genaueste und auf das allerrichtigste bestimmet werden müssen.
§. 15. Geschichte können ohne Erzehlungen, diese aber nicht ohne jenen seyn.
Begebenheiten sind Veränderungen wirckli- cher Dinge (§. 4.); und Geschichte sind nicht minder wirckliche Veränderungen derer wirckli- chen Dinge (§. 13.). Wie nun die wircklichen Dinge nicht nöthig haben, daß sie durch Men- schen erkant, und von ihnen durch Worte aus- gedruckt werden; also können Begebenheiten und Geschichte vorgehen, ohne daß eben deswegen hi- storische Sätze, Erzehlungen und Nachrichten daraus entstehen. Hingegen da die Erkentniß wircklicher Dinge nicht seyn kan, wenn nicht die Wircklichkeit der Dinge selbst schon vorausgesetzt wird: so können historische Sätze, Erzehlungen und Nachrichten nicht statt finden, wo nicht Be- gebenheiten und Geschichte vorausgesetzt werden.
§. 16. Geschichte und Erzehlungen gehören zusammen.
Weil historische Sätze, Erzehlungen und Nachrichten nicht statt finden, wo nicht die da- durch ausgedruckten Begebenheiten und Geschich- te vorausgesetzt werden (§. 15.): hingegen Be- gebenheiten und Geschichte, die uns nicht vorge- stellt werden, auch kein Vorwurff unserer Betrach- tung seyn können; so gehören zum Begebenheiten auch Erzehlungen und Nachrichten; und wieder-
um
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von der hiſtor. Erkentniß uͤberhaupt.
genaueſte und auf das allerrichtigſte beſtimmet werden muͤſſen.
§. 15. Geſchichte koͤnnen ohne Erzehlungen, dieſe aber nicht ohne jenen ſeyn.
Begebenheiten ſind Veraͤnderungen wirckli- cher Dinge (§. 4.); und Geſchichte ſind nicht minder wirckliche Veraͤnderungen derer wirckli- chen Dinge (§. 13.). Wie nun die wircklichen Dinge nicht noͤthig haben, daß ſie durch Men- ſchen erkant, und von ihnen durch Worte aus- gedruckt werden; alſo koͤnnen Begebenheiten und Geſchichte vorgehen, ohne daß eben deswegen hi- ſtoriſche Saͤtze, Erzehlungen und Nachrichten daraus entſtehen. Hingegen da die Erkentniß wircklicher Dinge nicht ſeyn kan, wenn nicht die Wircklichkeit der Dinge ſelbſt ſchon vorausgeſetzt wird: ſo koͤnnen hiſtoriſche Saͤtze, Erzehlungen und Nachrichten nicht ſtatt finden, wo nicht Be- gebenheiten und Geſchichte vorausgeſetzt werden.
§. 16. Geſchichte und Erzehlungen gehoͤren zuſammen.
Weil hiſtoriſche Saͤtze, Erzehlungen und Nachrichten nicht ſtatt finden, wo nicht die da- durch ausgedruckten Begebenheiten und Geſchich- te vorausgeſetzt werden (§. 15.): hingegen Be- gebenheiten und Geſchichte, die uns nicht vorge- ſtellt werden, auch kein Vorwurff unſerer Betrach- tung ſeyn koͤnnen; ſo gehoͤren zum Begebenheiten auch Erzehlungen und Nachrichten; und wieder-
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von der hiſtor. Erkentniß uͤberhaupt.
genaueſte und auf das allerrichtigſte beſtimmet
werden muͤſſen.
§. 15.
Geſchichte koͤnnen ohne Erzehlungen, dieſe
aber nicht ohne jenen ſeyn.
Begebenheiten ſind Veraͤnderungen wirckli-
cher Dinge (§. 4.); und Geſchichte ſind nicht
minder wirckliche Veraͤnderungen derer wirckli-
chen Dinge (§. 13.). Wie nun die wircklichen
Dinge nicht noͤthig haben, daß ſie durch Men-
ſchen erkant, und von ihnen durch Worte aus-
gedruckt werden; alſo koͤnnen Begebenheiten und
Geſchichte vorgehen, ohne daß eben deswegen hi-
ſtoriſche Saͤtze, Erzehlungen und Nachrichten
daraus entſtehen. Hingegen da die Erkentniß
wircklicher Dinge nicht ſeyn kan, wenn nicht die
Wircklichkeit der Dinge ſelbſt ſchon vorausgeſetzt
wird: ſo koͤnnen hiſtoriſche Saͤtze, Erzehlungen
und Nachrichten nicht ſtatt finden, wo nicht Be-
gebenheiten und Geſchichte vorausgeſetzt werden.
§. 16.
Geſchichte und Erzehlungen gehoͤren
zuſammen.
Weil hiſtoriſche Saͤtze, Erzehlungen und
Nachrichten nicht ſtatt finden, wo nicht die da-
durch ausgedruckten Begebenheiten und Geſchich-
te vorausgeſetzt werden (§. 15.): hingegen Be-
gebenheiten und Geſchichte, die uns nicht vorge-
ſtellt werden, auch kein Vorwurff unſerer Betrach-
tung ſeyn koͤnnen; ſo gehoͤren zum Begebenheiten
auch Erzehlungen und Nachrichten; und wieder-
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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/45>, abgerufen am 30.12.2024.
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