Worauf bey der Verferti- gung dieses Anschlages zu sehen.
Wir kommen zur Haupt-Frage: Wie die Nutzung der Felder, wenn wir das fürstliche Jnteresse bestim- men wollen, am besten im Anschlage zu bringen? Soll ich diese Frage in der Beziehung auf den Flor des Staats beantworten, so wird es mir unmöglich, eine allgemeine Antwort zu bilden, die in allen Fällen, welche hiebey vorkommen können, nützlich ist. Es scheinet nöthig zu seyn, daß wir diese Fälle un- terscheiden, und die aufgeworfene Frage bey einem jedem Falle besonders beantworten. Der erste Fall, wenn eine Reihe von Jahren erfodert wird, den Nutzen des Feldes zu gewinnen. Dieser Fall findet bey den Holzungen statt. Jn diesem Falle scheinet es mir bedenklich zu seyn, wenn das fürstliche Jnteresse von dem Felde genommen wird. Es scheinet nützli- cher zu seyn, dieses von dem gefällten Holze zu neh- men. Jch will die Gründe angeben, aus welchen diese Antwort fließet. Wird in diesem Falle das fürstliche Jnteresse von dem Felde genommen, so muß der Besitzer von seinen Feldern auch in den Jahren etwas abgeben, in welchen er von ihnen keine Nu- tzung gehabt hat. Wird im Gegentheile diese Abgabe auf das gefällte Holz geleget, so giebt er nur alsdenn, wenn er einnimmt. Der §. 70. giebt uns einen Grund, zu glauben, dieser Weg sey jenem vorzu- ziehen.
§. 79.
Erinnerung.
Wie hoch dieß gefällte Holz-das fürstliche Jnter- esse zu bestimmen, im Anschlage zu bringen, dieß müssen die Umstände lehren. Betrachte ich die Sa- che in dem ganzen Zusammenhange eines Staats, so
finde
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
des Staats und der Unterthanen zu er- hoͤhen.
§. 78.
Worauf bey der Verferti- gung dieſes Anſchlages zu ſehen.
Wir kommen zur Haupt-Frage: Wie die Nutzung der Felder, wenn wir das fuͤrſtliche Jntereſſe beſtim- men wollen, am beſten im Anſchlage zu bringen? Soll ich dieſe Frage in der Beziehung auf den Flor des Staats beantworten, ſo wird es mir unmoͤglich, eine allgemeine Antwort zu bilden, die in allen Faͤllen, welche hiebey vorkommen koͤnnen, nuͤtzlich iſt. Es ſcheinet noͤthig zu ſeyn, daß wir dieſe Faͤlle un- terſcheiden, und die aufgeworfene Frage bey einem jedem Falle beſonders beantworten. Der erſte Fall, wenn eine Reihe von Jahren erfodert wird, den Nutzen des Feldes zu gewinnen. Dieſer Fall findet bey den Holzungen ſtatt. Jn dieſem Falle ſcheinet es mir bedenklich zu ſeyn, wenn das fuͤrſtliche Jntereſſe von dem Felde genommen wird. Es ſcheinet nuͤtzli- cher zu ſeyn, dieſes von dem gefaͤllten Holze zu neh- men. Jch will die Gruͤnde angeben, aus welchen dieſe Antwort fließet. Wird in dieſem Falle das fuͤrſtliche Jntereſſe von dem Felde genommen, ſo muß der Beſitzer von ſeinen Feldern auch in den Jahren etwas abgeben, in welchen er von ihnen keine Nu- tzung gehabt hat. Wird im Gegentheile dieſe Abgabe auf das gefaͤllte Holz geleget, ſo giebt er nur alsdenn, wenn er einnimmt. Der §. 70. giebt uns einen Grund, zu glauben, dieſer Weg ſey jenem vorzu- ziehen.
§. 79.
Erinnerung.
Wie hoch dieß gefaͤllte Holz-das fuͤrſtliche Jnter- eſſe zu beſtimmen, im Anſchlage zu bringen, dieß muͤſſen die Umſtaͤnde lehren. Betrachte ich die Sa- che in dem ganzen Zuſammenhange eines Staats, ſo
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Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
des Staats und der Unterthanen zu er-
hoͤhen.
§. 78.
Wir kommen zur Haupt-Frage: Wie die Nutzung
der Felder, wenn wir das fuͤrſtliche Jntereſſe beſtim-
men wollen, am beſten im Anſchlage zu bringen? Soll
ich dieſe Frage in der Beziehung auf den Flor des
Staats beantworten, ſo wird es mir unmoͤglich, eine
allgemeine Antwort zu bilden, die in allen Faͤllen,
welche hiebey vorkommen koͤnnen, nuͤtzlich iſt. Es
ſcheinet noͤthig zu ſeyn, daß wir dieſe Faͤlle un-
terſcheiden, und die aufgeworfene Frage bey einem
jedem Falle beſonders beantworten. Der erſte Fall,
wenn eine Reihe von Jahren erfodert wird, den
Nutzen des Feldes zu gewinnen. Dieſer Fall findet
bey den Holzungen ſtatt. Jn dieſem Falle ſcheinet es
mir bedenklich zu ſeyn, wenn das fuͤrſtliche Jntereſſe
von dem Felde genommen wird. Es ſcheinet nuͤtzli-
cher zu ſeyn, dieſes von dem gefaͤllten Holze zu neh-
men. Jch will die Gruͤnde angeben, aus welchen
dieſe Antwort fließet. Wird in dieſem Falle das
fuͤrſtliche Jntereſſe von dem Felde genommen, ſo muß
der Beſitzer von ſeinen Feldern auch in den Jahren
etwas abgeben, in welchen er von ihnen keine Nu-
tzung gehabt hat. Wird im Gegentheile dieſe Abgabe
auf das gefaͤllte Holz geleget, ſo giebt er nur alsdenn,
wenn er einnimmt. Der §. 70. giebt uns einen
Grund, zu glauben, dieſer Weg ſey jenem vorzu-
ziehen.
§. 79.
Wie hoch dieß gefaͤllte Holz-das fuͤrſtliche Jnter-
eſſe zu beſtimmen, im Anſchlage zu bringen, dieß
muͤſſen die Umſtaͤnde lehren. Betrachte ich die Sa-
che in dem ganzen Zuſammenhange eines Staats, ſo
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 618. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/638>, abgerufen am 21.11.2024.
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