Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Sechstes Capitel. Die Geschäfts-Ordnung. 163. Nachdem die Ständeversammlung eröffnet ist, Ein Präsident auf 14 Tage versteht sein Amt nicht und trachtet 164. Der Präsident handhabt die Policey der Ver- 165. Während der berathenden Sitzung verläßt der Sechstes Capitel. Die Geſchäfts-Ordnung. 163. Nachdem die Staͤndeverſammlung eroͤffnet iſt, Ein Praͤſident auf 14 Tage verſteht ſein Amt nicht und trachtet 164. Der Praͤſident handhabt die Policey der Ver- 165. Waͤhrend der berathenden Sitzung verlaͤßt der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0152" n="140"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Sechstes Capitel</hi>.</fw> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Die Geſchäfts-Ordnung</hi>.</head><lb/> <p>163. Nachdem die Staͤndeverſammlung eroͤffnet iſt,<lb/> fuͤhrt vorlaͤufig das aͤlteſte Mitglied jeder Kammer den<lb/> Vorſitz, leitet die Pruͤfung der Vollmachten, beeidigt die<lb/> zugelaſſenen Deputirten und fordert, wenn die erforderliche<lb/> Zahl der Mitglieder (zwei Drittel) beiſammen und ver-<lb/> pflichtet iſt, zur Wahl des Praͤſidenten fuͤr den ganzen<lb/> Landtag und ſeines Stellvertreters auf. Dieſe Wahl, (wo<lb/> nicht Praͤſentation mehrerer Mitglieder) bedarf ſchlechter-<lb/> dings der koͤniglichen Beſtaͤtigung.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Ein Praͤſident auf 14 Tage verſteht ſein Amt nicht und trachtet<lb/> um ſo mehr darnach, die 14 Tage zur Epoche zu erheben, waͤre<lb/> es auch nur wie Praͤſident Menou (der ſpaͤtere General) durch<lb/> den Empfang einer Deputation von masquirten Abgeſandten des<lb/> Menſchengeſchlechts. 19. Jun. 1790.<lb/> Die Daͤniſche Regierung glaubt der Beſtaͤtigung der Praͤſidenten<lb/> ihrer vier ſtaͤndiſchen Verſammlungen entbehren zu koͤnnen.</hi> </p><lb/> <p>164. Der Praͤſident handhabt die Policey der Ver-<lb/> ſammlung in Gemaͤsheit der von dieſer genehmigten be-<lb/> ſondern Vorſchriften (<hi rendition="#aq">réglement</hi>), beachtet, ob die zur<lb/> Faſſung eines Beſchluſſes nothwendige Zahl anweſend, giebt<lb/> das Wort denen, welche zum Reden aufſtehen, verwandelt<lb/> die foͤrmliche Sitzung in eine berathende, ſtellt die Fragen<lb/> zur definitiven Abſtimmung und ſtellt ſie ſo, daß jedes<lb/> Mahl die Verbeſſerungs-Antraͤge fruͤher als der Haupt-<lb/> Antrag und wieder die Verbeſſerungen der Verbeſſerungs-<lb/> Antraͤge (<hi rendition="#aq">sous-amendemens</hi>) fruͤher als dieſe zur Abſtim-<lb/> mung kommen. Er ſelber ſtimmt nur dann mit, wenn<lb/> gleiche Stimmen gefallen ſind.</p><lb/> <p>165. Waͤhrend der berathenden Sitzung verlaͤßt der<lb/> Praͤſident den Stuhl und nimmt unter den Devutirten<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [140/0152]
Sechstes Capitel.
Die Geſchäfts-Ordnung.
163. Nachdem die Staͤndeverſammlung eroͤffnet iſt,
fuͤhrt vorlaͤufig das aͤlteſte Mitglied jeder Kammer den
Vorſitz, leitet die Pruͤfung der Vollmachten, beeidigt die
zugelaſſenen Deputirten und fordert, wenn die erforderliche
Zahl der Mitglieder (zwei Drittel) beiſammen und ver-
pflichtet iſt, zur Wahl des Praͤſidenten fuͤr den ganzen
Landtag und ſeines Stellvertreters auf. Dieſe Wahl, (wo
nicht Praͤſentation mehrerer Mitglieder) bedarf ſchlechter-
dings der koͤniglichen Beſtaͤtigung.
Ein Praͤſident auf 14 Tage verſteht ſein Amt nicht und trachtet
um ſo mehr darnach, die 14 Tage zur Epoche zu erheben, waͤre
es auch nur wie Praͤſident Menou (der ſpaͤtere General) durch
den Empfang einer Deputation von masquirten Abgeſandten des
Menſchengeſchlechts. 19. Jun. 1790.
Die Daͤniſche Regierung glaubt der Beſtaͤtigung der Praͤſidenten
ihrer vier ſtaͤndiſchen Verſammlungen entbehren zu koͤnnen.
164. Der Praͤſident handhabt die Policey der Ver-
ſammlung in Gemaͤsheit der von dieſer genehmigten be-
ſondern Vorſchriften (réglement), beachtet, ob die zur
Faſſung eines Beſchluſſes nothwendige Zahl anweſend, giebt
das Wort denen, welche zum Reden aufſtehen, verwandelt
die foͤrmliche Sitzung in eine berathende, ſtellt die Fragen
zur definitiven Abſtimmung und ſtellt ſie ſo, daß jedes
Mahl die Verbeſſerungs-Antraͤge fruͤher als der Haupt-
Antrag und wieder die Verbeſſerungen der Verbeſſerungs-
Antraͤge (sous-amendemens) fruͤher als dieſe zur Abſtim-
mung kommen. Er ſelber ſtimmt nur dann mit, wenn
gleiche Stimmen gefallen ſind.
165. Waͤhrend der berathenden Sitzung verlaͤßt der
Praͤſident den Stuhl und nimmt unter den Devutirten
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