Der Bewels, der diese Regel unterstützet, ist dieser: Will man den Gebrauch dieser Dinge der Freyheit der Unterthanen überlassen, so müsten ganz besondere Umstände da seyn, wenn sie hierdurch etwas gewinnen solten. Diese Freyheit wird ihnen vielmehr Gelegen- heit zum Müßiggang geben. Dieß ist ihnen und dem Staate schädlich (§. 112. der Pol.). Nimmt die Cammer diese Dinge zu sich, so kann sie zum wenig- sten durch regelmäßige Veranstaltungen diese Dinge also einrichten, daß sich einige davon im Staate reich- lich ernähren können, und daher gereichet dieß sowol den Unterthanen, als auch dem Staate zum Nutzen (§. 29. und folg. der Pol.). Dieß ist genug, zu bewei- sen, es sey nützlich, wenn die Cammer dergleichen Dinge zu sich nimmt, und sie sey, dieses zu thun, berechtiget.
§. 43.
Es wird uns nicht schwer fallen, verschiedene DingeDiese wird auf die Jagd angewendet. zu entdekken, auf welche diese Regel mit Nutzen an- zuwenden. Wir wollen nur einige und zwar die wich- tigsten beschreiben. Zuerst von der Jagd. Wir wollen es jetzo nicht untersuchen, wie weit die Gedan- ken des Grotius gegründet, daß das Recht zu jagen dem Fürsten aus dem Ober-Eigenthum zustehet. Unsere gegenwärtige Absicht erfodert es nicht, daß wir diese Lehre vertheidigen, oder in Zweifel ziehen. Hier ist es genug, daß wir beweisen, die Freyheit zu jagen sey den Unterthanen mehr schädlich als nütz- lich, und daß es vielmehr zum Nutzen des Staats gereichen könne, wenn dieses Recht als ein Cammer- Regal angenommen wird. Der Beweis des ersten Punkts ist dieser: Wird die Freyheit zu jagen einem jeden Unterthan gelassen, so kann dieß sehr leicht eine Gelegenheit werden, die Lust zu den ordentlichen Be- schäftigungen zu schwächen, die Begierde zum Herum- laufen in ihnen zu erwecken, und hierdurch aus arbeit-
samen
von den Regalien.
Der Bewels, der dieſe Regel unterſtuͤtzet, iſt dieſer: Will man den Gebrauch dieſer Dinge der Freyheit der Unterthanen uͤberlaſſen, ſo muͤſten ganz beſondere Umſtaͤnde da ſeyn, wenn ſie hierdurch etwas gewinnen ſolten. Dieſe Freyheit wird ihnen vielmehr Gelegen- heit zum Muͤßiggang geben. Dieß iſt ihnen und dem Staate ſchaͤdlich (§. 112. der Pol.). Nimmt die Cammer dieſe Dinge zu ſich, ſo kann ſie zum wenig- ſten durch regelmaͤßige Veranſtaltungen dieſe Dinge alſo einrichten, daß ſich einige davon im Staate reich- lich ernaͤhren koͤnnen, und daher gereichet dieß ſowol den Unterthanen, als auch dem Staate zum Nutzen (§. 29. und folg. der Pol.). Dieß iſt genug, zu bewei- ſen, es ſey nuͤtzlich, wenn die Cammer dergleichen Dinge zu ſich nimmt, und ſie ſey, dieſes zu thun, berechtiget.
§. 43.
Es wird uns nicht ſchwer fallen, verſchiedene DingeDieſe wird auf die Jagd angewendet. zu entdekken, auf welche dieſe Regel mit Nutzen an- zuwenden. Wir wollen nur einige und zwar die wich- tigſten beſchreiben. Zuerſt von der Jagd. Wir wollen es jetzo nicht unterſuchen, wie weit die Gedan- ken des Grotius gegruͤndet, daß das Recht zu jagen dem Fuͤrſten aus dem Ober-Eigenthum zuſtehet. Unſere gegenwaͤrtige Abſicht erfodert es nicht, daß wir dieſe Lehre vertheidigen, oder in Zweifel ziehen. Hier iſt es genug, daß wir beweiſen, die Freyheit zu jagen ſey den Unterthanen mehr ſchaͤdlich als nuͤtz- lich, und daß es vielmehr zum Nutzen des Staats gereichen koͤnne, wenn dieſes Recht als ein Cammer- Regal angenommen wird. Der Beweis des erſten Punkts iſt dieſer: Wird die Freyheit zu jagen einem jeden Unterthan gelaſſen, ſo kann dieß ſehr leicht eine Gelegenheit werden, die Luſt zu den ordentlichen Be- ſchaͤftigungen zu ſchwaͤchen, die Begierde zum Herum- laufen in ihnen zu erwecken, und hierdurch aus arbeit-
ſamen
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von den Regalien.
Der Bewels, der dieſe Regel unterſtuͤtzet, iſt dieſer:
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der Unterthanen uͤberlaſſen, ſo muͤſten ganz beſondere
Umſtaͤnde da ſeyn, wenn ſie hierdurch etwas gewinnen
ſolten. Dieſe Freyheit wird ihnen vielmehr Gelegen-
heit zum Muͤßiggang geben. Dieß iſt ihnen und
dem Staate ſchaͤdlich (§. 112. der Pol.). Nimmt
die Cammer dieſe Dinge zu ſich, ſo kann ſie zum wenig-
ſten durch regelmaͤßige Veranſtaltungen dieſe Dinge
alſo einrichten, daß ſich einige davon im Staate reich-
lich ernaͤhren koͤnnen, und daher gereichet dieß ſowol
den Unterthanen, als auch dem Staate zum Nutzen
(§. 29. und folg. der Pol.). Dieß iſt genug, zu bewei-
ſen, es ſey nuͤtzlich, wenn die Cammer dergleichen
Dinge zu ſich nimmt, und ſie ſey, dieſes zu thun,
berechtiget.
§. 43.
Es wird uns nicht ſchwer fallen, verſchiedene Dinge
zu entdekken, auf welche dieſe Regel mit Nutzen an-
zuwenden. Wir wollen nur einige und zwar die wich-
tigſten beſchreiben. Zuerſt von der Jagd. Wir
wollen es jetzo nicht unterſuchen, wie weit die Gedan-
ken des Grotius gegruͤndet, daß das Recht zu jagen
dem Fuͤrſten aus dem Ober-Eigenthum zuſtehet.
Unſere gegenwaͤrtige Abſicht erfodert es nicht, daß
wir dieſe Lehre vertheidigen, oder in Zweifel ziehen.
Hier iſt es genug, daß wir beweiſen, die Freyheit
zu jagen ſey den Unterthanen mehr ſchaͤdlich als nuͤtz-
lich, und daß es vielmehr zum Nutzen des Staats
gereichen koͤnne, wenn dieſes Recht als ein Cammer-
Regal angenommen wird. Der Beweis des erſten
Punkts iſt dieſer: Wird die Freyheit zu jagen einem
jeden Unterthan gelaſſen, ſo kann dieß ſehr leicht eine
Gelegenheit werden, die Luſt zu den ordentlichen Be-
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laufen in ihnen zu erwecken, und hierdurch aus arbeit-
ſamen
Dieſe wird
auf die Jagd
angewendet.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 587. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/607>, abgerufen am 03.12.2024.
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