Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

die Müller/ auch solche davon und zugeführet/ dessen anietzo die Weber in etlichen Gerichten/ gegen einer Vergleichung/ durch die Landes-Fürsten erlassen sind.

X. Die Stadt Rufach in Ober-Elsas hatte gute Gesetze zu Erhaltuug der Stadt Wohlstandes/ sonderlich aber wieder die Diebe/ die allda hart bestraffet wurden: Drum auch das Sprüchwort entstanden/ der alte Galgen zu Rufach hat gut Eichen Holtz. Damit man den Dieben gedrohet hat/ daß sie nicht entrinnen würden / wenn sie nicht von stehlen abliessen/ maßen denn der Galgen daselbst an der Land-Straße gebauet war.

Münster, lib. 3. Cosmograph. cap. 147. pag. 639.

Eben dieses hat man auch vor Alters von den Galgen zu Weissenfels gesaget.

Phlipp. Camerar. hor. succis. cent. 1. c. 15. pag. 92.

XI. Vitougus, Gros-Hertzog in Littau hat Anno 1410. zweyen Littauern/ welche eine böse That begangen/ anbefohlen/ daß sie ihnen selber einen Galgen aufrichteten/ und ein jeder sich mit seinen eigenen Händen daran erhenckte; Welches sie auch/ nach zwar wilder/ aber ländlicher Weise gethan/ und einander selber gescholten/ daß sie mit ihren Verzug des Fürsten Zorn mehrers gegen sich entzündeten/ als welcher sie noch mit einer härteren Straffe belegen könte.

Cromerus, lib. 16. pag. 384.

Welches noch auf den heutigen Tag bey den Leibeigenen Leuthen in Littau gebräuchlich seyn soll/ wie

Zeiler, Epist. 430.

anführet.

die Müller/ auch solche davon und zugeführet/ dessen anietzo die Weber in etlichen Gerichten/ gegen einer Vergleichung/ durch die Landes-Fürsten erlassen sind.

X. Die Stadt Rufach in Ober-Elsas hatte gute Gesetze zu Erhaltuug der Stadt Wohlstandes/ sonderlich aber wieder die Diebe/ die allda hart bestraffet wurden: Drum auch das Sprüchwort entstanden/ der alte Galgen zu Rufach hat gut Eichen Holtz. Damit man den Dieben gedrohet hat/ daß sie nicht entrinnen würden / wenn sie nicht von stehlen abliessen/ maßen denn der Galgen daselbst an der Land-Straße gebauet war.

Münster, lib. 3. Cosmograph. cap. 147. pag. 639.

Eben dieses hat man auch vor Alters von den Galgen zu Weissenfels gesaget.

Phlipp. Camerar. hor. succis. cent. 1. c. 15. pag. 92.

XI. Vitougus, Gros-Hertzog in Littau hat Anno 1410. zweyen Littauern/ welche eine böse That begangen/ anbefohlen/ daß sie ihnen selber einen Galgen aufrichteten/ und ein jeder sich mit seinen eigenen Händen daran erhenckte; Welches sie auch/ nach zwar wilder/ aber ländlicher Weise gethan/ und einander selber gescholten/ daß sie mit ihren Verzug des Fürsten Zorn mehrers gegen sich entzündeten/ als welcher sie noch mit einer härteren Straffe belegen könte.

Cromerus, lib. 16. pag. 384.

Welches noch auf den heutigen Tag bey den Leibeigenen Leuthen in Littau gebräuchlich seyn soll/ wie

Zeiler, Epist. 430.

anführet.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0623" n="607"/>
die Müller/ auch solche davon und                      zugeführet/ dessen anietzo die Weber in etlichen Gerichten/ gegen einer                      Vergleichung/ durch die Landes-Fürsten erlassen sind.</p>
        <p>X. Die Stadt Rufach in Ober-Elsas hatte gute Gesetze zu Erhaltuug der Stadt                      Wohlstandes/ sonderlich aber wieder die Diebe/ die allda hart bestraffet                      wurden: Drum auch das Sprüchwort entstanden/ der alte Galgen zu Rufach hat gut                      Eichen Holtz. Damit man den Dieben gedrohet hat/ daß sie nicht entrinnen würden                     / wenn sie nicht von stehlen abliessen/ maßen denn der Galgen daselbst an der                      Land-Straße gebauet war.</p>
        <p>Münster, lib. 3. Cosmograph. cap. 147. pag. 639.</p>
        <p>Eben dieses hat man auch vor Alters von den Galgen zu Weissenfels gesaget.</p>
        <p>Phlipp. Camerar. hor. succis. cent. 1. c. 15. pag. 92.</p>
        <p>XI. Vitougus, Gros-Hertzog in Littau hat Anno 1410. zweyen Littauern/ welche                      eine böse That begangen/ anbefohlen/ daß sie ihnen selber einen Galgen                      aufrichteten/ und ein jeder sich mit seinen eigenen Händen daran erhenckte;                      Welches sie auch/ nach zwar wilder/ aber ländlicher Weise gethan/ und                      einander selber gescholten/ daß sie mit ihren Verzug des Fürsten Zorn mehrers                      gegen sich entzündeten/ als welcher sie noch mit einer härteren Straffe belegen                      könte.</p>
        <p>Cromerus, lib. 16. pag. 384.</p>
        <p>Welches noch auf den heutigen Tag bey den Leibeigenen Leuthen in Littau                      gebräuchlich seyn soll/ wie</p>
        <p>Zeiler, Epist. 430.</p>
        <p>anführet.</p>
      </div>
      <div>
</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[607/0623] die Müller/ auch solche davon und zugeführet/ dessen anietzo die Weber in etlichen Gerichten/ gegen einer Vergleichung/ durch die Landes-Fürsten erlassen sind. X. Die Stadt Rufach in Ober-Elsas hatte gute Gesetze zu Erhaltuug der Stadt Wohlstandes/ sonderlich aber wieder die Diebe/ die allda hart bestraffet wurden: Drum auch das Sprüchwort entstanden/ der alte Galgen zu Rufach hat gut Eichen Holtz. Damit man den Dieben gedrohet hat/ daß sie nicht entrinnen würden / wenn sie nicht von stehlen abliessen/ maßen denn der Galgen daselbst an der Land-Straße gebauet war. Münster, lib. 3. Cosmograph. cap. 147. pag. 639. Eben dieses hat man auch vor Alters von den Galgen zu Weissenfels gesaget. Phlipp. Camerar. hor. succis. cent. 1. c. 15. pag. 92. XI. Vitougus, Gros-Hertzog in Littau hat Anno 1410. zweyen Littauern/ welche eine böse That begangen/ anbefohlen/ daß sie ihnen selber einen Galgen aufrichteten/ und ein jeder sich mit seinen eigenen Händen daran erhenckte; Welches sie auch/ nach zwar wilder/ aber ländlicher Weise gethan/ und einander selber gescholten/ daß sie mit ihren Verzug des Fürsten Zorn mehrers gegen sich entzündeten/ als welcher sie noch mit einer härteren Straffe belegen könte. Cromerus, lib. 16. pag. 384. Welches noch auf den heutigen Tag bey den Leibeigenen Leuthen in Littau gebräuchlich seyn soll/ wie Zeiler, Epist. 430. anführet.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/623
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 607. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/623>, abgerufen am 30.12.2024.