biger die Ersetzung des Schadens? Wo bleibet der Credit? Der Schade kann durch Bezahlung, er kann aber auch durch Arbeit ersetzet werden. Jst jenes un- möglich, warum soll es zugleich auch dieses aufheben. Dieß berechtiget die Policey, diesen Vorschlag zu ma- chen. Dieser Schuldner soll zur Arbeit angehalten werden, bis er es dem Gläubiger abverdienet hat, was er ihm schuldig ist.
§. 220.
Dieß kann auf eine gedoppelte Art geschehen.Fernere Aus- führung die- ses Punkts.
Einmahl, wenn man diesen Schuldner dem Gläu- biger übergiebt. Dieser bekommt die Gewalt, den Schuldner in Sicherheit zu bringen, und ihm seine tägliche Arbeit zu bestimmen. Der Werth von dieser wird vestgesetzet, und hiedurch die Dauer dieses Knechts-Standes bestimmet.
Fürs andere: Wenn die Policey diesen Schuld- ner zur öffentlichen Arbeit behält, das, was er verdienet, dem Gläubiger anrechnet, und diesen hiedurch von einigen öffentlichen Gaben so lange befreyet, bis seine Anfoderung ist getilget worden.
§. 221.
Auch die Thiere können es verursachen, daß dieVon der Un- sicherheit, die durch das Vieh gewürket wird, und zwar durch das zahme. Jnnwohner in dem Gebrauch des Jhren beunruhiget werden. Das zahme Vieh, wenn es den Feldern und Gärten zum Schaden gehüthet wird. Das wilde, wenn es aus den Waldungen auf die Fruchttragende Felder streift. Wider jenes ist wohl kein besseres Mit- tel, als das Pfand-Recht. Wird einem jeden die Gewalt gelassen, das Vieh, was ihm zum Schaden gehüthet wird, zu pfänden, und wird dem, der sich
dieser
von der Sicherheit des Staats.
biger die Erſetzung des Schadens? Wo bleibet der Credit? Der Schade kann durch Bezahlung, er kann aber auch durch Arbeit erſetzet werden. Jſt jenes un- moͤglich, warum ſoll es zugleich auch dieſes aufheben. Dieß berechtiget die Policey, dieſen Vorſchlag zu ma- chen. Dieſer Schuldner ſoll zur Arbeit angehalten werden, bis er es dem Glaͤubiger abverdienet hat, was er ihm ſchuldig iſt.
§. 220.
Dieß kann auf eine gedoppelte Art geſchehen.Fernere Aus- fuͤhrung die- ſes Punkts.
Einmahl, wenn man dieſen Schuldner dem Glaͤu- biger uͤbergiebt. Dieſer bekommt die Gewalt, den Schuldner in Sicherheit zu bringen, und ihm ſeine taͤgliche Arbeit zu beſtimmen. Der Werth von dieſer wird veſtgeſetzet, und hiedurch die Dauer dieſes Knechts-Standes beſtimmet.
Fuͤrs andere: Wenn die Policey dieſen Schuld- ner zur oͤffentlichen Arbeit behaͤlt, das, was er verdienet, dem Glaͤubiger anrechnet, und dieſen hiedurch von einigen oͤffentlichen Gaben ſo lange befreyet, bis ſeine Anfoderung iſt getilget worden.
§. 221.
Auch die Thiere koͤnnen es verurſachen, daß dieVon der Un- ſicherheit, die durch das Vieh gewuͤrket wird, und zwar durch das zahme. Jnnwohner in dem Gebrauch des Jhren beunruhiget werden. Das zahme Vieh, wenn es den Feldern und Gaͤrten zum Schaden gehuͤthet wird. Das wilde, wenn es aus den Waldungen auf die Fruchttragende Felder ſtreift. Wider jenes iſt wohl kein beſſeres Mit- tel, als das Pfand-Recht. Wird einem jeden die Gewalt gelaſſen, das Vieh, was ihm zum Schaden gehuͤthet wird, zu pfaͤnden, und wird dem, der ſich
dieſer
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von der Sicherheit des Staats.
biger die Erſetzung des Schadens? Wo bleibet der
Credit? Der Schade kann durch Bezahlung, er kann
aber auch durch Arbeit erſetzet werden. Jſt jenes un-
moͤglich, warum ſoll es zugleich auch dieſes aufheben.
Dieß berechtiget die Policey, dieſen Vorſchlag zu ma-
chen. Dieſer Schuldner ſoll zur Arbeit angehalten
werden, bis er es dem Glaͤubiger abverdienet hat, was
er ihm ſchuldig iſt.
§. 220.
Dieß kann auf eine gedoppelte Art geſchehen.
Fernere Aus-
fuͤhrung die-
ſes Punkts.
Einmahl, wenn man dieſen Schuldner dem Glaͤu-
biger uͤbergiebt. Dieſer bekommt die Gewalt,
den Schuldner in Sicherheit zu bringen, und
ihm ſeine taͤgliche Arbeit zu beſtimmen. Der
Werth von dieſer wird veſtgeſetzet, und hiedurch
die Dauer dieſes Knechts-Standes beſtimmet.
Fuͤrs andere: Wenn die Policey dieſen Schuld-
ner zur oͤffentlichen Arbeit behaͤlt, das, was er
verdienet, dem Glaͤubiger anrechnet, und dieſen
hiedurch von einigen oͤffentlichen Gaben ſo lange
befreyet, bis ſeine Anfoderung iſt getilget
worden.
§. 221.
Auch die Thiere koͤnnen es verurſachen, daß die
Jnnwohner in dem Gebrauch des Jhren beunruhiget
werden. Das zahme Vieh, wenn es den Feldern und
Gaͤrten zum Schaden gehuͤthet wird. Das wilde,
wenn es aus den Waldungen auf die Fruchttragende
Felder ſtreift. Wider jenes iſt wohl kein beſſeres Mit-
tel, als das Pfand-Recht. Wird einem jeden die
Gewalt gelaſſen, das Vieh, was ihm zum Schaden
gehuͤthet wird, zu pfaͤnden, und wird dem, der ſich
dieſer
Von der Un-
ſicherheit,
die durch
das Vieh
gewuͤrket
wird, und
zwar durch
das zahme.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 509. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/529>, abgerufen am 13.11.2024.
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