terlassen, so sind diese Gelder, in Beziehung auf die Policey, ein todtes Capital. Dieß kann die Policey nicht dulden.
§. 99.
Will einer aus dieser Lehre schlüßen, es sey billig,Behutsam- keit bey dem Gebrauch dieser Re- geln. solche Gelder der Kirche zu nehmen, und sie zu poli- tischen Absichten zu verwenden, der wird eine Folge machen, die nicht nur ohne Grund ist, sondern die auch der Haupt-Regel der Policey widerspricht. Die Policey beleidiget nicht, sie sorget vielmehr für anderer Wohlfarth. Nur dieß wird aus der bewiese- nen Lehre folgen: Der Staat habe das Recht, von der Kirche zu fordern, daß sie diese Gelder gegen ein billiges Jnteresse denen als ein Darlehn geben soll, die Geschicklichkeit genug besitzen, mit diesem etwas zum Nutzen des Staats zu erwerben.
§. 100.
Die andere Haupt-Regel ist diese: Die AbsichtDie andere Haupt-Re- gel. der Policey erfodert es, daß der äußerliche Got- tesdienst nicht schläfrig gehalten werde. Die Policey will die Jnnwohner des Staats durch die Kirche eifrig machen, durch die Anwendung ihrer Fä- higkeiten die Wohlfarth der Mitbürger und des Staats zu besorgen (§. 94. 95.). Soll die Kirche diesen Ei- fer erwekken, so müssen ihre Glieder im Ernste bemü- het seyn, die Pflichten der Religion zu beobachten. Sind sie bey der Besuchung des äußerlichen Gottes- diensts schläfrig, so kann dieser Ernst unmöglich da seyn. Folglich ist es eine Pflicht der Policey, dafür zu sor- gen, daß der äußerliche Gottesdienst nicht schläfrig besuchet werde.
§. 101.
von der Einrichtung des Kirchen-Weſens.
terlaſſen, ſo ſind dieſe Gelder, in Beziehung auf die Policey, ein todtes Capital. Dieß kann die Policey nicht dulden.
§. 99.
Will einer aus dieſer Lehre ſchluͤßen, es ſey billig,Behutſam- keit bey dem Gebrauch dieſer Re- geln. ſolche Gelder der Kirche zu nehmen, und ſie zu poli- tiſchen Abſichten zu verwenden, der wird eine Folge machen, die nicht nur ohne Grund iſt, ſondern die auch der Haupt-Regel der Policey widerſpricht. Die Policey beleidiget nicht, ſie ſorget vielmehr fuͤr anderer Wohlfarth. Nur dieß wird aus der bewieſe- nen Lehre folgen: Der Staat habe das Recht, von der Kirche zu fordern, daß ſie dieſe Gelder gegen ein billiges Jntereſſe denen als ein Darlehn geben ſoll, die Geſchicklichkeit genug beſitzen, mit dieſem etwas zum Nutzen des Staats zu erwerben.
§. 100.
Die andere Haupt-Regel iſt dieſe: Die AbſichtDie andere Haupt-Re- gel. der Policey erfodert es, daß der aͤußerliche Got- tesdienſt nicht ſchlaͤfrig gehalten werde. Die Policey will die Jnnwohner des Staats durch die Kirche eifrig machen, durch die Anwendung ihrer Faͤ- higkeiten die Wohlfarth der Mitbuͤrger und des Staats zu beſorgen (§. 94. 95.). Soll die Kirche dieſen Ei- fer erwekken, ſo muͤſſen ihre Glieder im Ernſte bemuͤ- het ſeyn, die Pflichten der Religion zu beobachten. Sind ſie bey der Beſuchung des aͤußerlichen Gottes- dienſts ſchlaͤfrig, ſo kann dieſer Ernſt unmoͤglich da ſeyn. Folglich iſt es eine Pflicht der Policey, dafuͤr zu ſor- gen, daß der aͤußerliche Gottesdienſt nicht ſchlaͤfrig beſuchet werde.
§. 101.
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von der Einrichtung des Kirchen-Weſens.
terlaſſen, ſo ſind dieſe Gelder, in Beziehung auf die
Policey, ein todtes Capital. Dieß kann die Policey
nicht dulden.
§. 99.
Will einer aus dieſer Lehre ſchluͤßen, es ſey billig,
ſolche Gelder der Kirche zu nehmen, und ſie zu poli-
tiſchen Abſichten zu verwenden, der wird eine Folge
machen, die nicht nur ohne Grund iſt, ſondern die
auch der Haupt-Regel der Policey widerſpricht.
Die Policey beleidiget nicht, ſie ſorget vielmehr fuͤr
anderer Wohlfarth. Nur dieß wird aus der bewieſe-
nen Lehre folgen: Der Staat habe das Recht, von
der Kirche zu fordern, daß ſie dieſe Gelder gegen ein
billiges Jntereſſe denen als ein Darlehn geben ſoll,
die Geſchicklichkeit genug beſitzen, mit dieſem etwas zum
Nutzen des Staats zu erwerben.
Behutſam-
keit bey dem
Gebrauch
dieſer Re-
geln.
§. 100.
Die andere Haupt-Regel iſt dieſe: Die Abſicht
der Policey erfodert es, daß der aͤußerliche Got-
tesdienſt nicht ſchlaͤfrig gehalten werde. Die
Policey will die Jnnwohner des Staats durch die
Kirche eifrig machen, durch die Anwendung ihrer Faͤ-
higkeiten die Wohlfarth der Mitbuͤrger und des Staats
zu beſorgen (§. 94. 95.). Soll die Kirche dieſen Ei-
fer erwekken, ſo muͤſſen ihre Glieder im Ernſte bemuͤ-
het ſeyn, die Pflichten der Religion zu beobachten.
Sind ſie bey der Beſuchung des aͤußerlichen Gottes-
dienſts ſchlaͤfrig, ſo kann dieſer Ernſt unmoͤglich da ſeyn.
Folglich iſt es eine Pflicht der Policey, dafuͤr zu ſor-
gen, daß der aͤußerliche Gottesdienſt nicht ſchlaͤfrig
beſuchet werde.
Die andere
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gel.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/467>, abgerufen am 21.12.2024.
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