Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.da, wo es sich der Ausdrücke Vorsatz und Absicht bedient, Gemeingefährliche Verbrechen. Es müssen aber auch für die s. g. gemeingefährlichen da, wo es ſich der Ausdrücke Vorſatz und Abſicht bedient, Gemeingefährliche Verbrechen. Es müſſen aber auch für die ſ. g. gemeingefährlichen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0046" n="42"/> da, wo es ſich der Ausdrücke Vorſatz und Abſicht bedient,<lb/> dieſelben jedesmal durch den Ausdruck „mit Willen“ unter<lb/> Beifügung des etwa für nöthig erachteten ſpeciellen Motivs<lb/> erſetzen. — Als unrichtig muß es ſonach bezeichnet werden,<lb/> daß v. Wiek (über Abſicht und Vorſatz) dieſe Unterſcheidung<lb/> von verſchiedenen materiellen Folgen begleitet ſein läßt.<lb/> Wenn nämlich das ſittliche Volksbewußtſein — das, was<lb/> v. B. die Regel des Lebens nennt — die Vornahme einer<lb/> an ſich erlaubten, auf einen erlaubten Erfolg gerichteten, oder<lb/> ſogar gebotenen Handlung ſelbſt auf die Gefahr hin geſtatte,<lb/> daß durch dieſelbe ein vorhergeſehener ſtrafrechtlicher Erfolg<lb/> herbeigeführt werde, ſo ſei die vorſätzliche Handlung ſtraflos,<lb/> die abſichtlich auf Herbeiführung des Erfolgs gerichtete<lb/> Handlung hingegen dennoch ſtrafbar. Aber wenn es ſich<lb/> unter dieſer Vorausſetzung um einen nur mit einiger Wahr-<lb/> ſcheinlichkeit als bevorſtehend erkannten Erfolg handelt, ſo<lb/> darf derſelbe weder vorſätzlich noch abſichtlich herbeigeführt,<lb/> er muß vielmehr nach Möglichkeit, zu vermeiden, geſucht<lb/> werden. Und wenn es ſich um einen als nothwendig bevor-<lb/> ſtehend erkannten ſtrafrechtlichen Erfolg handelt, ſo iſt es<lb/> ganz gleichgültig, ob die Handlung vorſätzlich oder ab-<lb/> ſichtlich unternommen wird.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Gemeingefährliche Verbrechen.</hi> </head><lb/> <p>Es müſſen aber auch für die ſ. g. gemeingefährlichen<lb/> Verbrechen die nämlichen Geſichtspunkte maßgebend ſein.<lb/> Auch hier wird man zu unterſcheiden haben, ob die einge-<lb/> tretenen Erfolge mit einiger Wahrſcheinlichkeit vorausgeſehen<lb/> waren, beziehungsweiſe ſie bei einiger Aufmerkſamkeit hätten<lb/> vorausgeſehen werden können; und ob ſie der Thäter gewollt<lb/> hatte — ob inſonderheit der Wille auf Tödtung, Körper-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [42/0046]
da, wo es ſich der Ausdrücke Vorſatz und Abſicht bedient,
dieſelben jedesmal durch den Ausdruck „mit Willen“ unter
Beifügung des etwa für nöthig erachteten ſpeciellen Motivs
erſetzen. — Als unrichtig muß es ſonach bezeichnet werden,
daß v. Wiek (über Abſicht und Vorſatz) dieſe Unterſcheidung
von verſchiedenen materiellen Folgen begleitet ſein läßt.
Wenn nämlich das ſittliche Volksbewußtſein — das, was
v. B. die Regel des Lebens nennt — die Vornahme einer
an ſich erlaubten, auf einen erlaubten Erfolg gerichteten, oder
ſogar gebotenen Handlung ſelbſt auf die Gefahr hin geſtatte,
daß durch dieſelbe ein vorhergeſehener ſtrafrechtlicher Erfolg
herbeigeführt werde, ſo ſei die vorſätzliche Handlung ſtraflos,
die abſichtlich auf Herbeiführung des Erfolgs gerichtete
Handlung hingegen dennoch ſtrafbar. Aber wenn es ſich
unter dieſer Vorausſetzung um einen nur mit einiger Wahr-
ſcheinlichkeit als bevorſtehend erkannten Erfolg handelt, ſo
darf derſelbe weder vorſätzlich noch abſichtlich herbeigeführt,
er muß vielmehr nach Möglichkeit, zu vermeiden, geſucht
werden. Und wenn es ſich um einen als nothwendig bevor-
ſtehend erkannten ſtrafrechtlichen Erfolg handelt, ſo iſt es
ganz gleichgültig, ob die Handlung vorſätzlich oder ab-
ſichtlich unternommen wird.
Gemeingefährliche Verbrechen.
Es müſſen aber auch für die ſ. g. gemeingefährlichen
Verbrechen die nämlichen Geſichtspunkte maßgebend ſein.
Auch hier wird man zu unterſcheiden haben, ob die einge-
tretenen Erfolge mit einiger Wahrſcheinlichkeit vorausgeſehen
waren, beziehungsweiſe ſie bei einiger Aufmerkſamkeit hätten
vorausgeſehen werden können; und ob ſie der Thäter gewollt
hatte — ob inſonderheit der Wille auf Tödtung, Körper-
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