. I

DAs Wort CARCER wird von etlichen/ sonderlich aber dem Varrone lib. 4. de Ling. Latin. a coercendo,

richten/ sondern muß der Straffe mit Gedult erwarten. Es muß aber der Gerichts - Diener bey den Einschliessen wohl acht geben/ daß die Hand - Schellen nicht zu weit seyn/ daß der Inquisit die Hände/ wenn er sie länglich schmahl machet/ nicht heraus ziehe/ wenn der Diener weg ist/ und sehe/ wo er seine Reterade suche. Sie müssen auch nicht gar zu enge seyn/ daß sie ins Fleisch einschneiden/ und die Arme davon schwellen/ sondern eben recht/ drum derselben weite/ mittelmäßige und kleinere anzuschaffen/ daß man solche nach Proportion der Gefangenen Arme brauchen könne. Zu mehrer Versicherung dienet auch/ wenn man denen Verhafften lange Ketten oben üm den Leib machet/ und hinten auf den Rücken mit einen starcken Schloß verschliesset/ hernach die Ketten durch ein in der Maur gemachtes/ oder durch eine höltzerne Säule gebohrtes Loch hinaus vor das Gefängnis ziehet/ und allda auch mit Schlössern verschliesset/ so ist der Kerckermeistersicher/ weil wegen der darzwischen seyenden Mauren/ der Captivus nicht zu den Schlössern kommen/ vielweniger sie aufmachen kan/ welches offtmahls von ihnen durch einen Hacken an den Hosen / darein man das Trag-Band henget/ geschehen: Immaßen hiebevor ein Diebstals halber zur gefänglichen Hafft gebrachter Schlösser/ der etlicher mahl dieselbe damit geöffnet und durchgangen war/ bekante.

XIX. Ferner hat man Arm - und Bein - Fesseln/ Bein - Schellen/ Ketten / Springer und dergleichen Banden mehr/ welchen saubern Haußund Zierath die Turm - Meister und Gerichts - Diener wohl aufheben und verwahren sollen/ maßen denn auch solche denen Inventariis bey den Aemtern pflegen mit inseriret zu werden / und die Diener davor stehen müssen.

CAPVT. X.

Vom Befängniß und dessen Straffe. I

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[623/0639] richten/ sondern muß der Straffe mit Gedult erwarten. Es muß aber der Gerichts - Diener bey den Einschliessen wohl acht geben/ daß die Hand - Schellen nicht zu weit seyn/ daß der Inquisit die Hände/ wenn er sie länglich schmahl machet/ nicht heraus ziehe/ wenn der Diener weg ist/ und sehe/ wo er seine Reterade suche. Sie müssen auch nicht gar zu enge seyn/ daß sie ins Fleisch einschneiden/ und die Arme davon schwellen/ sondern eben recht/ drum derselben weite/ mittelmäßige und kleinere anzuschaffen/ daß man solche nach Proportion der Gefangenen Arme brauchen könne. Zu mehrer Versicherung dienet auch/ wenn man denen Verhafften lange Ketten oben üm den Leib machet/ und hinten auf den Rücken mit einen starcken Schloß verschliesset/ hernach die Ketten durch ein in der Maur gemachtes/ oder durch eine höltzerne Säule gebohrtes Loch hinaus vor das Gefängnis ziehet/ und allda auch mit Schlössern verschliesset/ so ist der Kerckermeistersicher/ weil wegen der darzwischen seyenden Mauren/ der Captivus nicht zu den Schlössern kommen/ vielweniger sie aufmachen kan/ welches offtmahls von ihnen durch einen Hacken an den Hosen / darein man das Trag-Band henget/ geschehen: Immaßen hiebevor ein Diebstals halber zur gefänglichen Hafft gebrachter Schlösser/ der etlicher mahl dieselbe damit geöffnet und durchgangen war/ bekante. XIX. Ferner hat man Arm - und Bein - Fesseln/ Bein - Schellen/ Ketten / Springer und dergleichen Banden mehr/ welchen saubern Haußund Zierath die Turm - Meister und Gerichts - Diener wohl aufheben und verwahren sollen/ maßen denn auch solche denen Inventariis bey den Aemtern pflegen mit inseriret zu werden / und die Diener davor stehen müssen. CAPVT. X. Vom Befängniß und dessen Straffe. I DAs Wort CARCER wird von etlichen/ sonderlich aber dem Varrone lib. 4. de Ling. Latin. à coercendo,

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 623. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/639>, abgerufen am 21.11.2024.