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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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die Müller/ auch solche davon und zugeführet/ dessen anietzo die Weber in etlichen Gerichten/ gegen einer Vergleichung/ durch die Landes-Fürsten erlassen sind.

X. Die Stadt Rufach in Ober-Elsas hatte gute Gesetze zu Erhaltuug der Stadt Wohlstandes/ sonderlich aber wieder die Diebe/ die allda hart bestraffet wurden: Drum auch das Sprüchwort entstanden/ der alte Galgen zu Rufach hat gut Eichen Holtz. Damit man den Dieben gedrohet hat/ daß sie nicht entrinnen würden / wenn sie nicht von stehlen abliessen/ maßen denn der Galgen daselbst an der Land-Straße gebauet war.

Münster, lib. 3. Cosmograph. cap. 147. pag. 639.

Eben dieses hat man auch vor Alters von den Galgen zu Weissenfels gesaget.

Phlipp. Camerar. hor. succis. cent. 1. c. 15. pag. 92.

XI. Vitougus, Gros-Hertzog in Littau hat Anno 1410. zweyen Littauern/ welche eine böse That begangen/ anbefohlen/ daß sie ihnen selber einen Galgen aufrichteten/ und ein jeder sich mit seinen eigenen Händen daran erhenckte; Welches sie auch/ nach zwar wilder/ aber ländlicher Weise gethan/ und einander selber gescholten/ daß sie mit ihren Verzug des Fürsten Zorn mehrers gegen sich entzündeten/ als welcher sie noch mit einer härteren Straffe belegen könte.

Cromerus, lib. 16. pag. 384.

Welches noch auf den heutigen Tag bey den Leibeigenen Leuthen in Littau gebräuchlich seyn soll/ wie

Zeiler, Epist. 430.

anführet.

die Müller/ auch solche davon und zugeführet/ dessen anietzo die Weber in etlichen Gerichten/ gegen einer Vergleichung/ durch die Landes-Fürsten erlassen sind.

X. Die Stadt Rufach in Ober-Elsas hatte gute Gesetze zu Erhaltuug der Stadt Wohlstandes/ sonderlich aber wieder die Diebe/ die allda hart bestraffet wurden: Drum auch das Sprüchwort entstanden/ der alte Galgen zu Rufach hat gut Eichen Holtz. Damit man den Dieben gedrohet hat/ daß sie nicht entrinnen würden / wenn sie nicht von stehlen abliessen/ maßen denn der Galgen daselbst an der Land-Straße gebauet war.

Münster, lib. 3. Cosmograph. cap. 147. pag. 639.

Eben dieses hat man auch vor Alters von den Galgen zu Weissenfels gesaget.

Phlipp. Camerar. hor. succis. cent. 1. c. 15. pag. 92.

XI. Vitougus, Gros-Hertzog in Littau hat Anno 1410. zweyen Littauern/ welche eine böse That begangen/ anbefohlen/ daß sie ihnen selber einen Galgen aufrichteten/ und ein jeder sich mit seinen eigenen Händen daran erhenckte; Welches sie auch/ nach zwar wilder/ aber ländlicher Weise gethan/ und einander selber gescholten/ daß sie mit ihren Verzug des Fürsten Zorn mehrers gegen sich entzündeten/ als welcher sie noch mit einer härteren Straffe belegen könte.

Cromerus, lib. 16. pag. 384.

Welches noch auf den heutigen Tag bey den Leibeigenen Leuthen in Littau gebräuchlich seyn soll/ wie

Zeiler, Epist. 430.

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[607/0623] die Müller/ auch solche davon und zugeführet/ dessen anietzo die Weber in etlichen Gerichten/ gegen einer Vergleichung/ durch die Landes-Fürsten erlassen sind. X. Die Stadt Rufach in Ober-Elsas hatte gute Gesetze zu Erhaltuug der Stadt Wohlstandes/ sonderlich aber wieder die Diebe/ die allda hart bestraffet wurden: Drum auch das Sprüchwort entstanden/ der alte Galgen zu Rufach hat gut Eichen Holtz. Damit man den Dieben gedrohet hat/ daß sie nicht entrinnen würden / wenn sie nicht von stehlen abliessen/ maßen denn der Galgen daselbst an der Land-Straße gebauet war. Münster, lib. 3. Cosmograph. cap. 147. pag. 639. Eben dieses hat man auch vor Alters von den Galgen zu Weissenfels gesaget. Phlipp. Camerar. hor. succis. cent. 1. c. 15. pag. 92. XI. Vitougus, Gros-Hertzog in Littau hat Anno 1410. zweyen Littauern/ welche eine böse That begangen/ anbefohlen/ daß sie ihnen selber einen Galgen aufrichteten/ und ein jeder sich mit seinen eigenen Händen daran erhenckte; Welches sie auch/ nach zwar wilder/ aber ländlicher Weise gethan/ und einander selber gescholten/ daß sie mit ihren Verzug des Fürsten Zorn mehrers gegen sich entzündeten/ als welcher sie noch mit einer härteren Straffe belegen könte. Cromerus, lib. 16. pag. 384. Welches noch auf den heutigen Tag bey den Leibeigenen Leuthen in Littau gebräuchlich seyn soll/ wie Zeiler, Epist. 430. anführet.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 607. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/623>, abgerufen am 21.11.2024.