Der gewaltsame Tod ist entweder ein Erfolg desund des ge- waltsamen Todes, der so wohl durch Kriege Krieges, oder er wird den Jnnwohnern zur Strafe zugefüget. Das Kriegs-Wesen gehöret nicht zur Po- licey. Sie giebt nur aus zuvor angenommenen Grün- den dem Beherrscher des Staats diesen treugesinnten Rath, Kriege, so viel es möglich ist, sparsam zu füh- ren, und durch gute Belohnungen Fremde zur Ver- größerung der Kriegs-Mannschaft anzulokken. Auch aus diesem entstehet eine wichtige Aufgabe, wie der Soldaten-Stand zur Policey-Absicht einzurichten sey.
§. 36.
Aus eben dieser Ursache unterstehet sich die Policey,als auch durch Stra- fen erfolget. der Gerechtigkeit, bey Austheilung der Lebens-Strafen, einige Grenzen zu setzen. Sie verwilliget es, daß das Böse müsse bestrafet werden. Sie bittet nur, die Lebens-Strafen nicht anders als in dem Falle der höchsten Noth zu gebrauchen. Sie bittet, und zwar nicht ohne Grund. Menschen die zur Strafe getöd- tet werden, sind insgemein stark, und ihr natürliches Geschikke ist nicht geringe. Die Policey kann solche vorzüglich brauchen. Sie hat viele Arbeiten zu besor- gen, die den Arbeitern eine Last, weil sie mühsam und den Arbeitern wenig einbringen. Sie kann diesen nicht viel geben, wenn sie den Staat nicht angreifen will. Z. B. die Wege-Besserungen, Steinschneiden, Raspeln und dergleichen. Darum bittet sie um die- se Verbrecher, die zum Tode verdammt sind. Sie macht Veranstaltungen, den Staat wider diese in Sicherheit zu setzen. Und diese Menschen werden dem Staate auf mehr als auf eine Art nützlich. Sie befreyen den gehorsamen und arbeitsamen Unterthan von einer mühsamen Frohne; der Staat borget ih- nen nur die tägliche Belohnung, sie verzehren es
wie-
von der Bevoͤlkerung des Staats.
§. 35.
Der gewaltſame Tod iſt entweder ein Erfolg desund des ge- waltſamen Todes, der ſo wohl durch Kriege Krieges, oder er wird den Jnnwohnern zur Strafe zugefuͤget. Das Kriegs-Weſen gehoͤret nicht zur Po- licey. Sie giebt nur aus zuvor angenommenen Gruͤn- den dem Beherrſcher des Staats dieſen treugeſinnten Rath, Kriege, ſo viel es moͤglich iſt, ſparſam zu fuͤh- ren, und durch gute Belohnungen Fremde zur Ver- groͤßerung der Kriegs-Mannſchaft anzulokken. Auch aus dieſem entſtehet eine wichtige Aufgabe, wie der Soldaten-Stand zur Policey-Abſicht einzurichten ſey.
§. 36.
Aus eben dieſer Urſache unterſtehet ſich die Policey,als auch durch Stra- fen erfolget. der Gerechtigkeit, bey Austheilung der Lebens-Strafen, einige Grenzen zu ſetzen. Sie verwilliget es, daß das Boͤſe muͤſſe beſtrafet werden. Sie bittet nur, die Lebens-Strafen nicht anders als in dem Falle der hoͤchſten Noth zu gebrauchen. Sie bittet, und zwar nicht ohne Grund. Menſchen die zur Strafe getoͤd- tet werden, ſind insgemein ſtark, und ihr natuͤrliches Geſchikke iſt nicht geringe. Die Policey kann ſolche vorzuͤglich brauchen. Sie hat viele Arbeiten zu beſor- gen, die den Arbeitern eine Laſt, weil ſie muͤhſam und den Arbeitern wenig einbringen. Sie kann dieſen nicht viel geben, wenn ſie den Staat nicht angreifen will. Z. B. die Wege-Beſſerungen, Steinſchneiden, Raſpeln und dergleichen. Darum bittet ſie um die- ſe Verbrecher, die zum Tode verdammt ſind. Sie macht Veranſtaltungen, den Staat wider dieſe in Sicherheit zu ſetzen. Und dieſe Menſchen werden dem Staate auf mehr als auf eine Art nuͤtzlich. Sie befreyen den gehorſamen und arbeitſamen Unterthan von einer muͤhſamen Frohne; der Staat borget ih- nen nur die taͤgliche Belohnung, ſie verzehren es
wie-
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von der Bevoͤlkerung des Staats.
§. 35.
Der gewaltſame Tod iſt entweder ein Erfolg des
Krieges, oder er wird den Jnnwohnern zur Strafe
zugefuͤget. Das Kriegs-Weſen gehoͤret nicht zur Po-
licey. Sie giebt nur aus zuvor angenommenen Gruͤn-
den dem Beherrſcher des Staats dieſen treugeſinnten
Rath, Kriege, ſo viel es moͤglich iſt, ſparſam zu fuͤh-
ren, und durch gute Belohnungen Fremde zur Ver-
groͤßerung der Kriegs-Mannſchaft anzulokken. Auch
aus dieſem entſtehet eine wichtige Aufgabe, wie der
Soldaten-Stand zur Policey-Abſicht einzurichten ſey.
und des ge-
waltſamen
Todes, der
ſo wohl
durch Kriege
§. 36.
Aus eben dieſer Urſache unterſtehet ſich die Policey,
der Gerechtigkeit, bey Austheilung der Lebens-Strafen,
einige Grenzen zu ſetzen. Sie verwilliget es, daß
das Boͤſe muͤſſe beſtrafet werden. Sie bittet nur,
die Lebens-Strafen nicht anders als in dem Falle der
hoͤchſten Noth zu gebrauchen. Sie bittet, und zwar
nicht ohne Grund. Menſchen die zur Strafe getoͤd-
tet werden, ſind insgemein ſtark, und ihr natuͤrliches
Geſchikke iſt nicht geringe. Die Policey kann ſolche
vorzuͤglich brauchen. Sie hat viele Arbeiten zu beſor-
gen, die den Arbeitern eine Laſt, weil ſie muͤhſam und
den Arbeitern wenig einbringen. Sie kann dieſen
nicht viel geben, wenn ſie den Staat nicht angreifen
will. Z. B. die Wege-Beſſerungen, Steinſchneiden,
Raſpeln und dergleichen. Darum bittet ſie um die-
ſe Verbrecher, die zum Tode verdammt ſind. Sie
macht Veranſtaltungen, den Staat wider dieſe in
Sicherheit zu ſetzen. Und dieſe Menſchen werden
dem Staate auf mehr als auf eine Art nuͤtzlich. Sie
befreyen den gehorſamen und arbeitſamen Unterthan
von einer muͤhſamen Frohne; der Staat borget ih-
nen nur die taͤgliche Belohnung, ſie verzehren es
wie-
als auch
durch Stra-
fen erfolget.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/433>, abgerufen am 21.11.2024.
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