Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.angenommen werden, A habe den vor ihm stehenden Menschen VII. Straflosigkeit der bewutzten Causalität. Ob und unter welchen Voraussetzungen Jemand Vor- angenommen werden, A habe den vor ihm ſtehenden Menſchen VII. Strafloſigkeit der bewutzten Cauſalität. Ob und unter welchen Vorausſetzungen Jemand Vor- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0091" n="87"/> angenommen werden, <hi rendition="#aq">A</hi> habe den vor ihm ſtehenden Menſchen<lb/> — den <hi rendition="#aq">B</hi> — treffen wollen, nicht aber den <hi rendition="#aq">C,</hi> auf den er<lb/> doch ſeine Abſicht gerichtet hatte. Obgleich er ſonach diejenige<lb/> Perſon, um welche es ihm galt, getödtet hat, ſo könnte er<lb/> doch nur wegen verſuchter Tödtung des <hi rendition="#aq">B</hi> in Concurrenz<lb/> mit culpoſer Tödtung des <hi rendition="#aq">C</hi> beſtraft werden. Richtig fällt<lb/> ihm doloſe Vollendung ohne Concurrenz mit Verſuch zur<lb/> Laſt. Hätte er das Treffen des <hi rendition="#aq">C,</hi> den er irrig für <hi rendition="#aq">B</hi> hielt,<lb/> nicht einmal als mit einiger Wahrſcheinlichkeit bevorſtehend<lb/> erachtet, ſo würde er, wenn demungeachtet der auf <hi rendition="#aq">B,</hi> in der<lb/> Meinung derſelbe ſei <hi rendition="#aq">C,</hi> gerichtete Schuß den von ihm zu<lb/> tödten beabſichtigten <hi rendition="#aq">C</hi> getödtet hat, doch für dieſe Vollendung<lb/> — abgeſehen von etwaiger <hi rendition="#aq">culpa</hi> — nicht haftbar ſein,<lb/> ſondern nur für Verſuch. Die Haftbarkeit für Verſuch aber<lb/> würde ſich darauf gründen, daß er den <hi rendition="#aq">B</hi> für das geſuchte<lb/> Object gehalten hat, und ihm das Treffen deſſelben möglich<lb/> erſchienen war.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">VII.</hi> Strafloſigkeit der bewutzten Cauſalität.</hi> </head><lb/> <p>Ob und unter welchen Vorausſetzungen Jemand Vor-<lb/> beugungsmaßregeln zur Sicherung ſeines Eigenthums —<lb/> durch Anbringung eines Selbſtſchuſſes etwa — treffen dürfe,<lb/> hängt nach v. B. (S. 85 flg.) lediglich von der Regel des<lb/> Lebens ab. Erſchienen hiernach ſolche gefährliche Veran-<lb/> ſtaltungen ſtatthaft, ſo ſei der Dieb, beziehungsweiſe der<lb/> Unvorſichtige, welcher in Folge eigener Thätigkeit hierdurch<lb/> beſchädigt werde, es ſelbſt, der ſich dieſe Verletzung zuziehe.<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [87/0091]
angenommen werden, A habe den vor ihm ſtehenden Menſchen
— den B — treffen wollen, nicht aber den C, auf den er
doch ſeine Abſicht gerichtet hatte. Obgleich er ſonach diejenige
Perſon, um welche es ihm galt, getödtet hat, ſo könnte er
doch nur wegen verſuchter Tödtung des B in Concurrenz
mit culpoſer Tödtung des C beſtraft werden. Richtig fällt
ihm doloſe Vollendung ohne Concurrenz mit Verſuch zur
Laſt. Hätte er das Treffen des C, den er irrig für B hielt,
nicht einmal als mit einiger Wahrſcheinlichkeit bevorſtehend
erachtet, ſo würde er, wenn demungeachtet der auf B, in der
Meinung derſelbe ſei C, gerichtete Schuß den von ihm zu
tödten beabſichtigten C getödtet hat, doch für dieſe Vollendung
— abgeſehen von etwaiger culpa — nicht haftbar ſein,
ſondern nur für Verſuch. Die Haftbarkeit für Verſuch aber
würde ſich darauf gründen, daß er den B für das geſuchte
Object gehalten hat, und ihm das Treffen deſſelben möglich
erſchienen war.
VII. Strafloſigkeit der bewutzten Cauſalität.
Ob und unter welchen Vorausſetzungen Jemand Vor-
beugungsmaßregeln zur Sicherung ſeines Eigenthums —
durch Anbringung eines Selbſtſchuſſes etwa — treffen dürfe,
hängt nach v. B. (S. 85 flg.) lediglich von der Regel des
Lebens ab. Erſchienen hiernach ſolche gefährliche Veran-
ſtaltungen ſtatthaft, ſo ſei der Dieb, beziehungsweiſe der
Unvorſichtige, welcher in Folge eigener Thätigkeit hierdurch
beſchädigt werde, es ſelbſt, der ſich dieſe Verletzung zuziehe.
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