Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.von dem Cammer-Collegio. Anmerk. Bey der Verfertigung dieser Bücher §. 127. Man wird uns fragen, wie es möglich sey, daß ei-und Voll- Das erste Stück. Der ganze Staat wird in der Beziehung der Cameral-Absicht in gewisse Thei- le vertheilet. Das andere Stück. Einem jeden Theile wird ein besonderes Collegium vorgesetzt, das in diesem die Cammer-Angelegenheiten, in wie weit sie sich auf die Einnahme beziehen, zu besorgen hat. Das dritte Gtück. Die Einnehmer in den Oer- tern dieses Theils werden an dieses Collegium gewiesen. Sie müssen diesem nach dem gege- benen Modell die Rechnung und die Gelder einliefern. Das vierte Stück. Wenn sich einige Bedenk- lichkeiten oder Abgänge ereignen, so muß auch dieses Collegium solche genau untersuchen. Das fünfte Stück. Es wird ein Ober-Cammer- Collegium des ganzen Staats niedergesetzet, was alle Einnahmen und Ausgaben zu besorgen hat. Das sechste Stück. Diesem Ober-Cammer-Colle- gio werden jene besondern Collegia unterworfen. Diese müssen jenem die geführten Rechnungen und die eigenommenen Gelder nach dem erhal- tenen Modell einsenden, von allen vorgefallenen Angelegenheiten pflichtmäßigen Bericht erstat- ten; T t 4
von dem Cammer-Collegio. Anmerk. Bey der Verfertigung dieſer Buͤcher §. 127. Man wird uns fragen, wie es moͤglich ſey, daß ei-und Voll- Das erſte Stuͤck. Der ganze Staat wird in der Beziehung der Cameral-Abſicht in gewiſſe Thei- le vertheilet. Das andere Stuͤck. Einem jeden Theile wird ein beſonderes Collegium vorgeſetzt, das in dieſem die Cammer-Angelegenheiten, in wie weit ſie ſich auf die Einnahme beziehen, zu beſorgen hat. Das dritte Gtuͤck. Die Einnehmer in den Oer- tern dieſes Theils werden an dieſes Collegium gewieſen. Sie muͤſſen dieſem nach dem gege- benen Modell die Rechnung und die Gelder einliefern. Das vierte Stuͤck. Wenn ſich einige Bedenk- lichkeiten oder Abgaͤnge ereignen, ſo muß auch dieſes Collegium ſolche genau unterſuchen. Das fuͤnfte Stuͤck. Es wird ein Ober-Cammer- Collegium des ganzen Staats niedergeſetzet, was alle Einnahmen und Ausgaben zu beſorgen hat. Das ſechſte Stuͤck. Dieſem Ober-Cammer-Colle- gio werden jene beſondern Collegia unterworfen. Dieſe muͤſſen jenem die gefuͤhrten Rechnungen und die eigenommenen Gelder nach dem erhal- tenen Modell einſenden, von allen vorgefallenen Angelegenheiten pflichtmaͤßigen Bericht erſtat- ten; T t 4
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von dem Cammer-Collegio.
Anmerk. Bey der Verfertigung dieſer Buͤcher
kann dasjenige wiederhohlet werden, was wir oben
bey der Verfertigung der Grund-Buͤcher des Po-
licey-Collegii §. 388. und folgenden erinnert haben.
§. 127.
Man wird uns fragen, wie es moͤglich ſey, daß ei-
ne ſo weitlaͤuftige Sache, als dieſe iſt, in einer voll-
kommenen Ordnung koͤnne getrieben werden. Wenn
wir den Begrif der Ordnung durch die Beſchaffen-
heit dieſer Sache genauer beſtimmen, ſo giebt uns dieß
Grund, zu glauben, es komme bey dieſer Sache auf
folgende Stuͤkke an.
und Voll-
ſtaͤndigkeit
des Collegii.
Das erſte Stuͤck. Der ganze Staat wird in der
Beziehung der Cameral-Abſicht in gewiſſe Thei-
le vertheilet.
Das andere Stuͤck. Einem jeden Theile wird ein
beſonderes Collegium vorgeſetzt, das in dieſem
die Cammer-Angelegenheiten, in wie weit ſie ſich
auf die Einnahme beziehen, zu beſorgen hat.
Das dritte Gtuͤck. Die Einnehmer in den Oer-
tern dieſes Theils werden an dieſes Collegium
gewieſen. Sie muͤſſen dieſem nach dem gege-
benen Modell die Rechnung und die Gelder
einliefern.
Das vierte Stuͤck. Wenn ſich einige Bedenk-
lichkeiten oder Abgaͤnge ereignen, ſo muß auch
dieſes Collegium ſolche genau unterſuchen.
Das fuͤnfte Stuͤck. Es wird ein Ober-Cammer-
Collegium des ganzen Staats niedergeſetzet, was
alle Einnahmen und Ausgaben zu beſorgen hat.
Das ſechſte Stuͤck. Dieſem Ober-Cammer-Colle-
gio werden jene beſondern Collegia unterworfen.
Dieſe muͤſſen jenem die gefuͤhrten Rechnungen
und die eigenommenen Gelder nach dem erhal-
tenen Modell einſenden, von allen vorgefallenen
Angelegenheiten pflichtmaͤßigen Bericht erſtat-
ten;
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