haben, als daß sie die bestimmte Ausbeute der Do- mainen auf einen gewissen Tag des Jahres einnimmt, und daß sie sich auf den Pachter verläßt, er werde diese Stükke ordentlich eintreiben. Diese Vortheile kann die Cammer auch hierdurch erhalten, wenn sie jährlich gewiße Tage zur Eintreibung dieser Gefälle ansetzet, und jederzeit bey dieser Eintreibung die Quel- len solcher Gefälle von dem Vevollmächtigten genau untersuchen läst. Dieß ist genug, zu beweisen, die Cammer könne von dieser Verpachtung keinen beson- dern Vortheil haben.
§. 36.
Sie ist viel- mehr schäd- lich.
Daß die Verwaltung der Domainnen in Ansehung der bestimmten Gefälle mit größerer Wahrscheinlich- keit der Absicht der Cammer nachtheilig sey, von die- sem überzeugen uns die Folgen, die eine solche Ver- pachtung wahrscheinlich hervorbringt. Wer mit Ueber- legung pachtet, der verlanget von seiner Verpachtung einen Vortheil. Woher will der Pachter dieser Ge- fälle seinen Vortheil nehmen. Verwilliget sie dem Pachter nicht mehr, als was sie dem zur jährlichen Eintreibung dieser Gefälle Bevollmächtigten geben muß, so ist es unmöglich, daß er sich zu dieser Pach- tung mit Ueberlegung entschließen könne. Verwilli- get sie ihm mehr, so gehet der Vergleich dahin, daß der Pachter für diese Gefälle jährlich eine bestimmte Summe zahlet, und den Ueberschuß zu seinem Nu- tzen verwendet. Dieser Vergleich kann der Cammer auf vielerley Art schädlich werden.
Einmahl, wenn kein Mittel möglich ist, diese Ge- fälle zu erhöhen, so giebt die Cammer in der That mehr aus, als es nöthig ist.
Fürs andere, können diese Gefälle durch ein Schicksaal jährlich steigen oder fallen, so wird
die
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
haben, als daß ſie die beſtimmte Ausbeute der Do- mainen auf einen gewiſſen Tag des Jahres einnimmt, und daß ſie ſich auf den Pachter verlaͤßt, er werde dieſe Stuͤkke ordentlich eintreiben. Dieſe Vortheile kann die Cammer auch hierdurch erhalten, wenn ſie jaͤhrlich gewiße Tage zur Eintreibung dieſer Gefaͤlle anſetzet, und jederzeit bey dieſer Eintreibung die Quel- len ſolcher Gefaͤlle von dem Vevollmaͤchtigten genau unterſuchen laͤſt. Dieß iſt genug, zu beweiſen, die Cammer koͤnne von dieſer Verpachtung keinen beſon- dern Vortheil haben.
§. 36.
Sie iſt viel- mehr ſchaͤd- lich.
Daß die Verwaltung der Domaiñen in Anſehung der beſtimmten Gefaͤlle mit groͤßerer Wahrſcheinlich- keit der Abſicht der Cammer nachtheilig ſey, von die- ſem uͤberzeugen uns die Folgen, die eine ſolche Ver- pachtung wahrſcheinlich hervorbringt. Wer mit Ueber- legung pachtet, der verlanget von ſeiner Verpachtung einen Vortheil. Woher will der Pachter dieſer Ge- faͤlle ſeinen Vortheil nehmen. Verwilliget ſie dem Pachter nicht mehr, als was ſie dem zur jaͤhrlichen Eintreibung dieſer Gefaͤlle Bevollmaͤchtigten geben muß, ſo iſt es unmoͤglich, daß er ſich zu dieſer Pach- tung mit Ueberlegung entſchließen koͤnne. Verwilli- get ſie ihm mehr, ſo gehet der Vergleich dahin, daß der Pachter fuͤr dieſe Gefaͤlle jaͤhrlich eine beſtimmte Summe zahlet, und den Ueberſchuß zu ſeinem Nu- tzen verwendet. Dieſer Vergleich kann der Cammer auf vielerley Art ſchaͤdlich werden.
Einmahl, wenn kein Mittel moͤglich iſt, dieſe Ge- faͤlle zu erhoͤhen, ſo giebt die Cammer in der That mehr aus, als es noͤthig iſt.
Fuͤrs andere, koͤnnen dieſe Gefaͤlle durch ein Schickſaal jaͤhrlich ſteigen oder fallen, ſo wird
die
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Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
haben, als daß ſie die beſtimmte Ausbeute der Do-
mainen auf einen gewiſſen Tag des Jahres einnimmt,
und daß ſie ſich auf den Pachter verlaͤßt, er werde
dieſe Stuͤkke ordentlich eintreiben. Dieſe Vortheile
kann die Cammer auch hierdurch erhalten, wenn ſie
jaͤhrlich gewiße Tage zur Eintreibung dieſer Gefaͤlle
anſetzet, und jederzeit bey dieſer Eintreibung die Quel-
len ſolcher Gefaͤlle von dem Vevollmaͤchtigten genau
unterſuchen laͤſt. Dieß iſt genug, zu beweiſen, die
Cammer koͤnne von dieſer Verpachtung keinen beſon-
dern Vortheil haben.
§. 36.
Daß die Verwaltung der Domaiñen in Anſehung
der beſtimmten Gefaͤlle mit groͤßerer Wahrſcheinlich-
keit der Abſicht der Cammer nachtheilig ſey, von die-
ſem uͤberzeugen uns die Folgen, die eine ſolche Ver-
pachtung wahrſcheinlich hervorbringt. Wer mit Ueber-
legung pachtet, der verlanget von ſeiner Verpachtung
einen Vortheil. Woher will der Pachter dieſer Ge-
faͤlle ſeinen Vortheil nehmen. Verwilliget ſie dem
Pachter nicht mehr, als was ſie dem zur jaͤhrlichen
Eintreibung dieſer Gefaͤlle Bevollmaͤchtigten geben
muß, ſo iſt es unmoͤglich, daß er ſich zu dieſer Pach-
tung mit Ueberlegung entſchließen koͤnne. Verwilli-
get ſie ihm mehr, ſo gehet der Vergleich dahin, daß
der Pachter fuͤr dieſe Gefaͤlle jaͤhrlich eine beſtimmte
Summe zahlet, und den Ueberſchuß zu ſeinem Nu-
tzen verwendet. Dieſer Vergleich kann der Cammer
auf vielerley Art ſchaͤdlich werden.
Einmahl, wenn kein Mittel moͤglich iſt, dieſe Ge-
faͤlle zu erhoͤhen, ſo giebt die Cammer in der
That mehr aus, als es noͤthig iſt.
Fuͤrs andere, koͤnnen dieſe Gefaͤlle durch ein
Schickſaal jaͤhrlich ſteigen oder fallen, ſo wird
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 582. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/602>, abgerufen am 21.11.2024.
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