Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.kein Recht darauf, daß der Verletzte Dieses oder Jenes zur V. Dolus generalis. Es ist bereits in m. Abh. Goltdammers Archiv 1866 kein Recht darauf, daß der Verletzte Dieſes oder Jenes zur V. Dolus generalis. Es iſt bereits in m. Abh. Goltdammers Archiv 1866 <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0080" n="76"/> kein Recht darauf, daß der Verletzte Dieſes oder Jenes zur<lb/> Abwendung des größeren Schadens thue, führe, meint v. B.,<lb/> dahin, daß wenn <hi rendition="#aq">A</hi> brennbare Stoffe an einer Stelle deponirt<lb/> habe, an welcher ſonſt <hi rendition="#aq">B,</hi> Feuer anzumachen, berechtigt ſei,<lb/><hi rendition="#aq">B</hi> ſogar abſichtlich das Feuer unter die brennbaren Sachen<lb/> werfen dürfe — denn <hi rendition="#aq">A</hi> könne ihn ja nicht verpflichten,<lb/> etwas nicht zu thun, wozu er ſonſt berechtigt geweſen wäre.<lb/> Aber wenn auch <hi rendition="#aq">B</hi> durch die ihm von <hi rendition="#aq">A</hi> zugefügte Verletzung<lb/> nicht genöthigt werden kann, Maßregeln zu ſeiner Rettung<lb/> zu ergreifen, ſo geht doch hieraus noch lange nicht hervor,<lb/> daß ihn die vorausgegangene Handlung zur Vornahme einer<lb/> für ihn ſelbſt ſtrafbaren Handlung berechtige.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#aq"> <hi rendition="#b">V. Dolus generalis.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Es iſt bereits in m. Abh. Goltdammers Archiv 1866<lb/> S. 726 flg. darauf hingewieſen worden, daß der ſ. g. <hi rendition="#aq">d. g.</hi><lb/> keine beſonderen Eigenheiten beſitze, die Handlung vielmehr,<lb/> welche der Thäter in der Ueberzeugung, den Erfolg bereits<lb/> herbeigeführt zu haben, noch vornehme, lediglich als eine<lb/> Zwiſchenurſache erſcheine, inſofern gerade erſt durch ihre<lb/> Mitwirkſamkeit der beabſichtigt geweſene Erfolg herbeigeführt<lb/> werde. Geht man nun, wie dort geſchehen, davon aus, daß<lb/> zur Zurechnung der Vollendung nur das Gewollthaben der<lb/> eigenen mitwirkenden Handlung und des Erfolgs, ſowie weiter<lb/> nur erforderlich ſei, daß die Zwiſchenurſachen nicht <hi rendition="#g">gegen</hi><lb/> den Willen des Handelnden mitwirken, ſo iſt es lediglich eine<lb/> Conſequenz und ſteht nicht in der Luft, wie v. B. (S. 71,<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [76/0080]
kein Recht darauf, daß der Verletzte Dieſes oder Jenes zur
Abwendung des größeren Schadens thue, führe, meint v. B.,
dahin, daß wenn A brennbare Stoffe an einer Stelle deponirt
habe, an welcher ſonſt B, Feuer anzumachen, berechtigt ſei,
B ſogar abſichtlich das Feuer unter die brennbaren Sachen
werfen dürfe — denn A könne ihn ja nicht verpflichten,
etwas nicht zu thun, wozu er ſonſt berechtigt geweſen wäre.
Aber wenn auch B durch die ihm von A zugefügte Verletzung
nicht genöthigt werden kann, Maßregeln zu ſeiner Rettung
zu ergreifen, ſo geht doch hieraus noch lange nicht hervor,
daß ihn die vorausgegangene Handlung zur Vornahme einer
für ihn ſelbſt ſtrafbaren Handlung berechtige.
V. Dolus generalis.
Es iſt bereits in m. Abh. Goltdammers Archiv 1866
S. 726 flg. darauf hingewieſen worden, daß der ſ. g. d. g.
keine beſonderen Eigenheiten beſitze, die Handlung vielmehr,
welche der Thäter in der Ueberzeugung, den Erfolg bereits
herbeigeführt zu haben, noch vornehme, lediglich als eine
Zwiſchenurſache erſcheine, inſofern gerade erſt durch ihre
Mitwirkſamkeit der beabſichtigt geweſene Erfolg herbeigeführt
werde. Geht man nun, wie dort geſchehen, davon aus, daß
zur Zurechnung der Vollendung nur das Gewollthaben der
eigenen mitwirkenden Handlung und des Erfolgs, ſowie weiter
nur erforderlich ſei, daß die Zwiſchenurſachen nicht gegen
den Willen des Handelnden mitwirken, ſo iſt es lediglich eine
Conſequenz und ſteht nicht in der Luft, wie v. B. (S. 71,
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