Burdach, Karl Friedrich: Propädeutik zum Studium der gesammten Heilkunst. Leipzig, 1800.Bildung des Arztes. § 562. Die Gesetze unsres Erkenntnißvermögens müssen genau § 563. Die Methode des Studirens überhaupt, wird deshalb § 564. Den akademischen Unterricht sehe man für das an, was § 565.
Bildung des Arztes. § 562. Die Geſetze unſres Erkenntnißvermoͤgens muͤſſen genau § 563. Die Methode des Studirens uͤberhaupt, wird deshalb § 564. Den akademiſchen Unterricht ſehe man fuͤr das an, was § 565.
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Bildung des Arztes.
§ 562.
Die Geſetze unſres Erkenntnißvermoͤgens muͤſſen genau
erforſcht werden, ehe man zu irgend einer vollſtaͤndigen phi-
loſophiſchen Erkenntniß gelangen will, und daher wird die
Elementarphiloſophie jenes Vermoͤgens mit Recht Propaͤ-
deutik jedes wiſſenſchaftlichen Studiums genennt. Um aber
dieſe Geſetze genau zu befolgen, und ſich derſelben bey jedem
Acte des Erkenntnißvermoͤgens hinreichend bewußt zu ſeyn,
dazu wird eine gewiſſe Uebung des Geiſtes erfordert: denn
nur durch Uebung werden alle unſere Kraͤfte theils entwickelt,
theils vervollkommt.
§ 563.
Die Methode des Studirens uͤberhaupt, wird deshalb
auch am beſten durch Uebung im Studiren erlernt. Wer
ſich daher wiſſenſchaftliche Kenntniſſe irgend einer Art, wenn
ſie auch nicht im geringſten Bezuge auf die Heilkunſt ſtehen,
erworben hat, iſt dadurch geſchickter, die Heilkunſt zu erler-
neu; und das Studiren auf Schulen iſt die beſte Vorberei-
tung dazu, geſetzt auch, daß die dadurch erlangten Kennt-
niſſe keine unmittelbare Anwendung mehr finden. Wer hin-
gegen ein Handwerk oder eine Kunſt bisher handwerksmaͤßig
getrieben hat, und nun die Heilkunſt ſtudiren will, erreicht
entweder nie ſeinen Zweck, oder wenn er noch auf den rech-
ten Weg geleitet wird, ſo hat er doch mit unendlich mehr
Schwierigkeiten zu kaͤmpfen.
§ 564.
Den akademiſchen Unterricht ſehe man fuͤr das an, was
er wuͤrklich iſt, naͤmlich fuͤr eine bloße Anleitung zum Stu-
diren, fuͤr ein Mittel, um den rechten Weg zu Beobachtung
der Natur und zu Entdeckung der Wahrheit zu finden.
§ 565.
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