liegen, wobei die Arme sich leicht von selbst zurückziehen, die Nabelschnur aber, welche hierbei gewöhnlich eher noch weiter vorfällt, gewöhnlich die Indication zur Extraktion mittelst der Hand des Geburtshelfers giebt. Man hat übrigens öfters den Rath gegeben, eine vorliegende, oder beim Fortrücken der Hand des Geburtshelfers im Uterus angetroffene Kindes- hand, durch eine Wendungsschlinge zu befestigen, um nach gemachter Wendung den Arm sogleich an den Rumpf des Kindes herabziehen zu können, und in Fällen wo man die Extraktion des Kindes auf die Wendung folgen lassen muß, ist dieses auch keinesweges unzweckmäßig; jedoch habe ich immer gefunden, daß ein einmal vorgefallener Arm, auch nach ge- machter Wendung, bei dem Eintritte des Rumpfs gewöhnlich von selbst leicht herabkommt; auch ist mit dem Anlegen einer Schlinge an eine nur innerhalb des Uterus aufgefundene Hand oft so viel Zeitverlust verbunden, daß derselbe durch den Vortheil der herabgeführten Hand nicht aufgewogen wird.
§. 1184.
Wir haben ferner zu erwägen, ob es vortheilhafter sey, bei der Wendung beide Füße, oder nur einen, und welchen Fuß anzuziehen? -- Da man aber bei der Wendung nur die Absicht hat, dem Kinde eine dem Geburtsverlaufe gün- stige Fußlage zu geben, so muß man sich zur Beantwortung dieser Frage erinnern, welche Lage wir für den natürlichen Geburtsverlauf im physiologischen Abschnitt für die günstigste erkennen mußten. Es war dieses aber (§. 845.) die halbe Fußgeburt, wo ein Schenkel an der nach der Rückenfläche der Mutter gewandten Bauchfläche des Kindes heraufgeschla- gen blieb, und diese wird man sonach auch durch die Wen- dung vorzüglich herzustellen suchen müssen.
§. 1185.
Es ist daher als Regel aufzustellen, in allen Fällen wo nicht die Wendung vorzüglich der nachfolgenden Extraktion wegen gemacht wird, nur einen Fuß zu fassen und in den
liegen, wobei die Arme ſich leicht von ſelbſt zuruͤckziehen, die Nabelſchnur aber, welche hierbei gewoͤhnlich eher noch weiter vorfaͤllt, gewoͤhnlich die Indication zur Extraktion mittelſt der Hand des Geburtshelfers giebt. Man hat uͤbrigens oͤfters den Rath gegeben, eine vorliegende, oder beim Fortruͤcken der Hand des Geburtshelfers im Uterus angetroffene Kindes- hand, durch eine Wendungsſchlinge zu befeſtigen, um nach gemachter Wendung den Arm ſogleich an den Rumpf des Kindes herabziehen zu koͤnnen, und in Faͤllen wo man die Extraktion des Kindes auf die Wendung folgen laſſen muß, iſt dieſes auch keinesweges unzweckmaͤßig; jedoch habe ich immer gefunden, daß ein einmal vorgefallener Arm, auch nach ge- machter Wendung, bei dem Eintritte des Rumpfs gewoͤhnlich von ſelbſt leicht herabkommt; auch iſt mit dem Anlegen einer Schlinge an eine nur innerhalb des Uterus aufgefundene Hand oft ſo viel Zeitverluſt verbunden, daß derſelbe durch den Vortheil der herabgefuͤhrten Hand nicht aufgewogen wird.
§. 1184.
Wir haben ferner zu erwaͤgen, ob es vortheilhafter ſey, bei der Wendung beide Fuͤße, oder nur einen, und welchen Fuß anzuziehen? — Da man aber bei der Wendung nur die Abſicht hat, dem Kinde eine dem Geburtsverlaufe guͤn- ſtige Fußlage zu geben, ſo muß man ſich zur Beantwortung dieſer Frage erinnern, welche Lage wir fuͤr den natuͤrlichen Geburtsverlauf im phyſiologiſchen Abſchnitt fuͤr die guͤnſtigſte erkennen mußten. Es war dieſes aber (§. 845.) die halbe Fußgeburt, wo ein Schenkel an der nach der Ruͤckenflaͤche der Mutter gewandten Bauchflaͤche des Kindes heraufgeſchla- gen blieb, und dieſe wird man ſonach auch durch die Wen- dung vorzuͤglich herzuſtellen ſuchen muͤſſen.
§. 1185.
Es iſt daher als Regel aufzuſtellen, in allen Faͤllen wo nicht die Wendung vorzuͤglich der nachfolgenden Extraktion wegen gemacht wird, nur einen Fuß zu faſſen und in den
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liegen, wobei die Arme ſich leicht von ſelbſt zuruͤckziehen, die
Nabelſchnur aber, welche hierbei gewoͤhnlich eher noch weiter
vorfaͤllt, gewoͤhnlich die Indication zur Extraktion mittelſt der
Hand des Geburtshelfers giebt. Man hat uͤbrigens oͤfters
den Rath gegeben, eine vorliegende, oder beim Fortruͤcken
der Hand des Geburtshelfers im Uterus angetroffene Kindes-
hand, durch eine Wendungsſchlinge zu befeſtigen, um nach
gemachter Wendung den Arm ſogleich an den Rumpf des
Kindes herabziehen zu koͤnnen, und in Faͤllen wo man die
Extraktion des Kindes auf die Wendung folgen laſſen muß,
iſt dieſes auch keinesweges unzweckmaͤßig; jedoch habe ich immer
gefunden, daß ein einmal vorgefallener Arm, auch nach ge-
machter Wendung, bei dem Eintritte des Rumpfs gewoͤhnlich
von ſelbſt leicht herabkommt; auch iſt mit dem Anlegen einer
Schlinge an eine nur innerhalb des Uterus aufgefundene Hand
oft ſo viel Zeitverluſt verbunden, daß derſelbe durch den
Vortheil der herabgefuͤhrten Hand nicht aufgewogen wird.
§. 1184.
Wir haben ferner zu erwaͤgen, ob es vortheilhafter ſey,
bei der Wendung beide Fuͤße, oder nur einen, und welchen
Fuß anzuziehen? — Da man aber bei der Wendung nur
die Abſicht hat, dem Kinde eine dem Geburtsverlaufe guͤn-
ſtige Fußlage zu geben, ſo muß man ſich zur Beantwortung
dieſer Frage erinnern, welche Lage wir fuͤr den natuͤrlichen
Geburtsverlauf im phyſiologiſchen Abſchnitt fuͤr die guͤnſtigſte
erkennen mußten. Es war dieſes aber (§. 845.) die halbe
Fußgeburt, wo ein Schenkel an der nach der Ruͤckenflaͤche
der Mutter gewandten Bauchflaͤche des Kindes heraufgeſchla-
gen blieb, und dieſe wird man ſonach auch durch die Wen-
dung vorzuͤglich herzuſtellen ſuchen muͤſſen.
§. 1185.
Es iſt daher als Regel aufzuſtellen, in allen Faͤllen wo
nicht die Wendung vorzuͤglich der nachfolgenden Extraktion
wegen gemacht wird, nur einen Fuß zu faſſen und in den
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/344>, abgerufen am 21.12.2024.
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