Das sechszehnte St. von denen Silber-Kupfer-Zinn-Blei-Eisen-etc.
§. 121.
Eine Fundgrube ist 42 Lächter lang und 7 Lachter breit, eine Maase aber nur 28 Lachter lang und 7 Lachter breit. Die Seifen werden nach Lehnen verliehen: Es ist aber ein solches Lehn 100 Lachter lang, und 50 Lachter breit. Mit der Austeilung der Kuxen, dem Retardiren und Caduciren, den Gewerkschaften und Eigenlehnern, dem Zehnden und dem Zwanzigsten, dem Quatember- und Frist- oder Receßgeld, dem Bauen einiger Kuxen von den Bürgern in der Stadt, und den Freiheiten der Bergleute, hat es eben die Bewandnis, wie ich §. 57. 58. 59. 60. und 61. im 15. St. geschrieben habe. Jn Ansehung der Zinn- und der Koboltszechen lese man hingegen den 104. §.
Das vierte Kapittel von den Rechten bei den schneebergischen Bergwerken.
§. 122.
Das Bergamt, welches unter dem Oberamt in Freiberg stehet, ist hier, wie auf den andern Bergstädten, die Woche zweimal versamlet. Es richtet sich nach eben den Bergverordnungen, die bei andern Bergstädten in dem Gebrauch sind.
§. 123.
Eine Fundgrube ist auch hier, nach der Gewohnheit des Obererzgebirges, 42-, eine Maase aber 28 Lachter lang: Beide aber haben 7 Lachter Führung. Bei den Sei- sen wird hingegen anders, und wie zu Johanngeorgenstadt, auf Lehne verliehen (§. 121.). Eine iede Zeche ist indessen in 134 Ausbeutkuxen geteilet, wovon die Stadtkämmerei zwei, der Gotteskasten eine, der Grundherr eine, der Schichtmeister eine, und der Stei- ger auch eine frei gebauet bekomt. Sie bestehen also aus 128 Zubuskuxen.
§. 124.
Jch will mich in Betracht dessen, was ich von dem Bergrecht dahier im weitern überhaupt sagen könte, auf den 116. und 117. §. beziehen. So viel will ich inzwischen noch erinnern, daß dieienige Gewerken, in deren Zechen der königliche Stollen getrie- ben ist, das Neuntel entrichten müssen, wovon sie, wann sie diesen Stollen selbst in ihre Gebäude treiben, in so weit befreiet sind, daß sie nur einen gewissen Wasserfall be- zahlen, den das Bergamt nach der Beschaffenheit der Umstände bestimt.
Das
Das ſechszehnte St. von denen Silber-Kupfer-Zinn-Blei-Eiſen-ꝛc.
§. 121.
Eine Fundgrube iſt 42 Laͤchter lang und 7 Lachter breit, eine Maaſe aber nur 28 Lachter lang und 7 Lachter breit. Die Seifen werden nach Lehnen verliehen: Es iſt aber ein ſolches Lehn 100 Lachter lang, und 50 Lachter breit. Mit der Austeilung der Kuxen, dem Retardiren und Caduciren, den Gewerkſchaften und Eigenlehnern, dem Zehnden und dem Zwanzigſten, dem Quatember- und Friſt- oder Receßgeld, dem Bauen einiger Kuxen von den Buͤrgern in der Stadt, und den Freiheiten der Bergleute, hat es eben die Bewandnis, wie ich §. 57. 58. 59. 60. und 61. im 15. St. geſchrieben habe. Jn Anſehung der Zinn- und der Koboltszechen leſe man hingegen den 104. §.
Das vierte Kapittel von den Rechten bei den ſchneebergiſchen Bergwerken.
§. 122.
Das Bergamt, welches unter dem Oberamt in Freiberg ſtehet, iſt hier, wie auf den andern Bergſtaͤdten, die Woche zweimal verſamlet. Es richtet ſich nach eben den Bergverordnungen, die bei andern Bergſtaͤdten in dem Gebrauch ſind.
§. 123.
Eine Fundgrube iſt auch hier, nach der Gewohnheit des Obererzgebirges, 42-, eine Maaſe aber 28 Lachter lang: Beide aber haben 7 Lachter Fuͤhrung. Bei den Sei- ſen wird hingegen anders, und wie zu Johanngeorgenſtadt, auf Lehne verliehen (§. 121.). Eine iede Zeche iſt indeſſen in 134 Ausbeutkuxen geteilet, wovon die Stadtkaͤmmerei zwei, der Gotteskaſten eine, der Grundherr eine, der Schichtmeiſter eine, und der Stei- ger auch eine frei gebauet bekomt. Sie beſtehen alſo aus 128 Zubuskuxen.
§. 124.
Jch will mich in Betracht deſſen, was ich von dem Bergrecht dahier im weitern uͤberhaupt ſagen koͤnte, auf den 116. und 117. §. beziehen. So viel will ich inzwiſchen noch erinnern, daß dieienige Gewerken, in deren Zechen der koͤnigliche Stollen getrie- ben iſt, das Neuntel entrichten muͤſſen, wovon ſie, wann ſie dieſen Stollen ſelbſt in ihre Gebaͤude treiben, in ſo weit befreiet ſind, daß ſie nur einen gewiſſen Waſſerfall be- zahlen, den das Bergamt nach der Beſchaffenheit der Umſtaͤnde beſtimt.
Das
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Das ſechszehnte St. von denen Silber-Kupfer-Zinn-Blei-Eiſen-ꝛc.
§. 121.
Eine Fundgrube iſt 42 Laͤchter lang und 7 Lachter breit, eine Maaſe aber nur 28
Lachter lang und 7 Lachter breit. Die Seifen werden nach Lehnen verliehen: Es iſt
aber ein ſolches Lehn 100 Lachter lang, und 50 Lachter breit. Mit der Austeilung der
Kuxen, dem Retardiren und Caduciren, den Gewerkſchaften und Eigenlehnern, dem
Zehnden und dem Zwanzigſten, dem Quatember- und Friſt- oder Receßgeld, dem Bauen
einiger Kuxen von den Buͤrgern in der Stadt, und den Freiheiten der Bergleute, hat
es eben die Bewandnis, wie ich §. 57. 58. 59. 60. und 61. im 15. St. geſchrieben habe.
Jn Anſehung der Zinn- und der Koboltszechen leſe man hingegen den 104. §.
Das vierte Kapittel
von den Rechten bei den ſchneebergiſchen Bergwerken.
§. 122.
Das Bergamt, welches unter dem Oberamt in Freiberg ſtehet, iſt hier, wie auf
den andern Bergſtaͤdten, die Woche zweimal verſamlet. Es richtet ſich nach
eben den Bergverordnungen, die bei andern Bergſtaͤdten in dem Gebrauch ſind.
§. 123.
Eine Fundgrube iſt auch hier, nach der Gewohnheit des Obererzgebirges, 42-,
eine Maaſe aber 28 Lachter lang: Beide aber haben 7 Lachter Fuͤhrung. Bei den Sei-
ſen wird hingegen anders, und wie zu Johanngeorgenſtadt, auf Lehne verliehen (§. 121.).
Eine iede Zeche iſt indeſſen in 134 Ausbeutkuxen geteilet, wovon die Stadtkaͤmmerei
zwei, der Gotteskaſten eine, der Grundherr eine, der Schichtmeiſter eine, und der Stei-
ger auch eine frei gebauet bekomt. Sie beſtehen alſo aus 128 Zubuskuxen.
§. 124.
Jch will mich in Betracht deſſen, was ich von dem Bergrecht dahier im weitern
uͤberhaupt ſagen koͤnte, auf den 116. und 117. §. beziehen. So viel will ich inzwiſchen
noch erinnern, daß dieienige Gewerken, in deren Zechen der koͤnigliche Stollen getrie-
ben iſt, das Neuntel entrichten muͤſſen, wovon ſie, wann ſie dieſen Stollen ſelbſt in
ihre Gebaͤude treiben, in ſo weit befreiet ſind, daß ſie nur einen gewiſſen Waſſerfall be-
zahlen, den das Bergamt nach der Beſchaffenheit der Umſtaͤnde beſtimt.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/408>, abgerufen am 23.02.2025.
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