Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Zweite Abtheilung. Die Gebiete der Staatsverwaltung. I. Die Volksbildung. Zwölftes Capitel. Von dem Rechte des Staates über Erziehung und Unterricht. 259. Die Wirkung der Rechtsanstalten, welche der Zweite Abtheilung. Die Gebiete der Staatsverwaltung. I. Die Volksbildung. Zwoͤlftes Capitel. Von dem Rechte des Staates uͤber Erziehung und Unterricht. 259. Die Wirkung der Rechtsanſtalten, welche der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0266" n="[254]"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Zweite Abtheilung.<lb/><hi rendition="#b">Die Gebiete der Staatsverwaltung</hi></hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Die Volksbildung</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Zwoͤlftes Capitel.<lb/> Von dem Rechte des Staates uͤber Erziehung<lb/> und Unterricht</hi>.</head><lb/> <p>259. Die Wirkung der Rechtsanſtalten, welche der<lb/> Staat aufſtellt, beruht auf ſeinen Bildungsanſtalten. Denn<lb/> mit dem Sollen gelingt es ſchlecht ohne die Berichtigung<lb/> des Wollens. Unſer Wille aber wird allein dadurch ver-<lb/> beſſert, daß von den im Menſchen ſtreitenden Willenskraͤf-<lb/> ten die beſſere an den beſſeren Ort geſtellt wird und da-<lb/> durch zur Herrſchaft gelangt. Dahin kommt es, wenn<lb/> ſich fruͤhzeitig die Geſinnung auf das vollkommenſte der<lb/> Weſen richtet als den Quell alles Guten und den Traͤger<lb/> jedes untergeordneten Daſeyns, wenn die Erkenntniß, im<lb/> werdenden Menſchen geweckt, der Geſinnung die Wege zur<lb/> entſprechenden That bereitet, damit dann die That end-<lb/> lich ſelber ein hoͤheres Seyn im Menſchen verkuͤnden und<lb/> in der Außenwelt huͤlfreich darſtellen koͤnne. Alle dieſe<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[254]/0266]
Zweite Abtheilung.
Die Gebiete der Staatsverwaltung.
I. Die Volksbildung.
Zwoͤlftes Capitel.
Von dem Rechte des Staates uͤber Erziehung
und Unterricht.
259. Die Wirkung der Rechtsanſtalten, welche der
Staat aufſtellt, beruht auf ſeinen Bildungsanſtalten. Denn
mit dem Sollen gelingt es ſchlecht ohne die Berichtigung
des Wollens. Unſer Wille aber wird allein dadurch ver-
beſſert, daß von den im Menſchen ſtreitenden Willenskraͤf-
ten die beſſere an den beſſeren Ort geſtellt wird und da-
durch zur Herrſchaft gelangt. Dahin kommt es, wenn
ſich fruͤhzeitig die Geſinnung auf das vollkommenſte der
Weſen richtet als den Quell alles Guten und den Traͤger
jedes untergeordneten Daſeyns, wenn die Erkenntniß, im
werdenden Menſchen geweckt, der Geſinnung die Wege zur
entſprechenden That bereitet, damit dann die That end-
lich ſelber ein hoͤheres Seyn im Menſchen verkuͤnden und
in der Außenwelt huͤlfreich darſtellen koͤnne. Alle dieſe
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