Der Cameralwissenschaft Dritter Theil, von der Policey-Wissenschaft.
Erster Abschnitt, von den allgemeinen Regeln zur Policey-Wissenschaft.
§. 1.
Die Policey-Wissenschaft soll es uns lehren,Wie die Po- licey von dem Justitz- und Kirchen- Wesen un- terschieden. wie ein Staat einzurichten sey, wenn dessen Jnwohner ihre jährlichen Einkünfte nicht nur erhalten, sondern auch vernünftig ver- mehren sollen, (§. 35. Vorb). Dieß lehret uns zu- gleich, wie die Policey von dem Justitz-und Kirchen- Wesen unterschieden sey. Das Kirchen-Wesen setzet zum Endzweck, die Menschen moralisch zu machen. Das Justitz-Wesen die Menschen in ihren Rechten zu schützen, und einem jeden dasjenige zu verschaffen, was er nach seinem Rechte fodern kann. Die Poli- cey im Gegentheil setzet ihren Endzweck in dem Reich- thum, sie bemühet sich die Armuth zu verhindern, und den Reichthum zu vermehren. Und in wie ferne
man
B 5
Der Cameralwiſſenſchaft Dritter Theil, von der Policey-Wiſſenſchaft.
Erſter Abſchnitt, von den allgemeinen Regeln zur Policey-Wiſſenſchaft.
§. 1.
Die Policey-Wiſſenſchaft ſoll es uns lehren,Wie die Po- licey von dem Juſtitz- und Kirchen- Weſen un- terſchieden. wie ein Staat einzurichten ſey, wenn deſſen Jnwohner ihre jaͤhrlichen Einkuͤnfte nicht nur erhalten, ſondern auch vernuͤnftig ver- mehren ſollen, (§. 35. Vorb). Dieß lehret uns zu- gleich, wie die Policey von dem Juſtitz-und Kirchen- Weſen unterſchieden ſey. Das Kirchen-Weſen ſetzet zum Endzweck, die Menſchen moraliſch zu machen. Das Juſtitz-Weſen die Menſchen in ihren Rechten zu ſchuͤtzen, und einem jeden dasjenige zu verſchaffen, was er nach ſeinem Rechte fodern kann. Die Poli- cey im Gegentheil ſetzet ihren Endzweck in dem Reich- thum, ſie bemuͤhet ſich die Armuth zu verhindern, und den Reichthum zu vermehren. Und in wie ferne
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Der
Cameralwiſſenſchaft
Dritter Theil,
von
der Policey-Wiſſenſchaft.
Erſter Abſchnitt,
von den allgemeinen Regeln zur
Policey-Wiſſenſchaft.
§. 1.
Die Policey-Wiſſenſchaft ſoll es uns lehren,
wie ein Staat einzurichten ſey, wenn deſſen
Jnwohner ihre jaͤhrlichen Einkuͤnfte nicht
nur erhalten, ſondern auch vernuͤnftig ver-
mehren ſollen, (§. 35. Vorb). Dieß lehret uns zu-
gleich, wie die Policey von dem Juſtitz-und Kirchen-
Weſen unterſchieden ſey. Das Kirchen-Weſen ſetzet
zum Endzweck, die Menſchen moraliſch zu machen.
Das Juſtitz-Weſen die Menſchen in ihren Rechten zu
ſchuͤtzen, und einem jeden dasjenige zu verſchaffen,
was er nach ſeinem Rechte fodern kann. Die Poli-
cey im Gegentheil ſetzet ihren Endzweck in dem Reich-
thum, ſie bemuͤhet ſich die Armuth zu verhindern,
und den Reichthum zu vermehren. Und in wie ferne
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Wie die Po-
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. [393]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/413>, abgerufen am 21.11.2024.
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