Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.richten/ sondern muß der Straffe mit Gedult erwarten. Es muß aber der Gerichts - Diener bey den Einschliessen wohl acht geben/ daß die Hand - Schellen nicht zu weit seyn/ daß der Inquisit die Hände/ wenn er sie länglich schmahl machet/ nicht heraus ziehe/ wenn der Diener weg ist/ und sehe/ wo er seine Reterade suche. Sie müssen auch nicht gar zu enge seyn/ daß sie ins Fleisch einschneiden/ und die Arme davon schwellen/ sondern eben recht/ drum derselben weite/ mittelmäßige und kleinere anzuschaffen/ daß man solche nach Proportion der Gefangenen Arme brauchen könne. Zu mehrer Versicherung dienet auch/ wenn man denen Verhafften lange Ketten oben üm den Leib machet/ und hinten auf den Rücken mit einen starcken Schloß verschliesset/ hernach die Ketten durch ein in der Maur gemachtes/ oder durch eine höltzerne Säule gebohrtes Loch hinaus vor das Gefängnis ziehet/ und allda auch mit Schlössern verschliesset/ so ist der Kerckermeistersicher/ weil wegen der darzwischen seyenden Mauren/ der Captivus nicht zu den Schlössern kommen/ vielweniger sie aufmachen kan/ welches offtmahls von ihnen durch einen Hacken an den Hosen / darein man das Trag-Band henget/ geschehen: Immaßen hiebevor ein Diebstals halber zur gefänglichen Hafft gebrachter Schlösser/ der etlicher mahl dieselbe damit geöffnet und durchgangen war/ bekante. XIX. Ferner hat man Arm - und Bein - Fesseln/ Bein - Schellen/ Ketten / Springer und dergleichen Banden mehr/ welchen saubern Haußund Zierath die Turm - Meister und Gerichts - Diener wohl aufheben und verwahren sollen/ maßen denn auch solche denen Inventariis bey den Aemtern pflegen mit inseriret zu werden / und die Diener davor stehen müssen. CAPVT. X. Vom Befängniß und dessen Straffe. I DAs Wort CARCER wird von etlichen/ sonderlich aber dem Varrone lib. 4. de Ling. Latin. a coercendo, richten/ sondern muß der Straffe mit Gedult erwarten. Es muß aber der Gerichts - Diener bey den Einschliessen wohl acht geben/ daß die Hand - Schellen nicht zu weit seyn/ daß der Inquisit die Hände/ wenn er sie länglich schmahl machet/ nicht heraus ziehe/ wenn der Diener weg ist/ und sehe/ wo er seine Reterade suche. Sie müssen auch nicht gar zu enge seyn/ daß sie ins Fleisch einschneiden/ und die Arme davon schwellen/ sondern eben recht/ drum derselben weite/ mittelmäßige und kleinere anzuschaffen/ daß man solche nach Proportion der Gefangenen Arme brauchen könne. Zu mehrer Versicherung dienet auch/ wenn man denen Verhafften lange Ketten oben üm den Leib machet/ und hinten auf den Rücken mit einen starcken Schloß verschliesset/ hernach die Ketten durch ein in der Maur gemachtes/ oder durch eine höltzerne Säule gebohrtes Loch hinaus vor das Gefängnis ziehet/ und allda auch mit Schlössern verschliesset/ so ist der Kerckermeistersicher/ weil wegen der darzwischen seyenden Mauren/ der Captivus nicht zu den Schlössern kommen/ vielweniger sie aufmachen kan/ welches offtmahls von ihnen durch einen Hacken an den Hosen / darein man das Trag-Band henget/ geschehen: Immaßen hiebevor ein Diebstals halber zur gefänglichen Hafft gebrachter Schlösser/ der etlicher mahl dieselbe damit geöffnet und durchgangen war/ bekante. XIX. Ferner hat man Arm - und Bein - Fesseln/ Bein - Schellen/ Ketten / Springer und dergleichen Banden mehr/ welchen saubern Haußund Zierath die Turm - Meister und Gerichts - Diener wohl aufheben und verwahren sollen/ maßen denn auch solche denen Inventariis bey den Aemtern pflegen mit inseriret zu werden / und die Diener davor stehen müssen. CAPVT. X. Vom Befängniß und dessen Straffe. I DAs Wort CARCER wird von etlichen/ sonderlich aber dem Varrone lib. 4. de Ling. Latin. à coercendo, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0639" n="623"/> richten/ sondern muß der Straffe mit Gedult erwarten. Es muß aber der Gerichts - Diener bey den Einschliessen wohl acht geben/ daß die Hand - Schellen nicht zu weit seyn/ daß der Inquisit die Hände/ wenn er sie länglich schmahl machet/ nicht heraus ziehe/ wenn der Diener weg ist/ und sehe/ wo er seine Reterade suche. Sie müssen auch nicht gar zu enge seyn/ daß sie ins Fleisch einschneiden/ und die Arme davon schwellen/ sondern eben recht/ drum derselben weite/ mittelmäßige und kleinere anzuschaffen/ daß man solche nach Proportion der Gefangenen Arme brauchen könne. Zu mehrer Versicherung dienet auch/ wenn man denen Verhafften lange Ketten oben üm den Leib machet/ und hinten auf den Rücken mit einen starcken Schloß verschliesset/ hernach die Ketten durch ein in der Maur gemachtes/ oder durch eine höltzerne Säule gebohrtes Loch hinaus vor das Gefängnis ziehet/ und allda auch mit Schlössern verschliesset/ so ist der Kerckermeistersicher/ weil wegen der darzwischen seyenden Mauren/ der Captivus nicht zu den Schlössern kommen/ vielweniger sie aufmachen kan/ welches offtmahls von ihnen durch einen Hacken an den Hosen / darein man das Trag-Band henget/ geschehen: Immaßen hiebevor ein Diebstals halber zur gefänglichen Hafft gebrachter Schlösser/ der etlicher mahl dieselbe damit geöffnet und durchgangen war/ bekante.</p> <p>XIX. Ferner hat man Arm - und Bein - Fesseln/ Bein - Schellen/ Ketten / Springer und dergleichen Banden mehr/ welchen saubern Haußund Zierath die Turm - Meister und Gerichts - Diener wohl aufheben und verwahren sollen/ maßen denn auch solche denen Inventariis bey den Aemtern pflegen mit inseriret zu werden / und die Diener davor stehen müssen.</p> </div> <div> <head>CAPVT. X. </head> <argument> <p>Vom Befängniß und dessen Straffe. I</p> </argument> <p>DAs Wort CARCER wird von etlichen/ sonderlich aber dem Varrone lib. 4. de Ling. Latin. à coercendo, </p> </div> </body> </text> </TEI> [623/0639]
richten/ sondern muß der Straffe mit Gedult erwarten. Es muß aber der Gerichts - Diener bey den Einschliessen wohl acht geben/ daß die Hand - Schellen nicht zu weit seyn/ daß der Inquisit die Hände/ wenn er sie länglich schmahl machet/ nicht heraus ziehe/ wenn der Diener weg ist/ und sehe/ wo er seine Reterade suche. Sie müssen auch nicht gar zu enge seyn/ daß sie ins Fleisch einschneiden/ und die Arme davon schwellen/ sondern eben recht/ drum derselben weite/ mittelmäßige und kleinere anzuschaffen/ daß man solche nach Proportion der Gefangenen Arme brauchen könne. Zu mehrer Versicherung dienet auch/ wenn man denen Verhafften lange Ketten oben üm den Leib machet/ und hinten auf den Rücken mit einen starcken Schloß verschliesset/ hernach die Ketten durch ein in der Maur gemachtes/ oder durch eine höltzerne Säule gebohrtes Loch hinaus vor das Gefängnis ziehet/ und allda auch mit Schlössern verschliesset/ so ist der Kerckermeistersicher/ weil wegen der darzwischen seyenden Mauren/ der Captivus nicht zu den Schlössern kommen/ vielweniger sie aufmachen kan/ welches offtmahls von ihnen durch einen Hacken an den Hosen / darein man das Trag-Band henget/ geschehen: Immaßen hiebevor ein Diebstals halber zur gefänglichen Hafft gebrachter Schlösser/ der etlicher mahl dieselbe damit geöffnet und durchgangen war/ bekante.
XIX. Ferner hat man Arm - und Bein - Fesseln/ Bein - Schellen/ Ketten / Springer und dergleichen Banden mehr/ welchen saubern Haußund Zierath die Turm - Meister und Gerichts - Diener wohl aufheben und verwahren sollen/ maßen denn auch solche denen Inventariis bey den Aemtern pflegen mit inseriret zu werden / und die Diener davor stehen müssen.
CAPVT. X. Vom Befängniß und dessen Straffe. I
DAs Wort CARCER wird von etlichen/ sonderlich aber dem Varrone lib. 4. de Ling. Latin. à coercendo,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |