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Cohn, Gustav: Die deutsche Frauenbewegung. Berlin, 1896.

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Die irrthümliche Meinung, daß es sich hierbei um eine neue
Erscheinung handele, könnte die zutreffende Ansicht bergen, das
beklagte Uebel habe in der neuesten Zeit zugenommen. Wenn
uns die Statistik des Deutschen Reiches (ebenso die Statistik
von England u. s. w.) belehrt, daß die Zahl der Eheschließungen
nicht abgenommen hat, so braucht diese für die Gesammtheit
der Bevölkerung festgestellte Thatsache nicht auszuschließen, daß
in einer Minderzahl der Bevölkerung die behauptete Abnahme
dennoch stattgefunden hat, nur daß sie sich in dem großen
Durchschnitte der Gesammtheit verstecken und hier etwa durch
die Vermehrung der Eheschließungen in den unteren Schichten
ausgeglichen werden mag.

Jndessen, ob wir nun dieser Vermuthung Raum geben
oder nicht, die wesentlichen Erwägungen bleiben ungefähr die-
selben, und zu denen gehen wir jetzt über.

II.

Als im alten Rom die Bürgerkriege die Zahl der Bürger-
schaft gelichtet hatten, wurde es die Sorge der ersten Caesaren,
die Lücken der Bevölkerung zu ergänzen. August beschäftigte
sich damit gleich im Anfange seiner Regierung, und das Er-
gebniß langjähriger Bemühungen war die lex Julia et Papia
Poppaea
. Sie verhängte gesetzliche Nachtheile für den Cölibat,
sie gewährte Belohnungen für die Ehe, sowie für die Er-
zeugung und Aufziehung von Kindern; sie enthielt Vorschriften
über das Erbrecht, die das Testament des unverheiratheten oder
kinderlosen Mannes im Sinne einer Strafe beeinflußten, theils
zu Gunsten der kinderreichen Leute, theils zu Gunsten des

Die irrthümliche Meinung, daß es sich hierbei um eine neue
Erscheinung handele, könnte die zutreffende Ansicht bergen, das
beklagte Uebel habe in der neuesten Zeit zugenommen. Wenn
uns die Statistik des Deutschen Reiches (ebenso die Statistik
von England u. s. w.) belehrt, daß die Zahl der Eheschließungen
nicht abgenommen hat, so braucht diese für die Gesammtheit
der Bevölkerung festgestellte Thatsache nicht auszuschließen, daß
in einer Minderzahl der Bevölkerung die behauptete Abnahme
dennoch stattgefunden hat, nur daß sie sich in dem großen
Durchschnitte der Gesammtheit verstecken und hier etwa durch
die Vermehrung der Eheschließungen in den unteren Schichten
ausgeglichen werden mag.

Jndessen, ob wir nun dieser Vermuthung Raum geben
oder nicht, die wesentlichen Erwägungen bleiben ungefähr die-
selben, und zu denen gehen wir jetzt über.

II.

Als im alten Rom die Bürgerkriege die Zahl der Bürger-
schaft gelichtet hatten, wurde es die Sorge der ersten Caesaren,
die Lücken der Bevölkerung zu ergänzen. August beschäftigte
sich damit gleich im Anfange seiner Regierung, und das Er-
gebniß langjähriger Bemühungen war die lex Julia et Papia
Poppaea
. Sie verhängte gesetzliche Nachtheile für den Cölibat,
sie gewährte Belohnungen für die Ehe, sowie für die Er-
zeugung und Aufziehung von Kindern; sie enthielt Vorschriften
über das Erbrecht, die das Testament des unverheiratheten oder
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[61/0077] Die irrthümliche Meinung, daß es sich hierbei um eine neue Erscheinung handele, könnte die zutreffende Ansicht bergen, das beklagte Uebel habe in der neuesten Zeit zugenommen. Wenn uns die Statistik des Deutschen Reiches (ebenso die Statistik von England u. s. w.) belehrt, daß die Zahl der Eheschließungen nicht abgenommen hat, so braucht diese für die Gesammtheit der Bevölkerung festgestellte Thatsache nicht auszuschließen, daß in einer Minderzahl der Bevölkerung die behauptete Abnahme dennoch stattgefunden hat, nur daß sie sich in dem großen Durchschnitte der Gesammtheit verstecken und hier etwa durch die Vermehrung der Eheschließungen in den unteren Schichten ausgeglichen werden mag. Jndessen, ob wir nun dieser Vermuthung Raum geben oder nicht, die wesentlichen Erwägungen bleiben ungefähr die- selben, und zu denen gehen wir jetzt über. II. Als im alten Rom die Bürgerkriege die Zahl der Bürger- schaft gelichtet hatten, wurde es die Sorge der ersten Caesaren, die Lücken der Bevölkerung zu ergänzen. August beschäftigte sich damit gleich im Anfange seiner Regierung, und das Er- gebniß langjähriger Bemühungen war die lex Julia et Papia Poppaea. Sie verhängte gesetzliche Nachtheile für den Cölibat, sie gewährte Belohnungen für die Ehe, sowie für die Er- zeugung und Aufziehung von Kindern; sie enthielt Vorschriften über das Erbrecht, die das Testament des unverheiratheten oder kinderlosen Mannes im Sinne einer Strafe beeinflußten, theils zu Gunsten der kinderreichen Leute, theils zu Gunsten des

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Zitationshilfe: Cohn, Gustav: Die deutsche Frauenbewegung. Berlin, 1896, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cohn_frauenbewegung_1896/77>, abgerufen am 03.12.2024.