Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

Bild:
<< vorherige Seite

regelmäßigen Anwend. der fürstl. Einkünfte.
gabe zu beobachten sind, und die wir bereits in der
Sitten-Lehre erkläret und bewiesen haben,
nicht wiederhohlen. Wir können sie bey dieser Un-
tersuchung, die auf einen besondern Fall gehet, voraus
setzen. Z. B. daß die Ausgabe nach der Einnahme
einzurichten. Daß die Ausgabe in gehörige Classen
zu vertheilen, um zu bestimmen, wie viel man von
der Einnahme zu einer jeden Classe wibnen könne.
Welche Eintheilung man den Wirthschafts-Etat
nennet? u. s. f. Wir wollen vielmehr jene Regeln
auf diesen besondern Fall anwenden, und hiedurch
dasjenige entwikkeln, was bey diesem besondern Falle
insbesondere zu merken ist, und alsdenn die Haupt-
Regeln vestsetzen, die bey dieser Anwendung der fürst-
lichen Einkünfte zu beobachten.

§. 114.

Zuerst müssen die Ausgaben in Classen vertheiletDie Ausga-
ben des
Staats wer-
den in fünf
Classen ver-
theilet.

werden, und in jeder Classe muß man die nothwendi-
gen von denen, die weniger nothwendig sind, die or-
dentlichen von den außerordentlichen unterscheiden.
Jn wie viele Classen können diese Ausgaben verthei-
let werden? Diese muß die Absicht dieser Ausgaben
bestimmen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß
die Absicht der Ausgaben die ein Fürst als Fürst zu
tragen hat, die Wohlfahrt und der Flor des Staats
sey. Wenn wir mit diesem dasjenige vergleichen,
was wir in dem Natur-und Völker-Rechte, wie auch
oben in der Policey von den Mitteln abgehandelt ha-
ben, die zur Erhaltung und Beförderung der Wohl-
fahrt des Staats erforderlich sind, so müssen wir be-
haupten, daß die Classen der fürstlichen Ausgaben,
die der Herr von Seckendorff in dem deutschen Für-
sten-Staate angegeben hat, alsdenn vollständig sind,
wenn sie nur in wenigen Stükken sind verändert worden.

Die
S s 5

regelmaͤßigen Anwend. der fuͤrſtl. Einkuͤnfte.
gabe zu beobachten ſind, und die wir bereits in der
Sitten-Lehre erklaͤret und bewieſen haben,
nicht wiederhohlen. Wir koͤnnen ſie bey dieſer Un-
terſuchung, die auf einen beſondern Fall gehet, voraus
ſetzen. Z. B. daß die Ausgabe nach der Einnahme
einzurichten. Daß die Ausgabe in gehoͤrige Claſſen
zu vertheilen, um zu beſtimmen, wie viel man von
der Einnahme zu einer jeden Claſſe wibnen koͤnne.
Welche Eintheilung man den Wirthſchafts-Etat
nennet? u. ſ. f. Wir wollen vielmehr jene Regeln
auf dieſen beſondern Fall anwenden, und hiedurch
dasjenige entwikkeln, was bey dieſem beſondern Falle
insbeſondere zu merken iſt, und alsdenn die Haupt-
Regeln veſtſetzen, die bey dieſer Anwendung der fuͤrſt-
lichen Einkuͤnfte zu beobachten.

§. 114.

Zuerſt muͤſſen die Ausgaben in Claſſen vertheiletDie Ausga-
ben des
Staats wer-
den in fuͤnf
Claſſen ver-
theilet.

werden, und in jeder Claſſe muß man die nothwendi-
gen von denen, die weniger nothwendig ſind, die or-
dentlichen von den außerordentlichen unterſcheiden.
Jn wie viele Claſſen koͤnnen dieſe Ausgaben verthei-
let werden? Dieſe muß die Abſicht dieſer Ausgaben
beſtimmen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß
die Abſicht der Ausgaben die ein Fuͤrſt als Fuͤrſt zu
tragen hat, die Wohlfahrt und der Flor des Staats
ſey. Wenn wir mit dieſem dasjenige vergleichen,
was wir in dem Natur-und Voͤlker-Rechte, wie auch
oben in der Policey von den Mitteln abgehandelt ha-
ben, die zur Erhaltung und Befoͤrderung der Wohl-
fahrt des Staats erforderlich ſind, ſo muͤſſen wir be-
haupten, daß die Claſſen der fuͤrſtlichen Ausgaben,
die der Herr von Seckendorff in dem deutſchen Fuͤr-
ſten-Staate angegeben hat, alsdenn vollſtaͤndig ſind,
wenn ſie nur in wenigen Stuͤkken ſind veraͤndert worden.

Die
S s 5
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0669" n="649"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">regelma&#x0364;ßigen Anwend. der fu&#x0364;r&#x017F;tl. Einku&#x0364;nfte.</hi></fw><lb/>
gabe zu beobachten &#x017F;ind, und die wir bereits in der<lb/>
Sitten-Lehre erkla&#x0364;ret und bewie&#x017F;en haben,<lb/>
nicht wiederhohlen. Wir ko&#x0364;nnen &#x017F;ie bey die&#x017F;er Un-<lb/>
ter&#x017F;uchung, die auf einen be&#x017F;ondern Fall gehet, voraus<lb/>
&#x017F;etzen. Z. B. daß die Ausgabe nach der Einnahme<lb/>
einzurichten. Daß die Ausgabe in geho&#x0364;rige Cla&#x017F;&#x017F;en<lb/>
zu vertheilen, um zu be&#x017F;timmen, wie viel man von<lb/>
der Einnahme zu einer jeden Cla&#x017F;&#x017F;e wibnen ko&#x0364;nne.<lb/>
Welche Eintheilung man den <hi rendition="#fr">Wirth&#x017F;chafts-Etat</hi><lb/>
nennet? u. &#x017F;. f. Wir wollen vielmehr jene Regeln<lb/>
auf die&#x017F;en be&#x017F;ondern Fall anwenden, und hiedurch<lb/>
dasjenige entwikkeln, was bey die&#x017F;em be&#x017F;ondern Falle<lb/>
insbe&#x017F;ondere zu merken i&#x017F;t, und alsdenn die Haupt-<lb/>
Regeln ve&#x017F;t&#x017F;etzen, die bey die&#x017F;er Anwendung der fu&#x0364;r&#x017F;t-<lb/>
lichen Einku&#x0364;nfte zu beobachten.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 114.</head><lb/>
              <p>Zuer&#x017F;t mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en die Ausgaben in Cla&#x017F;&#x017F;en vertheilet<note place="right">Die Ausga-<lb/>
ben des<lb/>
Staats wer-<lb/>
den in fu&#x0364;nf<lb/>
Cla&#x017F;&#x017F;en ver-<lb/>
theilet.</note><lb/>
werden, und in jeder Cla&#x017F;&#x017F;e muß man die nothwendi-<lb/>
gen von denen, die weniger nothwendig &#x017F;ind, die or-<lb/>
dentlichen von den außerordentlichen unter&#x017F;cheiden.<lb/>
Jn wie viele Cla&#x017F;&#x017F;en ko&#x0364;nnen die&#x017F;e Ausgaben verthei-<lb/>
let werden? Die&#x017F;e muß die Ab&#x017F;icht die&#x017F;er Ausgaben<lb/>
be&#x017F;timmen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß<lb/>
die Ab&#x017F;icht der Ausgaben die ein Fu&#x0364;r&#x017F;t als Fu&#x0364;r&#x017F;t zu<lb/>
tragen hat, die Wohlfahrt und der Flor des Staats<lb/>
&#x017F;ey. Wenn wir mit die&#x017F;em dasjenige vergleichen,<lb/>
was wir in dem Natur-und Vo&#x0364;lker-Rechte, wie auch<lb/>
oben in der Policey von den Mitteln abgehandelt ha-<lb/>
ben, die zur Erhaltung und Befo&#x0364;rderung der Wohl-<lb/>
fahrt des Staats erforderlich &#x017F;ind, &#x017F;o mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en wir be-<lb/>
haupten, daß die Cla&#x017F;&#x017F;en der fu&#x0364;r&#x017F;tlichen Ausgaben,<lb/>
die der Herr von <hi rendition="#fr">Seckendorff</hi> in dem deut&#x017F;chen Fu&#x0364;r-<lb/>
&#x017F;ten-Staate angegeben hat, alsdenn voll&#x017F;ta&#x0364;ndig &#x017F;ind,<lb/>
wenn &#x017F;ie nur in wenigen Stu&#x0364;kken &#x017F;ind vera&#x0364;ndert worden.<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">S s 5</fw><fw place="bottom" type="catch">Die</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[649/0669] regelmaͤßigen Anwend. der fuͤrſtl. Einkuͤnfte. gabe zu beobachten ſind, und die wir bereits in der Sitten-Lehre erklaͤret und bewieſen haben, nicht wiederhohlen. Wir koͤnnen ſie bey dieſer Un- terſuchung, die auf einen beſondern Fall gehet, voraus ſetzen. Z. B. daß die Ausgabe nach der Einnahme einzurichten. Daß die Ausgabe in gehoͤrige Claſſen zu vertheilen, um zu beſtimmen, wie viel man von der Einnahme zu einer jeden Claſſe wibnen koͤnne. Welche Eintheilung man den Wirthſchafts-Etat nennet? u. ſ. f. Wir wollen vielmehr jene Regeln auf dieſen beſondern Fall anwenden, und hiedurch dasjenige entwikkeln, was bey dieſem beſondern Falle insbeſondere zu merken iſt, und alsdenn die Haupt- Regeln veſtſetzen, die bey dieſer Anwendung der fuͤrſt- lichen Einkuͤnfte zu beobachten. §. 114. Zuerſt muͤſſen die Ausgaben in Claſſen vertheilet werden, und in jeder Claſſe muß man die nothwendi- gen von denen, die weniger nothwendig ſind, die or- dentlichen von den außerordentlichen unterſcheiden. Jn wie viele Claſſen koͤnnen dieſe Ausgaben verthei- let werden? Dieſe muß die Abſicht dieſer Ausgaben beſtimmen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß die Abſicht der Ausgaben die ein Fuͤrſt als Fuͤrſt zu tragen hat, die Wohlfahrt und der Flor des Staats ſey. Wenn wir mit dieſem dasjenige vergleichen, was wir in dem Natur-und Voͤlker-Rechte, wie auch oben in der Policey von den Mitteln abgehandelt ha- ben, die zur Erhaltung und Befoͤrderung der Wohl- fahrt des Staats erforderlich ſind, ſo muͤſſen wir be- haupten, daß die Claſſen der fuͤrſtlichen Ausgaben, die der Herr von Seckendorff in dem deutſchen Fuͤr- ſten-Staate angegeben hat, alsdenn vollſtaͤndig ſind, wenn ſie nur in wenigen Stuͤkken ſind veraͤndert worden. Die Die Ausga- ben des Staats wer- den in fuͤnf Claſſen ver- theilet. S s 5

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/669
Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 649. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/669>, abgerufen am 21.11.2024.