Weil man denen Gewerken das Feld zu vermessen pflegt: So hat man auch hier ein gewisses Maas, wornach man dasselbe verlehnet. Es ist nämlich eine Fund- grube 42 Lachter lang, und 7 Lachter breit, eine Maase aber nur 28 Lachter lang, und eben so viel Lachter breit. Man verlehnt dabei nicht mehr, als eine Fundgrube und drei Maasen: So viel nun diese in dem Quadratmaas aus- machen; So viel pflegt man von dem Schacht auf diese oder auf iene Seite, und in einer solchen Figur zu vermessen, in welcher die Gewerken ihr Feld strekken wol- len. Die Gewerken können also, wenn keine Aeltere in dem Feld sind, ihr Feld hin strekken, wo sie hin wollen, und den Schacht in die Mitte, oder an eine Markscheide sezzen. Ob man schon gewohnt ist, das Feld zu verteilen: So teilt man die Zechen doch in keine gewisse Teile, und in Kuxen ein. Sie werden daher, ie nachdem eine Zeche wieder unter viele Erben verteilt wird, öfters in 100, 200 und mehr Teile geteilet. Jhre Teilungen sind also sehr ungleich und ungewis.
§. 40.
Man teilet die mehreste Eisen- und Stahlhämmer in 6 Tage ein: So viel Tage nun Jemand an einem Hammer hat; So oft kan er auch in den Tagen der Woche schmieden lassen. Die Stahlgewerken können dabei, wie ich §. 30. gemeldet habe, ihr Stahleisen gegen einen gewissen Hüttenzins selbst schmelzen, und den Stahl dahin ver- kaufen, wohin sie wollen.
Es komt also nur der Stahl von denen herrschaftlichen Hämmern zu der Eisen- administration. Denen Kirchen und denen Schulen pflegen die Gewerken nichts Ge- wisses abzugeben, man gibt iedoch aber wenigstens den Geistlichen von dem Stahl- und dem Mummelberg des Jahres ohngefähr 12 Thaler vor die Mühe, daß sie die Bedien- ten und die Arbeiter in das Gebät mit einschliesen.
§. 41.
Die Gewerken sollen der Regel nach bei den Zubuszechen ihre Zubusen baar erle- gen: Wann dieses inzwischen nicht geschiehet; So siehet man denselben noch bis zu dem andern Lohntag nach, wann sie den ersten Lohntag, nach Verlauf der vier Wochen nicht bezahlen, und das zwar unter der Verwarnung des Retardats: Bezahlen dieselbe hingegen in der achten Woche, und den andern Lohntag nicht; So kommen sie in das Retardat, und sie werden endlich, wann sie bei dem Ende des Quartals in der dritten Lohnung ihre Zubusen nicht abführen, ganz caduciret, und ihrer Bergteile verlustig.
§. 42.
Das achtzehnte Stuͤk
§. 39.
Weil man denen Gewerken das Feld zu vermeſſen pflegt: So hat man auch hier ein gewiſſes Maas, wornach man daſſelbe verlehnet. Es iſt naͤmlich eine Fund- grube 42 Lachter lang, und 7 Lachter breit, eine Maaſe aber nur 28 Lachter lang, und eben ſo viel Lachter breit. Man verlehnt dabei nicht mehr, als eine Fundgrube und drei Maaſen: So viel nun dieſe in dem Quadratmaas aus- machen; So viel pflegt man von dem Schacht auf dieſe oder auf iene Seite, und in einer ſolchen Figur zu vermeſſen, in welcher die Gewerken ihr Feld ſtrekken wol- len. Die Gewerken koͤnnen alſo, wenn keine Aeltere in dem Feld ſind, ihr Feld hin ſtrekken, wo ſie hin wollen, und den Schacht in die Mitte, oder an eine Markſcheide ſezzen. Ob man ſchon gewohnt iſt, das Feld zu verteilen: So teilt man die Zechen doch in keine gewiſſe Teile, und in Kuxen ein. Sie werden daher, ie nachdem eine Zeche wieder unter viele Erben verteilt wird, oͤfters in 100, 200 und mehr Teile geteilet. Jhre Teilungen ſind alſo ſehr ungleich und ungewis.
§. 40.
Man teilet die mehreſte Eiſen- und Stahlhaͤmmer in 6 Tage ein: So viel Tage nun Jemand an einem Hammer hat; So oft kan er auch in den Tagen der Woche ſchmieden laſſen. Die Stahlgewerken koͤnnen dabei, wie ich §. 30. gemeldet habe, ihr Stahleiſen gegen einen gewiſſen Huͤttenzins ſelbſt ſchmelzen, und den Stahl dahin ver- kaufen, wohin ſie wollen.
Es komt alſo nur der Stahl von denen herrſchaftlichen Haͤmmern zu der Eiſen- adminiſtration. Denen Kirchen und denen Schulen pflegen die Gewerken nichts Ge- wiſſes abzugeben, man gibt iedoch aber wenigſtens den Geiſtlichen von dem Stahl- und dem Mummelberg des Jahres ohngefaͤhr 12 Thaler vor die Muͤhe, daß ſie die Bedien- ten und die Arbeiter in das Gebaͤt mit einſchlieſen.
§. 41.
Die Gewerken ſollen der Regel nach bei den Zubuszechen ihre Zubuſen baar erle- gen: Wann dieſes inzwiſchen nicht geſchiehet; So ſiehet man denſelben noch bis zu dem andern Lohntag nach, wann ſie den erſten Lohntag, nach Verlauf der vier Wochen nicht bezahlen, und das zwar unter der Verwarnung des Retardats: Bezahlen dieſelbe hingegen in der achten Woche, und den andern Lohntag nicht; So kommen ſie in das Retardat, und ſie werden endlich, wann ſie bei dem Ende des Quartals in der dritten Lohnung ihre Zubuſen nicht abfuͤhren, ganz caduciret, und ihrer Bergteile verluſtig.
§. 42.
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Das achtzehnte Stuͤk
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Weil man denen Gewerken das Feld zu vermeſſen pflegt: So hat man auch
hier ein gewiſſes Maas, wornach man daſſelbe verlehnet. Es iſt naͤmlich eine Fund-
grube 42 Lachter lang, und 7 Lachter breit, eine Maaſe aber nur 28 Lachter lang,
und eben ſo viel Lachter breit. Man verlehnt dabei nicht mehr, als eine
Fundgrube und drei Maaſen: So viel nun dieſe in dem Quadratmaas aus-
machen; So viel pflegt man von dem Schacht auf dieſe oder auf iene Seite, und
in einer ſolchen Figur zu vermeſſen, in welcher die Gewerken ihr Feld ſtrekken wol-
len. Die Gewerken koͤnnen alſo, wenn keine Aeltere in dem Feld ſind, ihr Feld hin ſtrekken,
wo ſie hin wollen, und den Schacht in die Mitte, oder an eine Markſcheide ſezzen.
Ob man ſchon gewohnt iſt, das Feld zu verteilen: So teilt man die Zechen doch
in keine gewiſſe Teile, und in Kuxen ein. Sie werden daher, ie nachdem eine
Zeche wieder unter viele Erben verteilt wird, oͤfters in 100, 200 und mehr Teile
geteilet. Jhre Teilungen ſind alſo ſehr ungleich und ungewis.
§. 40.
Man teilet die mehreſte Eiſen- und Stahlhaͤmmer in 6 Tage ein: So viel Tage
nun Jemand an einem Hammer hat; So oft kan er auch in den Tagen der Woche
ſchmieden laſſen. Die Stahlgewerken koͤnnen dabei, wie ich §. 30. gemeldet habe, ihr
Stahleiſen gegen einen gewiſſen Huͤttenzins ſelbſt ſchmelzen, und den Stahl dahin ver-
kaufen, wohin ſie wollen.
Es komt alſo nur der Stahl von denen herrſchaftlichen Haͤmmern zu der Eiſen-
adminiſtration. Denen Kirchen und denen Schulen pflegen die Gewerken nichts Ge-
wiſſes abzugeben, man gibt iedoch aber wenigſtens den Geiſtlichen von dem Stahl- und
dem Mummelberg des Jahres ohngefaͤhr 12 Thaler vor die Muͤhe, daß ſie die Bedien-
ten und die Arbeiter in das Gebaͤt mit einſchlieſen.
§. 41.
Die Gewerken ſollen der Regel nach bei den Zubuszechen ihre Zubuſen baar erle-
gen: Wann dieſes inzwiſchen nicht geſchiehet; So ſiehet man denſelben noch bis zu
dem andern Lohntag nach, wann ſie den erſten Lohntag, nach Verlauf der vier Wochen
nicht bezahlen, und das zwar unter der Verwarnung des Retardats: Bezahlen dieſelbe
hingegen in der achten Woche, und den andern Lohntag nicht; So kommen ſie in
das Retardat, und ſie werden endlich, wann ſie bei dem Ende des Quartals in der
dritten Lohnung ihre Zubuſen nicht abfuͤhren, ganz caduciret, und ihrer Bergteile
verluſtig.
§. 42.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/448>, abgerufen am 21.12.2024.
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