Wenn wir diese Einschränkung mit dem vergleichen,Und wie sie zu setzen, wird gezei- get. was die Nothwendigkeit jener Freyheit unterstützet, so folget, daß das eine wichtige Maxime in der Po- licey sey, wenn sie dahin die Verfügung macht: es sey keinem vergönnet, ein gewisses Nahrungs- Geschäfte zu unternehmen, der nicht zuvor sei- nen Endwurf dem Policey-Collegio überreicher. Das kann alsdenn gemeinschaftlich untersuchen, ob diese Sache so beschaffen sey, daß jene Freyheit statt finden könne.
§. 122.
Die andere Bestimmung ist diese: Jst ein Mit-Das andere Mittel. bürger des Staats bemühet, sich reichlich zu er- nähren, und durch seine Arbeiten dem Staate nüzlich zu werden, so ist es eine Pflicht der Po- licey, ihm alle mögliche Hülfe zu verschaffen, so wohl zur Erlangung der Materialien, als auch zum Vertrieb der gearbeiteten Werke. Fehlet es einem solchen Mitbürger des Staats an Mitteln, die Materialien zu erhalten, oder an dem Vertrieb der verfertigten Werke, so ist dieß eine Ursache, wel- che die Lust zu arbeiten unterdrükket. Eine Pflicht der Policey ist es, die Mitbürger des Staats zur Arbeit aufzumuntern (§. 116.). Und darum ist es auch ihre Pflicht, jenen alle nur mögliche Hülfe, zu den von uns angenommenen Absichten, zu verschaffen.
§. 123.
Wir müssen die Möglichkeit dieser Hülfe bestimmen.Hier sind verschiedene Fälle mög- lich. Was in dem ersten. Zuerst von der, die zur Erlangung der Materialien er- fodert wird. Fehlet es dem zur Arbeit geneigten Bürger an Materialien, so sind diese entweder nicht vorräthig im Lande, oder es fehlet ihm am Gelde, sol-
che
von der Aufmunterung zur Arbeit.
§. 121.
Wenn wir dieſe Einſchraͤnkung mit dem vergleichen,Und wie ſie zu ſetzen, wird gezei- get. was die Nothwendigkeit jener Freyheit unterſtuͤtzet, ſo folget, daß das eine wichtige Maxime in der Po- licey ſey, wenn ſie dahin die Verfuͤgung macht: es ſey keinem vergoͤnnet, ein gewiſſes Nahrungs- Geſchaͤfte zu unternehmen, der nicht zuvor ſei- nen Endwurf dem Policey-Collegio uͤberreicher. Das kann alsdenn gemeinſchaftlich unterſuchen, ob dieſe Sache ſo beſchaffen ſey, daß jene Freyheit ſtatt finden koͤnne.
§. 122.
Die andere Beſtimmung iſt dieſe: Jſt ein Mit-Das andere Mittel. buͤrger des Staats bemuͤhet, ſich reichlich zu er- naͤhren, und durch ſeine Arbeiten dem Staate nuͤzlich zu werden, ſo iſt es eine Pflicht der Po- licey, ihm alle moͤgliche Huͤlfe zu verſchaffen, ſo wohl zur Erlangung der Materialien, als auch zum Vertrieb der gearbeiteten Werke. Fehlet es einem ſolchen Mitbuͤrger des Staats an Mitteln, die Materialien zu erhalten, oder an dem Vertrieb der verfertigten Werke, ſo iſt dieß eine Urſache, wel- che die Luſt zu arbeiten unterdruͤkket. Eine Pflicht der Policey iſt es, die Mitbuͤrger des Staats zur Arbeit aufzumuntern (§. 116.). Und darum iſt es auch ihre Pflicht, jenen alle nur moͤgliche Huͤlfe, zu den von uns angenommenen Abſichten, zu verſchaffen.
§. 123.
Wir muͤſſen die Moͤglichkeit dieſer Huͤlfe beſtimmen.Hier ſind verſchiedene Faͤlle moͤg- lich. Was in dem erſten. Zuerſt von der, die zur Erlangung der Materialien er- fodert wird. Fehlet es dem zur Arbeit geneigten Buͤrger an Materialien, ſo ſind dieſe entweder nicht vorraͤthig im Lande, oder es fehlet ihm am Gelde, ſol-
che
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von der Aufmunterung zur Arbeit.
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Wenn wir dieſe Einſchraͤnkung mit dem vergleichen,
was die Nothwendigkeit jener Freyheit unterſtuͤtzet,
ſo folget, daß das eine wichtige Maxime in der Po-
licey ſey, wenn ſie dahin die Verfuͤgung macht: es
ſey keinem vergoͤnnet, ein gewiſſes Nahrungs-
Geſchaͤfte zu unternehmen, der nicht zuvor ſei-
nen Endwurf dem Policey-Collegio uͤberreicher.
Das kann alsdenn gemeinſchaftlich unterſuchen, ob
dieſe Sache ſo beſchaffen ſey, daß jene Freyheit ſtatt
finden koͤnne.
Und wie ſie
zu ſetzen,
wird gezei-
get.
§. 122.
Die andere Beſtimmung iſt dieſe: Jſt ein Mit-
buͤrger des Staats bemuͤhet, ſich reichlich zu er-
naͤhren, und durch ſeine Arbeiten dem Staate
nuͤzlich zu werden, ſo iſt es eine Pflicht der Po-
licey, ihm alle moͤgliche Huͤlfe zu verſchaffen, ſo
wohl zur Erlangung der Materialien, als auch
zum Vertrieb der gearbeiteten Werke. Fehlet
es einem ſolchen Mitbuͤrger des Staats an Mitteln,
die Materialien zu erhalten, oder an dem Vertrieb
der verfertigten Werke, ſo iſt dieß eine Urſache, wel-
che die Luſt zu arbeiten unterdruͤkket. Eine Pflicht
der Policey iſt es, die Mitbuͤrger des Staats zur
Arbeit aufzumuntern (§. 116.). Und darum iſt es
auch ihre Pflicht, jenen alle nur moͤgliche Huͤlfe, zu den
von uns angenommenen Abſichten, zu verſchaffen.
Das andere
Mittel.
§. 123.
Wir muͤſſen die Moͤglichkeit dieſer Huͤlfe beſtimmen.
Zuerſt von der, die zur Erlangung der Materialien er-
fodert wird. Fehlet es dem zur Arbeit geneigten
Buͤrger an Materialien, ſo ſind dieſe entweder nicht
vorraͤthig im Lande, oder es fehlet ihm am Gelde, ſol-
che
Hier ſind
verſchiedene
Faͤlle moͤg-
lich.
Was in dem
erſten.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/481>, abgerufen am 21.11.2024.
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