Die medicinische Polizey enthält die Grundsätze, nach welchen die Stellvertreter des Staates für die Erhaltung der Gesundheit, für Abwendung und Heilung der Krankhei- ten der Mitglieder desselben zu sorgen haben.
§ 448.
Diese Grundsätze werden von denselben Wissenschaften geliefert, welche die Volksarzneykunde begründen, nur daß dieselben sich auf ganze Völker beziehen, da jene nur die Sorgfalt eines jeden Individuums für sich selbst betrifft, und daß sie noch mehr aus der speciellen Therapie entlehnt sind.
§ 449.
Die neuern Zeiten bieten uns die vollgültigsten Beweise von dem Nutzen der medicinischen Polizey dar, da mit ihrer Hülfe Krankheiten, welche in gewissen Gegenden wegen schädlicher Eigenschaften der Producte, der Luft etc. für ge- wöhnlich (endemisch) herrschten, hinweggeräumt, andere, welche sich plötzlich über eine Menge Menschen wegen An- steckung oder anderer gemeiner Ursachen (epidemisch) ver- breiteten, gemindert und gehoben, Anstalten zu Heilung der Kranken auf öffentliche Kosten, zu Prüfung der Aerzte etc. getroffen wurden.
Zweytes
Zweyter Theil.
Erſtes Kapitel. Mediciniſche Polizey.
§ 447.
Die mediciniſche Polizey enthaͤlt die Grundſaͤtze, nach welchen die Stellvertreter des Staates fuͤr die Erhaltung der Geſundheit, fuͤr Abwendung und Heilung der Krankhei- ten der Mitglieder deſſelben zu ſorgen haben.
§ 448.
Dieſe Grundſaͤtze werden von denſelben Wiſſenſchaften geliefert, welche die Volksarzneykunde begruͤnden, nur daß dieſelben ſich auf ganze Voͤlker beziehen, da jene nur die Sorgfalt eines jeden Individuums fuͤr ſich ſelbſt betrifft, und daß ſie noch mehr aus der ſpeciellen Therapie entlehnt ſind.
§ 449.
Die neuern Zeiten bieten uns die vollguͤltigſten Beweiſe von dem Nutzen der mediciniſchen Polizey dar, da mit ihrer Huͤlfe Krankheiten, welche in gewiſſen Gegenden wegen ſchaͤdlicher Eigenſchaften der Producte, der Luft ꝛc. fuͤr ge- woͤhnlich (endemiſch) herrſchten, hinweggeraͤumt, andere, welche ſich ploͤtzlich uͤber eine Menge Menſchen wegen An- ſteckung oder anderer gemeiner Urſachen (epidemiſch) ver- breiteten, gemindert und gehoben, Anſtalten zu Heilung der Kranken auf oͤffentliche Koſten, zu Pruͤfung der Aerzte ꝛc. getroffen wurden.
Zweytes
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Zweyter Theil.
Erſtes Kapitel.
Mediciniſche Polizey.
§ 447.
Die mediciniſche Polizey enthaͤlt die Grundſaͤtze, nach
welchen die Stellvertreter des Staates fuͤr die Erhaltung
der Geſundheit, fuͤr Abwendung und Heilung der Krankhei-
ten der Mitglieder deſſelben zu ſorgen haben.
§ 448.
Dieſe Grundſaͤtze werden von denſelben Wiſſenſchaften
geliefert, welche die Volksarzneykunde begruͤnden, nur daß
dieſelben ſich auf ganze Voͤlker beziehen, da jene nur die
Sorgfalt eines jeden Individuums fuͤr ſich ſelbſt betrifft,
und daß ſie noch mehr aus der ſpeciellen Therapie entlehnt
ſind.
§ 449.
Die neuern Zeiten bieten uns die vollguͤltigſten Beweiſe
von dem Nutzen der mediciniſchen Polizey dar, da mit ihrer
Huͤlfe Krankheiten, welche in gewiſſen Gegenden wegen
ſchaͤdlicher Eigenſchaften der Producte, der Luft ꝛc. fuͤr ge-
woͤhnlich (endemiſch) herrſchten, hinweggeraͤumt, andere,
welche ſich ploͤtzlich uͤber eine Menge Menſchen wegen An-
ſteckung oder anderer gemeiner Urſachen (epidemiſch) ver-
breiteten, gemindert und gehoben, Anſtalten zu Heilung der
Kranken auf oͤffentliche Koſten, zu Pruͤfung der Aerzte ꝛc.
getroffen wurden.
Zweytes
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Burdach, Karl Friedrich: Propädeutik zum Studium der gesammten Heilkunst. Leipzig, 1800, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burdach_propaedeutik_1800/150>, abgerufen am 16.07.2024.
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