163. Nachdem die Ständeversammlung eröffnet ist, führt vorläufig das älteste Mitglied jeder Kammer den Vorsitz, leitet die Prüfung der Vollmachten, beeidigt die zugelassenen Deputirten und fordert, wenn die erforderliche Zahl der Mitglieder (zwei Drittel) beisammen und ver- pflichtet ist, zur Wahl des Präsidenten für den ganzen Landtag und seines Stellvertreters auf. Diese Wahl, (wo nicht Präsentation mehrerer Mitglieder) bedarf schlechter- dings der königlichen Bestätigung.
Ein Präsident auf 14 Tage versteht sein Amt nicht und trachtet um so mehr darnach, die 14 Tage zur Epoche zu erheben, wäre es auch nur wie Präsident Menou (der spätere General) durch den Empfang einer Deputation von masquirten Abgesandten des Menschengeschlechts. 19. Jun. 1790. Die Dänische Regierung glaubt der Bestätigung der Präsidenten ihrer vier ständischen Versammlungen entbehren zu können.
164. Der Präsident handhabt die Policey der Ver- sammlung in Gemäsheit der von dieser genehmigten be- sondern Vorschriften (reglement), beachtet, ob die zur Fassung eines Beschlusses nothwendige Zahl anwesend, giebt das Wort denen, welche zum Reden aufstehen, verwandelt die förmliche Sitzung in eine berathende, stellt die Fragen zur definitiven Abstimmung und stellt sie so, daß jedes Mahl die Verbesserungs-Anträge früher als der Haupt- Antrag und wieder die Verbesserungen der Verbesserungs- Anträge (sous-amendemens) früher als diese zur Abstim- mung kommen. Er selber stimmt nur dann mit, wenn gleiche Stimmen gefallen sind.
165. Während der berathenden Sitzung verläßt der Präsident den Stuhl und nimmt unter den Devutirten
Sechstes Capitel.
Die Geſchäfts-Ordnung.
163. Nachdem die Staͤndeverſammlung eroͤffnet iſt, fuͤhrt vorlaͤufig das aͤlteſte Mitglied jeder Kammer den Vorſitz, leitet die Pruͤfung der Vollmachten, beeidigt die zugelaſſenen Deputirten und fordert, wenn die erforderliche Zahl der Mitglieder (zwei Drittel) beiſammen und ver- pflichtet iſt, zur Wahl des Praͤſidenten fuͤr den ganzen Landtag und ſeines Stellvertreters auf. Dieſe Wahl, (wo nicht Praͤſentation mehrerer Mitglieder) bedarf ſchlechter- dings der koͤniglichen Beſtaͤtigung.
Ein Praͤſident auf 14 Tage verſteht ſein Amt nicht und trachtet um ſo mehr darnach, die 14 Tage zur Epoche zu erheben, waͤre es auch nur wie Praͤſident Menou (der ſpaͤtere General) durch den Empfang einer Deputation von masquirten Abgeſandten des Menſchengeſchlechts. 19. Jun. 1790. Die Daͤniſche Regierung glaubt der Beſtaͤtigung der Praͤſidenten ihrer vier ſtaͤndiſchen Verſammlungen entbehren zu koͤnnen.
164. Der Praͤſident handhabt die Policey der Ver- ſammlung in Gemaͤsheit der von dieſer genehmigten be- ſondern Vorſchriften (réglement), beachtet, ob die zur Faſſung eines Beſchluſſes nothwendige Zahl anweſend, giebt das Wort denen, welche zum Reden aufſtehen, verwandelt die foͤrmliche Sitzung in eine berathende, ſtellt die Fragen zur definitiven Abſtimmung und ſtellt ſie ſo, daß jedes Mahl die Verbeſſerungs-Antraͤge fruͤher als der Haupt- Antrag und wieder die Verbeſſerungen der Verbeſſerungs- Antraͤge (sous-amendemens) fruͤher als dieſe zur Abſtim- mung kommen. Er ſelber ſtimmt nur dann mit, wenn gleiche Stimmen gefallen ſind.
165. Waͤhrend der berathenden Sitzung verlaͤßt der Praͤſident den Stuhl und nimmt unter den Devutirten
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Sechstes Capitel.
Die Geſchäfts-Ordnung.
163. Nachdem die Staͤndeverſammlung eroͤffnet iſt,
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Vorſitz, leitet die Pruͤfung der Vollmachten, beeidigt die
zugelaſſenen Deputirten und fordert, wenn die erforderliche
Zahl der Mitglieder (zwei Drittel) beiſammen und ver-
pflichtet iſt, zur Wahl des Praͤſidenten fuͤr den ganzen
Landtag und ſeines Stellvertreters auf. Dieſe Wahl, (wo
nicht Praͤſentation mehrerer Mitglieder) bedarf ſchlechter-
dings der koͤniglichen Beſtaͤtigung.
Ein Praͤſident auf 14 Tage verſteht ſein Amt nicht und trachtet
um ſo mehr darnach, die 14 Tage zur Epoche zu erheben, waͤre
es auch nur wie Praͤſident Menou (der ſpaͤtere General) durch
den Empfang einer Deputation von masquirten Abgeſandten des
Menſchengeſchlechts. 19. Jun. 1790.
Die Daͤniſche Regierung glaubt der Beſtaͤtigung der Praͤſidenten
ihrer vier ſtaͤndiſchen Verſammlungen entbehren zu koͤnnen.
164. Der Praͤſident handhabt die Policey der Ver-
ſammlung in Gemaͤsheit der von dieſer genehmigten be-
ſondern Vorſchriften (réglement), beachtet, ob die zur
Faſſung eines Beſchluſſes nothwendige Zahl anweſend, giebt
das Wort denen, welche zum Reden aufſtehen, verwandelt
die foͤrmliche Sitzung in eine berathende, ſtellt die Fragen
zur definitiven Abſtimmung und ſtellt ſie ſo, daß jedes
Mahl die Verbeſſerungs-Antraͤge fruͤher als der Haupt-
Antrag und wieder die Verbeſſerungen der Verbeſſerungs-
Antraͤge (sous-amendemens) fruͤher als dieſe zur Abſtim-
mung kommen. Er ſelber ſtimmt nur dann mit, wenn
gleiche Stimmen gefallen ſind.
165. Waͤhrend der berathenden Sitzung verlaͤßt der
Praͤſident den Stuhl und nimmt unter den Devutirten
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/152>, abgerufen am 16.07.2024.
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