eine gewisse Zeit eingeschränket, nur alsdenn erst ver- fallen, wenn jene nach der Beschaffenheit der Um- stände unmöglich werden sollte. Da aber hier die Rede ist von der Nutzung der Domainen, und al- so von der Staats-Wirthschaft, so werde ich durch die Begriffe, die ich von dieser Wirthschaft gebildet habe, genöthiget, den Erb-Pacht allen andern Mit- teln vorzuziehen. Nur wird hiebey eine regelmäßige Einrichtung erfodert. Die Sache verdienet es, daß ich diesen Punkt genauer untersuche, und meine Ge- danken hievon unumstößlich beweise.
§. 34.
Die jährliche Ausbeute eines Guths kann entwe-Dieß genau- er zu bestim- men, werden die Gefälle in bestimmte und unbe- stimmte ein- getheilet. der durch die Geschicklichkeit und den Fleiß des Be- sitzers vermehret, und durch dessen Ungeschicklichkeit und Nachläßigkeit vermindert werden, oder sie grün- det sich in solchen Quellen, die dem Fleiße und der Geschicklichkeit des Besitzers nicht unterworfen sind. Wir wollen diese um unsere Gedanken kurz und deut- lich auszudrükken, die bestimmte und jene die un- bestimmte Ausbeute nennen. Z. B. die Erb- Zin- sen, Lehn-Gelder und so ferner gehören zu der be- stimmten, der Ertrag von den Feldern, von der Vieh- zucht, von den Gewerken, gehören zu der unbestimm- ten Ausbeute.
§. 35.
Wenn die Rede von der bestimmten Ausbeute derDie Ver- mehrung der bestimmten hat keinen Vortheil. Domainen ist, so finde ich Gründe, zu glauben, die Verpachtung der Domainen sey in Ansehung dieses Punkts mehr schädlich als nützlich: Die Gründe sind diese: Die Domainen sind in Ansehung dieses Punkts der Geschicklichkeit und dem Fleiße des Be- sitzers nicht unterworfen. Folglich kann die Cammer von einer solchen Verpachtung keinen andern Vortheil
haben,
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von den Domainen.
eine gewiſſe Zeit eingeſchraͤnket, nur alsdenn erſt ver- fallen, wenn jene nach der Beſchaffenheit der Um- ſtaͤnde unmoͤglich werden ſollte. Da aber hier die Rede iſt von der Nutzung der Domainen, und al- ſo von der Staats-Wirthſchaft, ſo werde ich durch die Begriffe, die ich von dieſer Wirthſchaft gebildet habe, genoͤthiget, den Erb-Pacht allen andern Mit- teln vorzuziehen. Nur wird hiebey eine regelmaͤßige Einrichtung erfodert. Die Sache verdienet es, daß ich dieſen Punkt genauer unterſuche, und meine Ge- danken hievon unumſtoͤßlich beweiſe.
§. 34.
Die jaͤhrliche Ausbeute eines Guths kann entwe-Dieß genau- er zu beſtim- men, werden die Gefaͤlle in beſtimmte und unbe- ſtimmte ein- getheilet. der durch die Geſchicklichkeit und den Fleiß des Be- ſitzers vermehret, und durch deſſen Ungeſchicklichkeit und Nachlaͤßigkeit vermindert werden, oder ſie gruͤn- det ſich in ſolchen Quellen, die dem Fleiße und der Geſchicklichkeit des Beſitzers nicht unterworfen ſind. Wir wollen dieſe um unſere Gedanken kurz und deut- lich auszudruͤkken, die beſtimmte und jene die un- beſtimmte Ausbeute nennen. Z. B. die Erb- Zin- ſen, Lehn-Gelder und ſo ferner gehoͤren zu der be- ſtimmten, der Ertrag von den Feldern, von der Vieh- zucht, von den Gewerken, gehoͤren zu der unbeſtimm- ten Ausbeute.
§. 35.
Wenn die Rede von der beſtimmten Ausbeute derDie Ver- mehrung der beſtimmten hat keinen Vortheil. Domainen iſt, ſo finde ich Gruͤnde, zu glauben, die Verpachtung der Domainen ſey in Anſehung dieſes Punkts mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich: Die Gruͤnde ſind dieſe: Die Domainen ſind in Anſehung dieſes Punkts der Geſchicklichkeit und dem Fleiße des Be- ſitzers nicht unterworfen. Folglich kann die Cammer von einer ſolchen Verpachtung keinen andern Vortheil
haben,
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von den Domainen.
eine gewiſſe Zeit eingeſchraͤnket, nur alsdenn erſt ver-
fallen, wenn jene nach der Beſchaffenheit der Um-
ſtaͤnde unmoͤglich werden ſollte. Da aber hier die
Rede iſt von der Nutzung der Domainen, und al-
ſo von der Staats-Wirthſchaft, ſo werde ich durch
die Begriffe, die ich von dieſer Wirthſchaft gebildet
habe, genoͤthiget, den Erb-Pacht allen andern Mit-
teln vorzuziehen. Nur wird hiebey eine regelmaͤßige
Einrichtung erfodert. Die Sache verdienet es, daß
ich dieſen Punkt genauer unterſuche, und meine Ge-
danken hievon unumſtoͤßlich beweiſe.
§. 34.
Die jaͤhrliche Ausbeute eines Guths kann entwe-
der durch die Geſchicklichkeit und den Fleiß des Be-
ſitzers vermehret, und durch deſſen Ungeſchicklichkeit
und Nachlaͤßigkeit vermindert werden, oder ſie gruͤn-
det ſich in ſolchen Quellen, die dem Fleiße und der
Geſchicklichkeit des Beſitzers nicht unterworfen ſind.
Wir wollen dieſe um unſere Gedanken kurz und deut-
lich auszudruͤkken, die beſtimmte und jene die un-
beſtimmte Ausbeute nennen. Z. B. die Erb- Zin-
ſen, Lehn-Gelder und ſo ferner gehoͤren zu der be-
ſtimmten, der Ertrag von den Feldern, von der Vieh-
zucht, von den Gewerken, gehoͤren zu der unbeſtimm-
ten Ausbeute.
Dieß genau-
er zu beſtim-
men, werden
die Gefaͤlle
in beſtimmte
und unbe-
ſtimmte ein-
getheilet.
§. 35.
Wenn die Rede von der beſtimmten Ausbeute der
Domainen iſt, ſo finde ich Gruͤnde, zu glauben, die
Verpachtung der Domainen ſey in Anſehung dieſes
Punkts mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich: Die Gruͤnde
ſind dieſe: Die Domainen ſind in Anſehung dieſes
Punkts der Geſchicklichkeit und dem Fleiße des Be-
ſitzers nicht unterworfen. Folglich kann die Cammer
von einer ſolchen Verpachtung keinen andern Vortheil
haben,
Die Ver-
mehrung der
beſtimmten
hat keinen
Vortheil.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/601>, abgerufen am 21.11.2024.
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