Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

Jahren her/ daß die Nagel dermassen ins Fleisch gewachsen/ daß sie sich nicht mehr bewegten. Einige haben die Haut an ihren Lenden zerschnitten gehabt/ daß sie quer durch ein Gewehr gesteckt gehabt/ wie man sonst einen Sebel in der Scherpen zutragen pfleget.

Spectaculum Historicum, Cent. 1. Hist. 40. pag. 83. & 84.

CAPVT LX. DE KUNOPhORIA, Oder Von Hunde - tragen. I.

VOr Alters ist bey den Teutschen/ Francken und Schwaben diese Straffe / sonderlich im Kriege gebräuchlich gewesen/ so/ daß wenn einer ein Crimen laesae Majestatis, oder öffentlichen Friedebruch begangen/ oder auch rebelliret / ehe und bevor er hingerichtet worden/ zu desto mehrer Schmach und Schande / wenn es einer von Adelichen Geschlechte gewesen/ einen [zuweilen gantz schäbichten] Hund bey den Vorderfüssen auf die Achsel fassen/ und viele Schritte/ ja wohl mannigmahl aus einer Graffschafft oder Gebieth ins andere / auf eine Meihle Weges/ ein gemeiner aber einen Stuhl/ und ein Bauer/ wenn er dergleichen verübt/ ein Pflugs - Rad tragen müssen. Arnoldus Lubecensis, lib. 7. c. 2. Otto Frisingensis, de gestis Friderici Barbarossae. Thom. Lansius, in Consult. orat. contr. Germ. pag. 1045. Wittichind. Monachus Corbeiensis, lib. 2. pag. 16. n. 40. ibi[unleserliches Material] Henric. Meibom. in not. pag. 60. & 61. Speidel. in specul. jur. pag. 621. Besold. in thes. pract. v. Hunde-tragen. Nicol. Henel. in Otio Wratislav. c. 18. pag. 134. Welches man ein Ausding-tragen geheissen. Pet. Papp. in not. über das Holländ. Krieges-Rechtlart. 7. pag. 610. Und ist Pfaltz-Graf Herman beyn Rhein mitnoch zehen andern Teutschen Graffen damit beleget worden/ als er/ und Arnoldus, Bischoff zu Mäntz/ in Abwesenheit des Käysers Friderici Barbarossae, so in Italien Krieg führete/ den gemeinen Frieden durch rauben und brennen zerstöreten/ und das Reich unruhig machten / wie

Jahren her/ daß die Nagel dermassen ins Fleisch gewachsen/ daß sie sich nicht mehr bewegten. Einige haben die Haut an ihren Lenden zerschnitten gehabt/ daß sie quer durch ein Gewehr gesteckt gehabt/ wie man sonst einen Sebel in der Scherpen zutragen pfleget.

Spectaculum Historicum, Cent. 1. Hist. 40. pag. 83. & 84.

CAPVT LX. DE ΚΥΝΟΦΟΡΊΑ, Oder Von Hunde - tragen. I.

VOr Alters ist bey den Teutschen/ Francken und Schwaben diese Straffe / sonderlich im Kriege gebräuchlich gewesen/ so/ daß wenn einer ein Crimen laesae Majestatis, oder öffentlichen Friedebruch begangen/ oder auch rebelliret / ehe und bevor er hingerichtet worden/ zu desto mehrer Schmach und Schande / wenn es einer von Adelichen Geschlechte gewesen/ einen [zuweilen gantz schäbichten] Hund bey den Vorderfüssen auf die Achsel fassen/ und viele Schritte/ ja wohl mannigmahl aus einer Graffschafft oder Gebieth ins andere / auf eine Meihle Weges/ ein gemeiner aber einen Stuhl/ und ein Bauer/ wenn er dergleichen verübt/ ein Pflugs - Rad tragen müssen. Arnoldus Lubecensis, lib. 7. c. 2. Otto Frisingensis, de gestis Friderici Barbarossae. Thom. Lansius, in Consult. orat. contr. Germ. pag. 1045. Wittichind. Monachus Corbeiensis, lib. 2. pag. 16. n. 40. ibi[unleserliches Material] Henric. Meibom. in not. pag. 60. & 61. Speidel. in specul. jur. pag. 621. Besold. in thes. pract. v. Hunde-tragen. Nicol. Henel. in Otio Wratislav. c. 18. pag. 134. Welches man ein Ausding-tragen geheissen. Pet. Papp. in not. über das Holländ. Krieges-Rechtlart. 7. pag. 610. Und ist Pfaltz-Graf Herman beyn Rhein mitnoch zehen andern Teutschen Graffen damit beleget worden/ als er/ und Arnoldus, Bischoff zu Mäntz/ in Abwesenheit des Käysers Friderici Barbarossae, so in Italien Krieg führete/ den gemeinen Frieden durch rauben und brennen zerstöreten/ und das Reich unruhig machten / wie

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f1086" n="1080"/>
Jahren her/ daß die Nagel                      dermassen ins Fleisch gewachsen/ daß sie sich nicht mehr bewegten. Einige haben                      die Haut an ihren Lenden zerschnitten gehabt/ daß sie quer durch ein Gewehr                      gesteckt gehabt/ wie man sonst einen Sebel in der Scherpen zutragen                      pfleget.</p>
        <p>Spectaculum Historicum, Cent. 1. Hist. 40. pag. 83. &amp; 84.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CAPVT LX. DE &#x039A;&#x03A5;&#x039D;&#x039F;&#x03A6;&#x039F;&#x03A1;&#x038A;&#x0391;, Oder Von Hunde - tragen. I.</head>
        <p>VOr Alters ist bey den Teutschen/ Francken und Schwaben diese Straffe /                      sonderlich im Kriege gebräuchlich gewesen/ so/ daß wenn einer ein Crimen                      laesae Majestatis, oder öffentlichen Friedebruch begangen/ oder auch rebelliret                     / ehe und bevor er hingerichtet worden/ zu desto mehrer Schmach und Schande /                      wenn es einer von Adelichen Geschlechte gewesen/ einen [zuweilen gantz                      schäbichten] Hund bey den Vorderfüssen auf die Achsel fassen/ und viele                      Schritte/ ja wohl mannigmahl aus einer Graffschafft oder Gebieth ins andere /                      auf eine Meihle Weges/ ein gemeiner aber einen Stuhl/ und ein Bauer/ wenn er                      dergleichen verübt/ ein Pflugs - Rad tragen müssen. Arnoldus Lubecensis, lib.                      7. c. 2. Otto Frisingensis, de gestis Friderici Barbarossae. Thom. Lansius, in                      Consult. orat. contr. Germ. pag. 1045. Wittichind. Monachus Corbeiensis, lib. 2.                      pag. 16. n. 40. ibi<gap reason="illegible"/> Henric. Meibom. in not. pag. 60. &amp; 61. Speidel. in                      specul. jur. pag. 621. Besold. in thes. pract. v. Hunde-tragen. Nicol. Henel. in                      Otio Wratislav. c. 18. pag. 134. Welches man ein Ausding-tragen geheissen. Pet.                      Papp. in not. über das Holländ. Krieges-Rechtlart. 7. pag. 610. Und ist                      Pfaltz-Graf Herman beyn Rhein mitnoch zehen andern Teutschen Graffen damit                      beleget worden/ als er/ und Arnoldus, Bischoff zu Mäntz/ in Abwesenheit des                      Käysers Friderici Barbarossae, so in Italien Krieg führete/ den gemeinen                      Frieden durch rauben und brennen zerstöreten/ und das Reich unruhig machten /                          wie
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1080/1086] Jahren her/ daß die Nagel dermassen ins Fleisch gewachsen/ daß sie sich nicht mehr bewegten. Einige haben die Haut an ihren Lenden zerschnitten gehabt/ daß sie quer durch ein Gewehr gesteckt gehabt/ wie man sonst einen Sebel in der Scherpen zutragen pfleget. Spectaculum Historicum, Cent. 1. Hist. 40. pag. 83. & 84. CAPVT LX. DE ΚΥΝΟΦΟΡΊΑ, Oder Von Hunde - tragen. I. VOr Alters ist bey den Teutschen/ Francken und Schwaben diese Straffe / sonderlich im Kriege gebräuchlich gewesen/ so/ daß wenn einer ein Crimen laesae Majestatis, oder öffentlichen Friedebruch begangen/ oder auch rebelliret / ehe und bevor er hingerichtet worden/ zu desto mehrer Schmach und Schande / wenn es einer von Adelichen Geschlechte gewesen/ einen [zuweilen gantz schäbichten] Hund bey den Vorderfüssen auf die Achsel fassen/ und viele Schritte/ ja wohl mannigmahl aus einer Graffschafft oder Gebieth ins andere / auf eine Meihle Weges/ ein gemeiner aber einen Stuhl/ und ein Bauer/ wenn er dergleichen verübt/ ein Pflugs - Rad tragen müssen. Arnoldus Lubecensis, lib. 7. c. 2. Otto Frisingensis, de gestis Friderici Barbarossae. Thom. Lansius, in Consult. orat. contr. Germ. pag. 1045. Wittichind. Monachus Corbeiensis, lib. 2. pag. 16. n. 40. ibi_ Henric. Meibom. in not. pag. 60. & 61. Speidel. in specul. jur. pag. 621. Besold. in thes. pract. v. Hunde-tragen. Nicol. Henel. in Otio Wratislav. c. 18. pag. 134. Welches man ein Ausding-tragen geheissen. Pet. Papp. in not. über das Holländ. Krieges-Rechtlart. 7. pag. 610. Und ist Pfaltz-Graf Herman beyn Rhein mitnoch zehen andern Teutschen Graffen damit beleget worden/ als er/ und Arnoldus, Bischoff zu Mäntz/ in Abwesenheit des Käysers Friderici Barbarossae, so in Italien Krieg führete/ den gemeinen Frieden durch rauben und brennen zerstöreten/ und das Reich unruhig machten / wie

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1086
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1080. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1086>, abgerufen am 30.12.2024.