geschrieben wird, welches, die Concurrenz mag noch so zahl- reich sein, unter keinen Umständen mit der Strafe über- schritten werden darf, und nebenbei die Vornahme jeder gemeingefährlichen Handlung für das Leben und für die Gesundheit unter Strafe gestellt wird, um hier die auch ohne Erfolg gebliebene Fahrlässigkeit bestrafen zu können; wenn ferner bei der Sachbeschädigung die befriedeten Gegen- stände, etwa mit Erhöhung des Maximums auf 5 Jahre Gefängniß, unter einen Paragraphen zusammengefaßt werden, zugleich für concurrirende Sachbeschädigungen und Sach- beschädigungen von außerordentlichem Umfang ein weiteres, überhaupt nicht zu überschreitendes, Maximum vorgesehen, und die Fahrlässigkeit bei der Vornahme gemeingefährlicher Handlungen -- sie mag einen Erfolg verursacht haben oder nicht -- mit Strafe bedroht wird, so dürften auch die von dem Strafgesetzbuche besonders hervorgehobenen für Leben, Gesundheit und Eigenthum gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen eine ausreichende Beurtheilung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zulassen.
IV. Zusammentreffen der causalen Thätigkeit mehrerer Personen.
Es ist bereits erörtert worden, daß die auch nur mitwirkende Ursache den ganzen Erfolg herbeiführt, daß aber, um für denselben haftbar zu werden, der Willenszusammen- hang des Thäters nicht unterbrochen worden sein darf, der-
geſchrieben wird, welches, die Concurrenz mag noch ſo zahl- reich ſein, unter keinen Umſtänden mit der Strafe über- ſchritten werden darf, und nebenbei die Vornahme jeder gemeingefährlichen Handlung für das Leben und für die Geſundheit unter Strafe geſtellt wird, um hier die auch ohne Erfolg gebliebene Fahrläſſigkeit beſtrafen zu können; wenn ferner bei der Sachbeſchädigung die befriedeten Gegen- ſtände, etwa mit Erhöhung des Maximums auf 5 Jahre Gefängniß, unter einen Paragraphen zuſammengefaßt werden, zugleich für concurrirende Sachbeſchädigungen und Sach- beſchädigungen von außerordentlichem Umfang ein weiteres, überhaupt nicht zu überſchreitendes, Maximum vorgeſehen, und die Fahrläſſigkeit bei der Vornahme gemeingefährlicher Handlungen — ſie mag einen Erfolg verurſacht haben oder nicht — mit Strafe bedroht wird, ſo dürften auch die von dem Strafgeſetzbuche beſonders hervorgehobenen für Leben, Geſundheit und Eigenthum gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen eine ausreichende Beurtheilung nach allgemeinen ſtrafrechtlichen Grundſätzen zulaſſen.
IV. Zuſammentreffen der cauſalen Thätigkeit mehrerer Perſonen.
Es iſt bereits erörtert worden, daß die auch nur mitwirkende Urſache den ganzen Erfolg herbeiführt, daß aber, um für denſelben haftbar zu werden, der Willenszuſammen- hang des Thäters nicht unterbrochen worden ſein darf, der-
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geſchrieben wird, welches, die Concurrenz mag noch ſo zahl-
reich ſein, unter keinen Umſtänden mit der Strafe über-
ſchritten werden darf, und nebenbei die Vornahme jeder
gemeingefährlichen Handlung für das Leben und für die
Geſundheit unter Strafe geſtellt wird, um hier die auch ohne
Erfolg gebliebene Fahrläſſigkeit beſtrafen zu können; wenn
ferner bei der Sachbeſchädigung die befriedeten Gegen-
ſtände, etwa mit Erhöhung des Maximums auf 5 Jahre
Gefängniß, unter einen Paragraphen zuſammengefaßt werden,
zugleich für concurrirende Sachbeſchädigungen und Sach-
beſchädigungen von außerordentlichem Umfang ein weiteres,
überhaupt nicht zu überſchreitendes, Maximum vorgeſehen,
und die Fahrläſſigkeit bei der Vornahme gemeingefährlicher
Handlungen — ſie mag einen Erfolg verurſacht haben oder
nicht — mit Strafe bedroht wird, ſo dürften auch die von
dem Strafgeſetzbuche beſonders hervorgehobenen für Leben,
Geſundheit und Eigenthum gemeingefährlichen Verbrechen
und Vergehen eine ausreichende Beurtheilung nach allgemeinen
ſtrafrechtlichen Grundſätzen zulaſſen.
IV. Zuſammentreffen der cauſalen Thätigkeit
mehrerer Perſonen.
Es iſt bereits erörtert worden, daß die auch nur
mitwirkende Urſache den ganzen Erfolg herbeiführt, daß aber,
um für denſelben haftbar zu werden, der Willenszuſammen-
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/70>, abgerufen am 21.02.2025.
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