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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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VI. Jrrthum in Ansehung des Objects der
verbrecherischen Thätigkeit.

Habe im Falle der Aberration statt des A der B
sein Leben verloren, so erscheine es zwar, meint v. B.
(S. 71 flg.), dem Willen des Handelnden gemäß, daß dem
Begriffe nach ein Mensch getödtet worden sei, aber das
Jndividuum B habe der Handelnde nicht tödten wollen.
Darum hafte derselbe hier auch nicht für dolose Vollendung.
Sei hingegen nur eine Verwechslung der Personen vor-
gekommen, so habe der Handelnde im Augenblick der That
das getroffene Jndividuum wirklich treffen wollen, und es
falle ihm darum dolose Vollendung zur Last. Jn Wirklich-
keit ist aber auch im Falle der Verwechslung das Object nicht
getroffen worden, welches sich der Handelnde innerlich als
Gegenstand seiner Handlung ausersehen hatte. Das ergibt sich
sofort, wenn man unterstellt, der Handelnde schieße auf einen
leblosen Gegenstand, den er für einen Menschen halte; oder
er wolle Nüsse vom Baume herunterwerfen, werfe aber in
einen Eichbaum, den er für einen Nußbaum ansehe. A hat
den C nicht treffen wollen, er hat auch mit bewußtem Willen
nicht die vor ihm hergehende Gestalt treffen wollen. Jndem
er sich die Gestalt des B als den Gegenstand seiner Handlung
individualisirte, verneinte er vielmehr zugleich mit Bestimmt-
heit, daß dieser Gegenstand die Gestalt irgend eines anderen
Menschen sein solle. Man geht bei der Verwechslung davon
aus, A sei durch die Gestalt des C getäuscht worden, wodurch
allerdings die Behauptung, C habe auch getroffen werden
sollen, einigen Schein erhält. Daß C von den leiblichen
Augen des A gesehen wurde, ist aber für die Beurtheilung
der Schuld desselben gleichgültig. Es würde diese Beurtheilung

VI. Jrrthum in Anſehung des Objects der
verbrecheriſchen Thätigkeit.

Habe im Falle der Aberration ſtatt des A der B
ſein Leben verloren, ſo erſcheine es zwar, meint v. B.
(S. 71 flg.), dem Willen des Handelnden gemäß, daß dem
Begriffe nach ein Menſch getödtet worden ſei, aber das
Jndividuum B habe der Handelnde nicht tödten wollen.
Darum hafte derſelbe hier auch nicht für doloſe Vollendung.
Sei hingegen nur eine Verwechslung der Perſonen vor-
gekommen, ſo habe der Handelnde im Augenblick der That
das getroffene Jndividuum wirklich treffen wollen, und es
falle ihm darum doloſe Vollendung zur Laſt. Jn Wirklich-
keit iſt aber auch im Falle der Verwechslung das Object nicht
getroffen worden, welches ſich der Handelnde innerlich als
Gegenſtand ſeiner Handlung auserſehen hatte. Das ergibt ſich
ſofort, wenn man unterſtellt, der Handelnde ſchieße auf einen
lebloſen Gegenſtand, den er für einen Menſchen halte; oder
er wolle Nüſſe vom Baume herunterwerfen, werfe aber in
einen Eichbaum, den er für einen Nußbaum anſehe. A hat
den C nicht treffen wollen, er hat auch mit bewußtem Willen
nicht die vor ihm hergehende Geſtalt treffen wollen. Jndem
er ſich die Geſtalt des B als den Gegenſtand ſeiner Handlung
individualiſirte, verneinte er vielmehr zugleich mit Beſtimmt-
heit, daß dieſer Gegenſtand die Geſtalt irgend eines anderen
Menſchen ſein ſolle. Man geht bei der Verwechslung davon
aus, A ſei durch die Geſtalt des C getäuſcht worden, wodurch
allerdings die Behauptung, C habe auch getroffen werden
ſollen, einigen Schein erhält. Daß C von den leiblichen
Augen des A geſehen wurde, iſt aber für die Beurtheilung
der Schuld deſſelben gleichgültig. Es würde dieſe Beurtheilung

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[82/0086] VI. Jrrthum in Anſehung des Objects der verbrecheriſchen Thätigkeit. Habe im Falle der Aberration ſtatt des A der B ſein Leben verloren, ſo erſcheine es zwar, meint v. B. (S. 71 flg.), dem Willen des Handelnden gemäß, daß dem Begriffe nach ein Menſch getödtet worden ſei, aber das Jndividuum B habe der Handelnde nicht tödten wollen. Darum hafte derſelbe hier auch nicht für doloſe Vollendung. Sei hingegen nur eine Verwechslung der Perſonen vor- gekommen, ſo habe der Handelnde im Augenblick der That das getroffene Jndividuum wirklich treffen wollen, und es falle ihm darum doloſe Vollendung zur Laſt. Jn Wirklich- keit iſt aber auch im Falle der Verwechslung das Object nicht getroffen worden, welches ſich der Handelnde innerlich als Gegenſtand ſeiner Handlung auserſehen hatte. Das ergibt ſich ſofort, wenn man unterſtellt, der Handelnde ſchieße auf einen lebloſen Gegenſtand, den er für einen Menſchen halte; oder er wolle Nüſſe vom Baume herunterwerfen, werfe aber in einen Eichbaum, den er für einen Nußbaum anſehe. A hat den C nicht treffen wollen, er hat auch mit bewußtem Willen nicht die vor ihm hergehende Geſtalt treffen wollen. Jndem er ſich die Geſtalt des B als den Gegenſtand ſeiner Handlung individualiſirte, verneinte er vielmehr zugleich mit Beſtimmt- heit, daß dieſer Gegenſtand die Geſtalt irgend eines anderen Menſchen ſein ſolle. Man geht bei der Verwechslung davon aus, A ſei durch die Geſtalt des C getäuſcht worden, wodurch allerdings die Behauptung, C habe auch getroffen werden ſollen, einigen Schein erhält. Daß C von den leiblichen Augen des A geſehen wurde, iſt aber für die Beurtheilung der Schuld deſſelben gleichgültig. Es würde dieſe Beurtheilung

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/86>, abgerufen am 21.12.2024.