eine gewisse Zeit eingeschränket, nur alsdenn erst ver- fallen, wenn jene nach der Beschaffenheit der Um- stände unmöglich werden sollte. Da aber hier die Rede ist von der Nutzung der Domainen, und al- so von der Staats-Wirthschaft, so werde ich durch die Begriffe, die ich von dieser Wirthschaft gebildet habe, genöthiget, den Erb-Pacht allen andern Mit- teln vorzuziehen. Nur wird hiebey eine regelmäßige Einrichtung erfodert. Die Sache verdienet es, daß ich diesen Punkt genauer untersuche, und meine Ge- danken hievon unumstößlich beweise.
§. 34.
Die jährliche Ausbeute eines Guths kann entwe-Dieß genau- er zu bestim- men, werden die Gefälle in bestimmte und unbe- stimmte ein- getheilet. der durch die Geschicklichkeit und den Fleiß des Be- sitzers vermehret, und durch dessen Ungeschicklichkeit und Nachläßigkeit vermindert werden, oder sie grün- det sich in solchen Quellen, die dem Fleiße und der Geschicklichkeit des Besitzers nicht unterworfen sind. Wir wollen diese um unsere Gedanken kurz und deut- lich auszudrükken, die bestimmte und jene die un- bestimmte Ausbeute nennen. Z. B. die Erb- Zin- sen, Lehn-Gelder und so ferner gehören zu der be- stimmten, der Ertrag von den Feldern, von der Vieh- zucht, von den Gewerken, gehören zu der unbestimm- ten Ausbeute.
§. 35.
Wenn die Rede von der bestimmten Ausbeute derDie Ver- mehrung der bestimmten hat keinen Vortheil. Domainen ist, so finde ich Gründe, zu glauben, die Verpachtung der Domainen sey in Ansehung dieses Punkts mehr schädlich als nützlich: Die Gründe sind diese: Die Domainen sind in Ansehung dieses Punkts der Geschicklichkeit und dem Fleiße des Be- sitzers nicht unterworfen. Folglich kann die Cammer von einer solchen Verpachtung keinen andern Vortheil
haben,
O o 3
von den Domainen.
eine gewiſſe Zeit eingeſchraͤnket, nur alsdenn erſt ver- fallen, wenn jene nach der Beſchaffenheit der Um- ſtaͤnde unmoͤglich werden ſollte. Da aber hier die Rede iſt von der Nutzung der Domainen, und al- ſo von der Staats-Wirthſchaft, ſo werde ich durch die Begriffe, die ich von dieſer Wirthſchaft gebildet habe, genoͤthiget, den Erb-Pacht allen andern Mit- teln vorzuziehen. Nur wird hiebey eine regelmaͤßige Einrichtung erfodert. Die Sache verdienet es, daß ich dieſen Punkt genauer unterſuche, und meine Ge- danken hievon unumſtoͤßlich beweiſe.
§. 34.
Die jaͤhrliche Ausbeute eines Guths kann entwe-Dieß genau- er zu beſtim- men, werden die Gefaͤlle in beſtimmte und unbe- ſtimmte ein- getheilet. der durch die Geſchicklichkeit und den Fleiß des Be- ſitzers vermehret, und durch deſſen Ungeſchicklichkeit und Nachlaͤßigkeit vermindert werden, oder ſie gruͤn- det ſich in ſolchen Quellen, die dem Fleiße und der Geſchicklichkeit des Beſitzers nicht unterworfen ſind. Wir wollen dieſe um unſere Gedanken kurz und deut- lich auszudruͤkken, die beſtimmte und jene die un- beſtimmte Ausbeute nennen. Z. B. die Erb- Zin- ſen, Lehn-Gelder und ſo ferner gehoͤren zu der be- ſtimmten, der Ertrag von den Feldern, von der Vieh- zucht, von den Gewerken, gehoͤren zu der unbeſtimm- ten Ausbeute.
§. 35.
Wenn die Rede von der beſtimmten Ausbeute derDie Ver- mehrung der beſtimmten hat keinen Vortheil. Domainen iſt, ſo finde ich Gruͤnde, zu glauben, die Verpachtung der Domainen ſey in Anſehung dieſes Punkts mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich: Die Gruͤnde ſind dieſe: Die Domainen ſind in Anſehung dieſes Punkts der Geſchicklichkeit und dem Fleiße des Be- ſitzers nicht unterworfen. Folglich kann die Cammer von einer ſolchen Verpachtung keinen andern Vortheil
haben,
O o 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0601"n="581"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">von den Domainen.</hi></fw><lb/>
eine gewiſſe Zeit eingeſchraͤnket, nur alsdenn erſt ver-<lb/>
fallen, wenn jene nach der Beſchaffenheit der Um-<lb/>ſtaͤnde unmoͤglich werden ſollte. Da aber hier die<lb/>
Rede iſt von der Nutzung der Domainen, und al-<lb/>ſo von der Staats-Wirthſchaft, ſo werde ich durch<lb/>
die Begriffe, die ich von dieſer Wirthſchaft gebildet<lb/>
habe, genoͤthiget, den Erb-Pacht allen andern Mit-<lb/>
teln vorzuziehen. Nur wird hiebey eine regelmaͤßige<lb/>
Einrichtung erfodert. Die Sache verdienet es, daß<lb/>
ich dieſen Punkt genauer unterſuche, und meine Ge-<lb/>
danken hievon unumſtoͤßlich beweiſe.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 34.</head><lb/><p>Die jaͤhrliche Ausbeute eines Guths kann entwe-<noteplace="right">Dieß genau-<lb/>
er zu beſtim-<lb/>
men, werden<lb/>
die Gefaͤlle<lb/>
in beſtimmte<lb/>
und unbe-<lb/>ſtimmte ein-<lb/>
getheilet.</note><lb/>
der durch die Geſchicklichkeit und den Fleiß des Be-<lb/>ſitzers vermehret, und durch deſſen Ungeſchicklichkeit<lb/>
und Nachlaͤßigkeit vermindert werden, oder ſie gruͤn-<lb/>
det ſich in ſolchen Quellen, die dem Fleiße und der<lb/>
Geſchicklichkeit des Beſitzers nicht unterworfen ſind.<lb/>
Wir wollen dieſe um unſere Gedanken kurz und deut-<lb/>
lich auszudruͤkken, die <hirendition="#fr">beſtimmte</hi> und jene die <hirendition="#fr">un-<lb/>
beſtimmte Ausbeute</hi> nennen. Z. B. die Erb- Zin-<lb/>ſen, Lehn-Gelder und ſo ferner gehoͤren zu der be-<lb/>ſtimmten, der Ertrag von den Feldern, von der Vieh-<lb/>
zucht, von den Gewerken, gehoͤren zu der unbeſtimm-<lb/>
ten Ausbeute.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 35.</head><lb/><p>Wenn die Rede von der beſtimmten Ausbeute der<noteplace="right">Die Ver-<lb/>
mehrung der<lb/>
beſtimmten<lb/>
hat keinen<lb/>
Vortheil.</note><lb/>
Domainen iſt, ſo finde ich Gruͤnde, zu glauben, die<lb/>
Verpachtung der Domainen ſey in Anſehung dieſes<lb/>
Punkts mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich: Die Gruͤnde<lb/>ſind dieſe: Die Domainen ſind in Anſehung dieſes<lb/>
Punkts der Geſchicklichkeit und dem Fleiße des Be-<lb/>ſitzers nicht unterworfen. Folglich kann die Cammer<lb/>
von einer ſolchen Verpachtung keinen andern Vortheil<lb/><fwplace="bottom"type="sig">O o 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">haben,</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[581/0601]
von den Domainen.
eine gewiſſe Zeit eingeſchraͤnket, nur alsdenn erſt ver-
fallen, wenn jene nach der Beſchaffenheit der Um-
ſtaͤnde unmoͤglich werden ſollte. Da aber hier die
Rede iſt von der Nutzung der Domainen, und al-
ſo von der Staats-Wirthſchaft, ſo werde ich durch
die Begriffe, die ich von dieſer Wirthſchaft gebildet
habe, genoͤthiget, den Erb-Pacht allen andern Mit-
teln vorzuziehen. Nur wird hiebey eine regelmaͤßige
Einrichtung erfodert. Die Sache verdienet es, daß
ich dieſen Punkt genauer unterſuche, und meine Ge-
danken hievon unumſtoͤßlich beweiſe.
§. 34.
Die jaͤhrliche Ausbeute eines Guths kann entwe-
der durch die Geſchicklichkeit und den Fleiß des Be-
ſitzers vermehret, und durch deſſen Ungeſchicklichkeit
und Nachlaͤßigkeit vermindert werden, oder ſie gruͤn-
det ſich in ſolchen Quellen, die dem Fleiße und der
Geſchicklichkeit des Beſitzers nicht unterworfen ſind.
Wir wollen dieſe um unſere Gedanken kurz und deut-
lich auszudruͤkken, die beſtimmte und jene die un-
beſtimmte Ausbeute nennen. Z. B. die Erb- Zin-
ſen, Lehn-Gelder und ſo ferner gehoͤren zu der be-
ſtimmten, der Ertrag von den Feldern, von der Vieh-
zucht, von den Gewerken, gehoͤren zu der unbeſtimm-
ten Ausbeute.
Dieß genau-
er zu beſtim-
men, werden
die Gefaͤlle
in beſtimmte
und unbe-
ſtimmte ein-
getheilet.
§. 35.
Wenn die Rede von der beſtimmten Ausbeute der
Domainen iſt, ſo finde ich Gruͤnde, zu glauben, die
Verpachtung der Domainen ſey in Anſehung dieſes
Punkts mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich: Die Gruͤnde
ſind dieſe: Die Domainen ſind in Anſehung dieſes
Punkts der Geſchicklichkeit und dem Fleiße des Be-
ſitzers nicht unterworfen. Folglich kann die Cammer
von einer ſolchen Verpachtung keinen andern Vortheil
haben,
Die Ver-
mehrung der
beſtimmten
hat keinen
Vortheil.
O o 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/601>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.