ein Königreich, eine Würde, jeder Stand beschaffen. Und solche moralische Dinge, wenn sie aus mehrern Menschen bestehen, pflegen ge- meiniglich viel länger, als die Menschen selbst zu dauren, weil bey Abgang eines oder des andern, dennoch der Wille der übrigen unverändert bleibt, der erledigte Platz aber gar leicht mit einem an- dern indiuiduo wieder erfüllet wird.
§. 5. Wie moralische Wesen sichtbar werden.
Ungeachtet nun der Wille der Menschen un- sichtbar ist, und mithin die moralischen Dinge auch an sich unsichtbar sind, so werden sie doch auf zweyerley Art sichtbar und kentlich, daß man von ihrem Daseyn, ja von ihrer Dauer, so wohl versichert ist, als von der Existentz eines in die Augen fallenden Cörpers: nehmlich 1. durch die cörperlichen Dinge, und den apparat, der dazu nöthig ist, den Willen und Vorsatz auszufüh- ren. Als man legt einen Eisenhammer an: man kan da aus den kostbaren Anstalten, ja aus der Art des Baues leicht urtheilen, daß es nicht dar- auf angefangen sey, den Hammer etwa einen Tag gehen zu lassen; sondern daß es ein dauerhafft Werck seyn solle. 2. Durch äusserliche Zeichen, welche den beständigen Vorsatz bekannt machen. Also pflegt eine neue Handlung ihre Einrichtung öffentlich bekannt zu machen. Hieher gehören die Nahmen, welche sich Gesellschafften geben, Pri- vilegien, Stifftungsbrieffe, wodurch mora- lische Wesen theils zu ihrer Existentz gebracht wer-
den,
Drittes Capitel,
ein Koͤnigreich, eine Wuͤrde, jeder Stand beſchaffen. Und ſolche moraliſche Dinge, wenn ſie aus mehrern Menſchen beſtehen, pflegen ge- meiniglich viel laͤnger, als die Menſchen ſelbſt zu dauren, weil bey Abgang eines oder des andern, dennoch der Wille der uͤbrigen unveraͤndert bleibt, der erledigte Platz aber gar leicht mit einem an- dern indiuiduo wieder erfuͤllet wird.
§. 5. Wie moraliſche Weſen ſichtbar werden.
Ungeachtet nun der Wille der Menſchen un- ſichtbar iſt, und mithin die moraliſchen Dinge auch an ſich unſichtbar ſind, ſo werden ſie doch auf zweyerley Art ſichtbar und kentlich, daß man von ihrem Daſeyn, ja von ihrer Dauer, ſo wohl verſichert iſt, als von der Exiſtentz eines in die Augen fallenden Coͤrpers: nehmlich 1. durch die coͤrperlichen Dinge, und den apparat, der dazu noͤthig iſt, den Willen und Vorſatz auszufuͤh- ren. Als man legt einen Eiſenhammer an: man kan da aus den koſtbaren Anſtalten, ja aus der Art des Baues leicht urtheilen, daß es nicht dar- auf angefangen ſey, den Hammer etwa einen Tag gehen zu laſſen; ſondern daß es ein dauerhafft Werck ſeyn ſolle. 2. Durch aͤuſſerliche Zeichen, welche den beſtaͤndigen Vorſatz bekannt machen. Alſo pflegt eine neue Handlung ihre Einrichtung oͤffentlich bekannt zu machen. Hieher gehoͤren die Nahmen, welche ſich Geſellſchafften geben, Pri- vilegien, Stifftungsbrieffe, wodurch mora- liſche Weſen theils zu ihrer Exiſtentz gebracht wer-
den,
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Drittes Capitel,
ein Koͤnigreich, eine Wuͤrde, jeder Stand
beſchaffen. Und ſolche moraliſche Dinge, wenn
ſie aus mehrern Menſchen beſtehen, pflegen ge-
meiniglich viel laͤnger, als die Menſchen ſelbſt zu
dauren, weil bey Abgang eines oder des andern,
dennoch der Wille der uͤbrigen unveraͤndert bleibt,
der erledigte Platz aber gar leicht mit einem an-
dern indiuiduo wieder erfuͤllet wird.
§. 5.
Wie moraliſche Weſen ſichtbar werden.
Ungeachtet nun der Wille der Menſchen un-
ſichtbar iſt, und mithin die moraliſchen Dinge
auch an ſich unſichtbar ſind, ſo werden ſie doch
auf zweyerley Art ſichtbar und kentlich, daß
man von ihrem Daſeyn, ja von ihrer Dauer, ſo
wohl verſichert iſt, als von der Exiſtentz eines in
die Augen fallenden Coͤrpers: nehmlich 1. durch
die coͤrperlichen Dinge, und den apparat, der
dazu noͤthig iſt, den Willen und Vorſatz auszufuͤh-
ren. Als man legt einen Eiſenhammer an: man
kan da aus den koſtbaren Anſtalten, ja aus der
Art des Baues leicht urtheilen, daß es nicht dar-
auf angefangen ſey, den Hammer etwa einen Tag
gehen zu laſſen; ſondern daß es ein dauerhafft
Werck ſeyn ſolle. 2. Durch aͤuſſerliche Zeichen,
welche den beſtaͤndigen Vorſatz bekannt machen.
Alſo pflegt eine neue Handlung ihre Einrichtung
oͤffentlich bekannt zu machen. Hieher gehoͤren die
Nahmen, welche ſich Geſellſchafften geben, Pri-
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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/98>, abgerufen am 03.03.2025.
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