Warum Aerzte und ein Colle- gium von diesen in ei- nem Staate nothwendig.
Alle diese Veranstaltungen zur guten Verfassung des Gesundheits - Wesens sind nöthig und nüzlich. Sie sind aber doch noch unvollständig, alles Ungemach zu verhindern. Der menschliche Leib ist zu vielen Anfechtungen unterworfen, und die besten Gesundheits- Mittel, die gesundesten Speisen, die gesundesten Getränke, die können darum ungesund werden, weil sie nicht in der gehörigen Verknüpfung, und in der Verhältniß gebraucht werden, welche die Natur erfodert. Aus diesem Grunde sorget die Policey nicht nur dafür, daß die Städte mit ge- schickten Aerzten und Chirurgen besetzet werden, son- dern auch dafür, daß ein Collegium medicum und chirurgicum in dem Lande niedergesetzet werde, das aus Männern bestehet, die es durch die Erfahrung bewiesen haben, daß sie Meister in ihrer Kunst sind. Eine Sache, die einen so merklichen Einfluß in die Wohl- farth des Staats hat, als das Gesundheits-Wesen, die erfodert alle mögliche Aufsicht und Wachsamkeit.
§. 161.
Besonderer Nutzen die- ses Collegii.
Jst dieß Collegium medicum und chirurgicum mit solchen Männern besetzet, die es durch die Proben genugsam bewiesen haben, daß sie in ihrer Wissenschaft Meister sind, so hat man Grund zu glauben, diese werden durch gemeinschaftliche Rathschläge die Ursache der Krankheiten und die Mittel, diesen vorzubeugen, entdekken können. Aus diesem Grunde kann es un- möglich ohne Nutzen seyn, wenn alle Aerzte und alle Wund-Aerzte, die in dem Staate wohnen, dahin verwiesen werden, daß sie diesem Collegio ein richtiges Verzeichniß von den Krankheiten, die ihnen zu heilen anvertrauet worden, von den Umständen, die sich dabey eräugnen, von den gebrauchten Mitteln, und
von
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
§. 160.
Warum Aerzte und ein Colle- gium von dieſen in ei- nem Staate nothwendig.
Alle dieſe Veranſtaltungen zur guten Verfaſſung des Geſundheits - Weſens ſind noͤthig und nuͤzlich. Sie ſind aber doch noch unvollſtaͤndig, alles Ungemach zu verhindern. Der menſchliche Leib iſt zu vielen Anfechtungen unterworfen, und die beſten Geſundheits- Mittel, die geſundeſten Speiſen, die geſundeſten Getraͤnke, die koͤnnen darum ungeſund werden, weil ſie nicht in der gehoͤrigen Verknuͤpfung, und in der Verhaͤltniß gebraucht werden, welche die Natur erfodert. Aus dieſem Grunde ſorget die Policey nicht nur dafuͤr, daß die Staͤdte mit ge- ſchickten Aerzten und Chirurgen beſetzet werden, ſon- dern auch dafuͤr, daß ein Collegium medicum und chirurgicum in dem Lande niedergeſetzet werde, das aus Maͤnnern beſtehet, die es durch die Erfahrung bewieſen haben, daß ſie Meiſter in ihrer Kunſt ſind. Eine Sache, die einen ſo merklichen Einfluß in die Wohl- farth des Staats hat, als das Geſundheits-Weſen, die erfodert alle moͤgliche Aufſicht und Wachſamkeit.
§. 161.
Beſonderer Nutzen die- ſes Collegii.
Jſt dieß Collegium medicum und chirurgicum mit ſolchen Maͤnnern beſetzet, die es durch die Proben genugſam bewieſen haben, daß ſie in ihrer Wiſſenſchaft Meiſter ſind, ſo hat man Grund zu glauben, dieſe werden durch gemeinſchaftliche Rathſchlaͤge die Urſache der Krankheiten und die Mittel, dieſen vorzubeugen, entdekken koͤnnen. Aus dieſem Grunde kann es un- moͤglich ohne Nutzen ſeyn, wenn alle Aerzte und alle Wund-Aerzte, die in dem Staate wohnen, dahin verwieſen werden, daß ſie dieſem Collegio ein richtiges Verzeichniß von den Krankheiten, die ihnen zu heilen anvertrauet worden, von den Umſtaͤnden, die ſich dabey eraͤugnen, von den gebrauchten Mitteln, und
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Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
§. 160.
Alle dieſe Veranſtaltungen zur guten Verfaſſung
des Geſundheits - Weſens ſind noͤthig und nuͤzlich.
Sie ſind aber doch noch unvollſtaͤndig, alles Ungemach
zu verhindern. Der menſchliche Leib iſt zu vielen
Anfechtungen unterworfen, und die beſten Geſundheits-
Mittel, die geſundeſten Speiſen, die geſundeſten
Getraͤnke, die koͤnnen darum ungeſund werden,
weil ſie nicht in der gehoͤrigen Verknuͤpfung, und
in der Verhaͤltniß gebraucht werden, welche die
Natur erfodert. Aus dieſem Grunde ſorget die
Policey nicht nur dafuͤr, daß die Staͤdte mit ge-
ſchickten Aerzten und Chirurgen beſetzet werden, ſon-
dern auch dafuͤr, daß ein Collegium medicum und
chirurgicum in dem Lande niedergeſetzet werde, das aus
Maͤnnern beſtehet, die es durch die Erfahrung bewieſen
haben, daß ſie Meiſter in ihrer Kunſt ſind. Eine
Sache, die einen ſo merklichen Einfluß in die Wohl-
farth des Staats hat, als das Geſundheits-Weſen, die
erfodert alle moͤgliche Aufſicht und Wachſamkeit.
§. 161.
Jſt dieß Collegium medicum und chirurgicum mit
ſolchen Maͤnnern beſetzet, die es durch die Proben
genugſam bewieſen haben, daß ſie in ihrer Wiſſenſchaft
Meiſter ſind, ſo hat man Grund zu glauben, dieſe
werden durch gemeinſchaftliche Rathſchlaͤge die Urſache
der Krankheiten und die Mittel, dieſen vorzubeugen,
entdekken koͤnnen. Aus dieſem Grunde kann es un-
moͤglich ohne Nutzen ſeyn, wenn alle Aerzte und alle
Wund-Aerzte, die in dem Staate wohnen, dahin
verwieſen werden, daß ſie dieſem Collegio ein richtiges
Verzeichniß von den Krankheiten, die ihnen zu heilen
anvertrauet worden, von den Umſtaͤnden, die ſich
dabey eraͤugnen, von den gebrauchten Mitteln, und
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/500>, abgerufen am 22.12.2024.
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