gabe zu beobachten sind, und die wir bereits in der Sitten-Lehre erkläret und bewiesen haben, nicht wiederhohlen. Wir können sie bey dieser Un- tersuchung, die auf einen besondern Fall gehet, voraus setzen. Z. B. daß die Ausgabe nach der Einnahme einzurichten. Daß die Ausgabe in gehörige Classen zu vertheilen, um zu bestimmen, wie viel man von der Einnahme zu einer jeden Classe wibnen könne. Welche Eintheilung man den Wirthschafts-Etat nennet? u. s. f. Wir wollen vielmehr jene Regeln auf diesen besondern Fall anwenden, und hiedurch dasjenige entwikkeln, was bey diesem besondern Falle insbesondere zu merken ist, und alsdenn die Haupt- Regeln vestsetzen, die bey dieser Anwendung der fürst- lichen Einkünfte zu beobachten.
§. 114.
Zuerst müssen die Ausgaben in Classen vertheiletDie Ausga- ben des Staats wer- den in fünf Classen ver- theilet. werden, und in jeder Classe muß man die nothwendi- gen von denen, die weniger nothwendig sind, die or- dentlichen von den außerordentlichen unterscheiden. Jn wie viele Classen können diese Ausgaben verthei- let werden? Diese muß die Absicht dieser Ausgaben bestimmen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß die Absicht der Ausgaben die ein Fürst als Fürst zu tragen hat, die Wohlfahrt und der Flor des Staats sey. Wenn wir mit diesem dasjenige vergleichen, was wir in dem Natur-und Völker-Rechte, wie auch oben in der Policey von den Mitteln abgehandelt ha- ben, die zur Erhaltung und Beförderung der Wohl- fahrt des Staats erforderlich sind, so müssen wir be- haupten, daß die Classen der fürstlichen Ausgaben, die der Herr von Seckendorff in dem deutschen Für- sten-Staate angegeben hat, alsdenn vollständig sind, wenn sie nur in wenigen Stükken sind verändert worden.
Die
S s 5
regelmaͤßigen Anwend. der fuͤrſtl. Einkuͤnfte.
gabe zu beobachten ſind, und die wir bereits in der Sitten-Lehre erklaͤret und bewieſen haben, nicht wiederhohlen. Wir koͤnnen ſie bey dieſer Un- terſuchung, die auf einen beſondern Fall gehet, voraus ſetzen. Z. B. daß die Ausgabe nach der Einnahme einzurichten. Daß die Ausgabe in gehoͤrige Claſſen zu vertheilen, um zu beſtimmen, wie viel man von der Einnahme zu einer jeden Claſſe wibnen koͤnne. Welche Eintheilung man den Wirthſchafts-Etat nennet? u. ſ. f. Wir wollen vielmehr jene Regeln auf dieſen beſondern Fall anwenden, und hiedurch dasjenige entwikkeln, was bey dieſem beſondern Falle insbeſondere zu merken iſt, und alsdenn die Haupt- Regeln veſtſetzen, die bey dieſer Anwendung der fuͤrſt- lichen Einkuͤnfte zu beobachten.
§. 114.
Zuerſt muͤſſen die Ausgaben in Claſſen vertheiletDie Ausga- ben des Staats wer- den in fuͤnf Claſſen ver- theilet. werden, und in jeder Claſſe muß man die nothwendi- gen von denen, die weniger nothwendig ſind, die or- dentlichen von den außerordentlichen unterſcheiden. Jn wie viele Claſſen koͤnnen dieſe Ausgaben verthei- let werden? Dieſe muß die Abſicht dieſer Ausgaben beſtimmen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß die Abſicht der Ausgaben die ein Fuͤrſt als Fuͤrſt zu tragen hat, die Wohlfahrt und der Flor des Staats ſey. Wenn wir mit dieſem dasjenige vergleichen, was wir in dem Natur-und Voͤlker-Rechte, wie auch oben in der Policey von den Mitteln abgehandelt ha- ben, die zur Erhaltung und Befoͤrderung der Wohl- fahrt des Staats erforderlich ſind, ſo muͤſſen wir be- haupten, daß die Claſſen der fuͤrſtlichen Ausgaben, die der Herr von Seckendorff in dem deutſchen Fuͤr- ſten-Staate angegeben hat, alsdenn vollſtaͤndig ſind, wenn ſie nur in wenigen Stuͤkken ſind veraͤndert worden.
Die
S s 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0669"n="649"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">regelmaͤßigen Anwend. der fuͤrſtl. Einkuͤnfte.</hi></fw><lb/>
gabe zu beobachten ſind, und die wir bereits in der<lb/>
Sitten-Lehre erklaͤret und bewieſen haben,<lb/>
nicht wiederhohlen. Wir koͤnnen ſie bey dieſer Un-<lb/>
terſuchung, die auf einen beſondern Fall gehet, voraus<lb/>ſetzen. Z. B. daß die Ausgabe nach der Einnahme<lb/>
einzurichten. Daß die Ausgabe in gehoͤrige Claſſen<lb/>
zu vertheilen, um zu beſtimmen, wie viel man von<lb/>
der Einnahme zu einer jeden Claſſe wibnen koͤnne.<lb/>
Welche Eintheilung man den <hirendition="#fr">Wirthſchafts-Etat</hi><lb/>
nennet? u. ſ. f. Wir wollen vielmehr jene Regeln<lb/>
auf dieſen beſondern Fall anwenden, und hiedurch<lb/>
dasjenige entwikkeln, was bey dieſem beſondern Falle<lb/>
insbeſondere zu merken iſt, und alsdenn die Haupt-<lb/>
Regeln veſtſetzen, die bey dieſer Anwendung der fuͤrſt-<lb/>
lichen Einkuͤnfte zu beobachten.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 114.</head><lb/><p>Zuerſt muͤſſen die Ausgaben in Claſſen vertheilet<noteplace="right">Die Ausga-<lb/>
ben des<lb/>
Staats wer-<lb/>
den in fuͤnf<lb/>
Claſſen ver-<lb/>
theilet.</note><lb/>
werden, und in jeder Claſſe muß man die nothwendi-<lb/>
gen von denen, die weniger nothwendig ſind, die or-<lb/>
dentlichen von den außerordentlichen unterſcheiden.<lb/>
Jn wie viele Claſſen koͤnnen dieſe Ausgaben verthei-<lb/>
let werden? Dieſe muß die Abſicht dieſer Ausgaben<lb/>
beſtimmen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß<lb/>
die Abſicht der Ausgaben die ein Fuͤrſt als Fuͤrſt zu<lb/>
tragen hat, die Wohlfahrt und der Flor des Staats<lb/>ſey. Wenn wir mit dieſem dasjenige vergleichen,<lb/>
was wir in dem Natur-und Voͤlker-Rechte, wie auch<lb/>
oben in der Policey von den Mitteln abgehandelt ha-<lb/>
ben, die zur Erhaltung und Befoͤrderung der Wohl-<lb/>
fahrt des Staats erforderlich ſind, ſo muͤſſen wir be-<lb/>
haupten, daß die Claſſen der fuͤrſtlichen Ausgaben,<lb/>
die der Herr von <hirendition="#fr">Seckendorff</hi> in dem deutſchen Fuͤr-<lb/>ſten-Staate angegeben hat, alsdenn vollſtaͤndig ſind,<lb/>
wenn ſie nur in wenigen Stuͤkken ſind veraͤndert worden.<lb/><fwplace="bottom"type="sig">S s 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">Die</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[649/0669]
regelmaͤßigen Anwend. der fuͤrſtl. Einkuͤnfte.
gabe zu beobachten ſind, und die wir bereits in der
Sitten-Lehre erklaͤret und bewieſen haben,
nicht wiederhohlen. Wir koͤnnen ſie bey dieſer Un-
terſuchung, die auf einen beſondern Fall gehet, voraus
ſetzen. Z. B. daß die Ausgabe nach der Einnahme
einzurichten. Daß die Ausgabe in gehoͤrige Claſſen
zu vertheilen, um zu beſtimmen, wie viel man von
der Einnahme zu einer jeden Claſſe wibnen koͤnne.
Welche Eintheilung man den Wirthſchafts-Etat
nennet? u. ſ. f. Wir wollen vielmehr jene Regeln
auf dieſen beſondern Fall anwenden, und hiedurch
dasjenige entwikkeln, was bey dieſem beſondern Falle
insbeſondere zu merken iſt, und alsdenn die Haupt-
Regeln veſtſetzen, die bey dieſer Anwendung der fuͤrſt-
lichen Einkuͤnfte zu beobachten.
§. 114.
Zuerſt muͤſſen die Ausgaben in Claſſen vertheilet
werden, und in jeder Claſſe muß man die nothwendi-
gen von denen, die weniger nothwendig ſind, die or-
dentlichen von den außerordentlichen unterſcheiden.
Jn wie viele Claſſen koͤnnen dieſe Ausgaben verthei-
let werden? Dieſe muß die Abſicht dieſer Ausgaben
beſtimmen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß
die Abſicht der Ausgaben die ein Fuͤrſt als Fuͤrſt zu
tragen hat, die Wohlfahrt und der Flor des Staats
ſey. Wenn wir mit dieſem dasjenige vergleichen,
was wir in dem Natur-und Voͤlker-Rechte, wie auch
oben in der Policey von den Mitteln abgehandelt ha-
ben, die zur Erhaltung und Befoͤrderung der Wohl-
fahrt des Staats erforderlich ſind, ſo muͤſſen wir be-
haupten, daß die Claſſen der fuͤrſtlichen Ausgaben,
die der Herr von Seckendorff in dem deutſchen Fuͤr-
ſten-Staate angegeben hat, alsdenn vollſtaͤndig ſind,
wenn ſie nur in wenigen Stuͤkken ſind veraͤndert worden.
Die
Die Ausga-
ben des
Staats wer-
den in fuͤnf
Claſſen ver-
theilet.
S s 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 649. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/669>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.