Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767.Alaun- und Vitriolwerken an und um die Stadt Saalfeld. unter einer in der Absicht niedergesezten Bergcommission, von coburgischer Seite aberunter der Cammer. Dieses Amt muß daher das, was von einer Seite befohlen wird, an die andere gehörig einberichten, und darüber die Einwilligung einhohlen. Sonst ist die chursächsische Bergordnung, wann keine andere landesherrliche Rescripte und Verordnungen das Gegenteil bestimmen, die Richtschnur in denen Berghändeln, die vorfallen. Das ordentliche Bergamt wird indessen in einem Vierteliahr nur einmal gehalten: Fallen aber zwischen dieser Zeit Justizsachen vor; So verhandelt dieselbe der Bergverwalter mit Zuziehung eines Notarii. Jn peinlichen Fällen hat derselbe bei den Bergwerksverwanden nur die erste Jnstanz, und er muß die Verbrecher, nachdem er sie in Verhaft nehmen lassen, dem Amt überliefern, welches dann nach Urtel und Recht mit ihnen verfähret. §. 41. So wie an dem Haarz, und in dem Erzgebirg vermessen Feld ist: So ist es auch §. 42. Das Feld wird auch hier nach Fundgruben und Maasen vermessen. Jene ist 42-, §. 43. So lang die Gruben noch in Zubus stehen; So wird auch den Bergherrn nur §. 44.
Alaun- und Vitriolwerken an und um die Stadt Saalfeld. unter einer in der Abſicht niedergeſezten Bergcommiſſion, von coburgiſcher Seite aberunter der Cammer. Dieſes Amt muß daher das, was von einer Seite befohlen wird, an die andere gehoͤrig einberichten, und daruͤber die Einwilligung einhohlen. Sonſt iſt die churſaͤchſiſche Bergordnung, wann keine andere landesherrliche Reſcripte und Verordnungen das Gegenteil beſtimmen, die Richtſchnur in denen Berghaͤndeln, die vorfallen. Das ordentliche Bergamt wird indeſſen in einem Vierteliahr nur einmal gehalten: Fallen aber zwiſchen dieſer Zeit Juſtizſachen vor; So verhandelt dieſelbe der Bergverwalter mit Zuziehung eines Notarii. Jn peinlichen Faͤllen hat derſelbe bei den Bergwerksverwanden nur die erſte Jnſtanz, und er muß die Verbrecher, nachdem er ſie in Verhaft nehmen laſſen, dem Amt uͤberliefern, welches dann nach Urtel und Recht mit ihnen verfaͤhret. §. 41. So wie an dem Haarz, und in dem Erzgebirg vermeſſen Feld iſt: So iſt es auch §. 42. Das Feld wird auch hier nach Fundgruben und Maaſen vermeſſen. Jene iſt 42-, §. 43. So lang die Gruben noch in Zubus ſtehen; So wird auch den Bergherrn nur §. 44.
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Alaun- und Vitriolwerken an und um die Stadt Saalfeld.
unter einer in der Abſicht niedergeſezten Bergcommiſſion, von coburgiſcher Seite aber
unter der Cammer. Dieſes Amt muß daher das, was von einer Seite befohlen wird,
an die andere gehoͤrig einberichten, und daruͤber die Einwilligung einhohlen. Sonſt
iſt die churſaͤchſiſche Bergordnung, wann keine andere landesherrliche Reſcripte und
Verordnungen das Gegenteil beſtimmen, die Richtſchnur in denen Berghaͤndeln, die
vorfallen. Das ordentliche Bergamt wird indeſſen in einem Vierteliahr nur einmal
gehalten: Fallen aber zwiſchen dieſer Zeit Juſtizſachen vor; So verhandelt dieſelbe der
Bergverwalter mit Zuziehung eines Notarii. Jn peinlichen Faͤllen hat derſelbe bei den
Bergwerksverwanden nur die erſte Jnſtanz, und er muß die Verbrecher, nachdem er ſie
in Verhaft nehmen laſſen, dem Amt uͤberliefern, welches dann nach Urtel und Recht
mit ihnen verfaͤhret.
§. 41.
So wie an dem Haarz, und in dem Erzgebirg vermeſſen Feld iſt: So iſt es auch
hier. Einige Gruben bauen aber ganze Gewerkſchaften, andere Eigenlehner. Man
teilt die Zechen an ſich in 134 Ausbeutkuxen, wovon denen Landesherrſchaften zwei,
dem Bergverwalter eine, dem Schichtmeiſter und dem Steiger von der Zeche eine, der
Austeilung der Kuxen eine, und dem Stadtrath eine frei gebauet wird. Mit der An-
lage des Geldes, dem Retardiren und Caduciren verhaͤlt es ſich bei alle dieſem, wie in
Freiberg (§. 56. im 15. St.).
§. 42.
Das Feld wird auch hier nach Fundgruben und Maaſen vermeſſen. Jene iſt 42-,
dieſe aber 28 Lachter lang, wobei die Fuͤhrung in 3½ Lachtern in das Hangende und in
eben ſo viel Lachtern in das Liegende, und alſo zuſammen in 7 Lachtern beſtehet. Meh-
rere Umſtaͤnde von dem Vermeſſen des Feldes lieſet man im 57 §. des 15. St.
§. 43.
So lang die Gruben noch in Zubus ſtehen; So wird auch den Bergherrn nur
der Zwanzigſte entrichtet: Wann dieſelbe hingegen zur Ausbeute kommen; So muͤſſen
ſie den Zehnden abgeben. Dieſer Zehnde und Zwanzigſte erſtrekt ſich nun auf alle Me-
talle, und auch auf die Kobolte. Er muß aber in Natur gegeben werden, ohne daß
die Bergherrn dieſerhalb einige Koſten gutthun. Von dem Centner Kupfer, aber nicht
von andern Metallen, bekommen die Bergherrn zugleich auch 2 Thaler, wann die Gru-
ben in Zubus- und 3 Thaler, wann dieſelbe in Ausbeute ſtehen, vor das nachgelaſſene
Vorkaufsrecht, wobei dann die Gewerken die Kupfer ſo theuer verkaufen, als ſie nur
koͤnnen. Statt des Zehndens bekommen ſonſt auch dieſe Bergherrn von einem ieden
Centner Vitriol einen Gulden oder 16 Gutegroſchen. Der Beſizzer des Alaunwerks
gibt hingegen iaͤhrlich nur einen Canon von 20 Guͤlden, deren einer 21 Gutegroſchen
ausmacht, wobei er noch die freie Brauerei hat.
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