Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.Des Cammer-Wesens 2. Abschnitt. Dieß macht es ihm nicht nur möglich, das Guth aufseine Kosten zu erhalten, sondern auch alles nach seiner Wirthschafts-Absicht einzurichten. Man verbinde mit diesem dasjenige, was wir von der Verbesserung einer Wirthschaft oben abgehandelt haben, so wird man mit uns schlüßen: durch eine solche Erb-Ver- pachtung könne das Guth geschickter werden, den Pachter und die seinigen, wie auch mehrere Menschen im Staate reichlich zu ernähren, als durch eine an- dere Verpachtung oder durch die Verwaltung. Da nun die Cammer, wenn sie die jährliche Einnahme von einem Guthe beurtheilen will, nicht allein auf das Pacht-Geld, sondern auf alles sehen muß, was sie durch dieses Guth in dem ganzen Zusammenhang des Staats gewinnet (§. 21 folg.); so ist es klar, daß die Erb-Verpachtung der Domainen, in Ansehung der unbestimmten Gefälle, viele Vortheile habe. §. 38. BesondereStükke, die bey dieser Verpach- tung zu be- obachten. Wer die Gründe, aus welchen wir geschlossen ha- Das erste. Der Erb-Pachter muß sich verbind- lich machen, das in Pacht genommene Guth wirthschaftlich zu verbessern. Folglich auch in Ansehung dieser Absicht der Cammer Caution machen. Handelt er wider diese Pflicht, so ist die Caution verfallen, und der Pacht geendiget. Das andere. Der, welcher diesen Pacht, durch das Erb-Recht übernimmt, zahlet der Cammer eine Art von Lehn-Gelde. Das dritte: Verstirbt der Pachter ohne Erben, so gewinnet die Cammer die Verbeßerung des Guths. Anmerk.
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt. Dieß macht es ihm nicht nur moͤglich, das Guth aufſeine Koſten zu erhalten, ſondern auch alles nach ſeiner Wirthſchafts-Abſicht einzurichten. Man verbinde mit dieſem dasjenige, was wir von der Verbeſſerung einer Wirthſchaft oben abgehandelt haben, ſo wird man mit uns ſchluͤßen: durch eine ſolche Erb-Ver- pachtung koͤnne das Guth geſchickter werden, den Pachter und die ſeinigen, wie auch mehrere Menſchen im Staate reichlich zu ernaͤhren, als durch eine an- dere Verpachtung oder durch die Verwaltung. Da nun die Cammer, wenn ſie die jaͤhrliche Einnahme von einem Guthe beurtheilen will, nicht allein auf das Pacht-Geld, ſondern auf alles ſehen muß, was ſie durch dieſes Guth in dem ganzen Zuſammenhang des Staats gewinnet (§. 21 folg.); ſo iſt es klar, daß die Erb-Verpachtung der Domainen, in Anſehung der unbeſtimmten Gefaͤlle, viele Vortheile habe. §. 38. BeſondereStuͤkke, die bey dieſer Verpach- tung zu be- obachten. Wer die Gruͤnde, aus welchen wir geſchloſſen ha- Das erſte. Der Erb-Pachter muß ſich verbind- lich machen, das in Pacht genommene Guth wirthſchaftlich zu verbeſſern. Folglich auch in Anſehung dieſer Abſicht der Cammer Caution machen. Handelt er wider dieſe Pflicht, ſo iſt die Caution verfallen, und der Pacht geendiget. Das andere. Der, welcher dieſen Pacht, durch das Erb-Recht uͤbernimmt, zahlet der Cammer eine Art von Lehn-Gelde. Das dritte: Verſtirbt der Pachter ohne Erben, ſo gewinnet die Cammer die Verbeßerung des Guths. Anmerk.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0604" n="584"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> Dieß macht es ihm nicht nur moͤglich, das Guth auf<lb/> ſeine Koſten zu erhalten, ſondern auch alles nach ſeiner<lb/> Wirthſchafts-Abſicht einzurichten. Man verbinde<lb/> mit dieſem dasjenige, was wir von der Verbeſſerung<lb/> einer Wirthſchaft oben abgehandelt haben, ſo wird<lb/> man mit uns ſchluͤßen: durch eine ſolche Erb-Ver-<lb/> pachtung koͤnne das Guth geſchickter werden, den<lb/> Pachter und die ſeinigen, wie auch mehrere Menſchen<lb/> im Staate reichlich zu ernaͤhren, als durch eine an-<lb/> dere Verpachtung oder durch die Verwaltung. Da<lb/> nun die Cammer, wenn ſie die jaͤhrliche Einnahme<lb/> von einem Guthe beurtheilen will, nicht allein auf<lb/> das Pacht-Geld, ſondern auf alles ſehen muß, was<lb/> ſie durch dieſes Guth in dem ganzen Zuſammenhang<lb/> des Staats gewinnet (§. 21 folg.); ſo iſt es klar, daß<lb/> die Erb-Verpachtung der Domainen, in Anſehung<lb/> der unbeſtimmten Gefaͤlle, viele Vortheile habe.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 38.</head><lb/> <note place="left">Beſondere<lb/> Stuͤkke, die<lb/> bey dieſer<lb/> Verpach-<lb/> tung zu be-<lb/> obachten.</note> <p>Wer die Gruͤnde, aus welchen wir geſchloſſen ha-<lb/> ben, genau uͤberleget, der wird es uns leicht verwil-<lb/> gen, daß bey dieſer Erb-Verpachtung folgende Stuͤk-<lb/> ke zu merken ſind:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#fr">Das erſte.</hi> Der Erb-Pachter muß ſich verbind-<lb/> lich machen, das in Pacht genommene Guth<lb/> wirthſchaftlich zu verbeſſern. Folglich auch in<lb/> Anſehung dieſer Abſicht der Cammer Caution<lb/> machen. Handelt er wider dieſe Pflicht, ſo iſt<lb/> die Caution verfallen, und der Pacht geendiget.</item><lb/> <item><hi rendition="#fr">Das andere.</hi> Der, welcher dieſen Pacht, durch<lb/> das Erb-Recht uͤbernimmt, zahlet der Cammer<lb/> eine Art von Lehn-Gelde.</item><lb/> <item><hi rendition="#fr">Das dritte:</hi> Verſtirbt der Pachter ohne Erben,<lb/> ſo gewinnet die Cammer die Verbeßerung des<lb/> Guths.</item> </list><lb/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#fr">Anmerk.</hi> </fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [584/0604]
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt.
Dieß macht es ihm nicht nur moͤglich, das Guth auf
ſeine Koſten zu erhalten, ſondern auch alles nach ſeiner
Wirthſchafts-Abſicht einzurichten. Man verbinde
mit dieſem dasjenige, was wir von der Verbeſſerung
einer Wirthſchaft oben abgehandelt haben, ſo wird
man mit uns ſchluͤßen: durch eine ſolche Erb-Ver-
pachtung koͤnne das Guth geſchickter werden, den
Pachter und die ſeinigen, wie auch mehrere Menſchen
im Staate reichlich zu ernaͤhren, als durch eine an-
dere Verpachtung oder durch die Verwaltung. Da
nun die Cammer, wenn ſie die jaͤhrliche Einnahme
von einem Guthe beurtheilen will, nicht allein auf
das Pacht-Geld, ſondern auf alles ſehen muß, was
ſie durch dieſes Guth in dem ganzen Zuſammenhang
des Staats gewinnet (§. 21 folg.); ſo iſt es klar, daß
die Erb-Verpachtung der Domainen, in Anſehung
der unbeſtimmten Gefaͤlle, viele Vortheile habe.
§. 38.
Wer die Gruͤnde, aus welchen wir geſchloſſen ha-
ben, genau uͤberleget, der wird es uns leicht verwil-
gen, daß bey dieſer Erb-Verpachtung folgende Stuͤk-
ke zu merken ſind:
Das erſte. Der Erb-Pachter muß ſich verbind-
lich machen, das in Pacht genommene Guth
wirthſchaftlich zu verbeſſern. Folglich auch in
Anſehung dieſer Abſicht der Cammer Caution
machen. Handelt er wider dieſe Pflicht, ſo iſt
die Caution verfallen, und der Pacht geendiget.
Das andere. Der, welcher dieſen Pacht, durch
das Erb-Recht uͤbernimmt, zahlet der Cammer
eine Art von Lehn-Gelde.
Das dritte: Verſtirbt der Pachter ohne Erben,
ſo gewinnet die Cammer die Verbeßerung des
Guths.
Anmerk.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |