Lebensunfähigkeit deuten, wie namentlich große Wasseransamm- lungen im Schädel, eine Ausnahme gestatten, jedoch so, daß auch diese bei Zeichen vom Leben des Kindes nur die Oeff- nung (Paracentese) der Schädelhöhle, aber nicht die Excere- bration rechtfertigen. Es können zwar Fälle vorkommen, wo der Grad der Beckenenge das Durchführen des Kindes nach der Excerebration erlauben, durch das Leben des Kindes aber vielmehr der Kaiserschnitt angezeigt seyn würde, und wo so- nach nur zwischen großer Gefahr für die Mutter, und dem sichern Tode des Kindes, die Wahl übrig bleibt. Hier ist es alsdann, wo theils nach der Entscheidung der Mutter selbst, die Wahl zwischen diesen Operationen bestimmt werden muß, theils der Geburtshelfer auch nach dem was die Untersuchung über den Zustand des Kindes, regelmäßige Bildung und fer- nere Lebensfähigkeit desselben erkennen läßt, zu entscheiden hat. -- Indeß wird auch in einem solchen Falle, wo die Mutter dem Kaiserschnitte sich nicht unterwerfen will, der Geburtshelfer berechtigt seyn, dafern wirklich weder durch Wendung auf die Füße noch Zange die Perforation um- gangen werden kann, diese doch erst alsdann vorzunehmen, wenn er vom eingetretenen Tode des Kindes hinlänglich über- zeugt ist.
§. 1240.
Unter dieser Bedingung nun wird es Indication für das Unternehmen der Perforation abgeben, wenn ein so bedeutendes Mißverhältniß zwischen Kopf und Becken Statt findet, daß die Durchführung des erstern ohne Verkleinerung entweder gar nicht, oder nur mit großer Gefahr für die Mutter mög- lich würde. In Fällen also langwieriger und heftiger Ein- keilung des Kopfs im kleinen Becken, wo überdieß durch Vor- fall der nicht mehr pulsirenden Nabelschnur, oder deutliche Spuren eingetretener Fäulniß am Kinde u. s. w., der Tod des letztern keinem Zweifel mehr unterworfen seyn kann, hier
Lebensunfaͤhigkeit deuten, wie namentlich große Waſſeranſamm- lungen im Schaͤdel, eine Ausnahme geſtatten, jedoch ſo, daß auch dieſe bei Zeichen vom Leben des Kindes nur die Oeff- nung (Paracenteſe) der Schaͤdelhoͤhle, aber nicht die Excere- bration rechtfertigen. Es koͤnnen zwar Faͤlle vorkommen, wo der Grad der Beckenenge das Durchfuͤhren des Kindes nach der Excerebration erlauben, durch das Leben des Kindes aber vielmehr der Kaiſerſchnitt angezeigt ſeyn wuͤrde, und wo ſo- nach nur zwiſchen großer Gefahr fuͤr die Mutter, und dem ſichern Tode des Kindes, die Wahl uͤbrig bleibt. Hier iſt es alsdann, wo theils nach der Entſcheidung der Mutter ſelbſt, die Wahl zwiſchen dieſen Operationen beſtimmt werden muß, theils der Geburtshelfer auch nach dem was die Unterſuchung uͤber den Zuſtand des Kindes, regelmaͤßige Bildung und fer- nere Lebensfaͤhigkeit deſſelben erkennen laͤßt, zu entſcheiden hat. — Indeß wird auch in einem ſolchen Falle, wo die Mutter dem Kaiſerſchnitte ſich nicht unterwerfen will, der Geburtshelfer berechtigt ſeyn, dafern wirklich weder durch Wendung auf die Fuͤße noch Zange die Perforation um- gangen werden kann, dieſe doch erſt alsdann vorzunehmen, wenn er vom eingetretenen Tode des Kindes hinlaͤnglich uͤber- zeugt iſt.
§. 1240.
Unter dieſer Bedingung nun wird es Indication fuͤr das Unternehmen der Perforation abgeben, wenn ein ſo bedeutendes Mißverhaͤltniß zwiſchen Kopf und Becken Statt findet, daß die Durchfuͤhrung des erſtern ohne Verkleinerung entweder gar nicht, oder nur mit großer Gefahr fuͤr die Mutter moͤg- lich wuͤrde. In Faͤllen alſo langwieriger und heftiger Ein- keilung des Kopfs im kleinen Becken, wo uͤberdieß durch Vor- fall der nicht mehr pulſirenden Nabelſchnur, oder deutliche Spuren eingetretener Faͤulniß am Kinde u. ſ. w., der Tod des letztern keinem Zweifel mehr unterworfen ſeyn kann, hier
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Lebensunfaͤhigkeit deuten, wie namentlich große Waſſeranſamm-
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auch dieſe bei Zeichen vom Leben des Kindes nur die Oeff-
nung (Paracenteſe) der Schaͤdelhoͤhle, aber nicht die Excere-
bration rechtfertigen. Es koͤnnen zwar Faͤlle vorkommen, wo
der Grad der Beckenenge das Durchfuͤhren des Kindes nach
der Excerebration erlauben, durch das Leben des Kindes aber
vielmehr der Kaiſerſchnitt angezeigt ſeyn wuͤrde, und wo ſo-
nach nur zwiſchen großer Gefahr fuͤr die Mutter, und dem
ſichern Tode des Kindes, die Wahl uͤbrig bleibt. Hier iſt es
alsdann, wo theils nach der Entſcheidung der Mutter ſelbſt,
die Wahl zwiſchen dieſen Operationen beſtimmt werden muß,
theils der Geburtshelfer auch nach dem was die Unterſuchung
uͤber den Zuſtand des Kindes, regelmaͤßige Bildung und fer-
nere Lebensfaͤhigkeit deſſelben erkennen laͤßt, zu entſcheiden
hat. — Indeß wird auch in einem ſolchen Falle, wo die
Mutter dem Kaiſerſchnitte ſich nicht unterwerfen will, der
Geburtshelfer berechtigt ſeyn, dafern wirklich weder durch
Wendung auf die Fuͤße noch Zange die Perforation um-
gangen werden kann, dieſe doch erſt alsdann vorzunehmen,
wenn er vom eingetretenen Tode des Kindes hinlaͤnglich uͤber-
zeugt iſt.
§. 1240.
Unter dieſer Bedingung nun wird es Indication fuͤr
das Unternehmen der Perforation abgeben, wenn ein ſo
bedeutendes Mißverhaͤltniß zwiſchen Kopf und
Becken Statt findet, daß die Durchfuͤhrung des
erſtern ohne Verkleinerung entweder gar nicht,
oder nur mit großer Gefahr fuͤr die Mutter moͤg-
lich wuͤrde. In Faͤllen alſo langwieriger und heftiger Ein-
keilung des Kopfs im kleinen Becken, wo uͤberdieß durch Vor-
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/380>, abgerufen am 21.11.2024.
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