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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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I. Abschnitt.
Die grundsätzliche Unterscheidung.
1. Kapitel.
Rechtssatz und Rechtsgeschäft.

In der positiven Rechtsordnung finden wir Pflichten, die
auf Gesetz, und andere, die auf Vertrag beruhen. Die ersten
gelten von Rechts wegen, sobald die Voraussetzungen des Rechts-
satzes gegeben sind; die anderen gelten, weil sie von Privatper-
sonen begründet worden sind. Die ersten entstehen ohne Rück-
sicht darauf, ob die Beteiligten sie entstehen lassen wollen; die
zweiten kraft einer darauf gerichteten Handlung von Privatper-
sonen1. Diese Handlungen sind die Rechtsgeschäfte. Das Wich-
tigste ist heute der Vertrag. Wir können ihn als typischen Ver-
treter der ganzen Gattung nehmen, die noch andere Arten um-
faßt: die einseitigen Rechtsgeschäfte, wie Stiftungen und letzt-
willige Verfügungen, abgesehen von Ermächtigungsgeschäften,
die sich nur auf die Ausübung anderweitiger Rechte und Pflichten
beziehen2. Das Gemeinsame aller Rechtsgeschäfte ist nun, daß

1 Daß dies auch wiederum im Gesetz vorgesehen ist, ist richtig; worauf
wir aber aufmerksam machen wollen, ist eben der Umstand, daß das Gesetz
die Verbindlichkeit einmal vom Verpflichtungswillen der Beteiligten, ein
andermal von anderen Voraussetzungen abhängig macht. Lotmar, Über
causa im römischen Recht (1875) 6; Schloßmann, Der Vertrag (1876)
8, 44; vgl. auch die kurze Geschichte der Lehre bei Schall, Der Partei-
wille im Rechtsgeschäft (1877) 1 ff.
2 Auf die Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäften, als den ein
Rechtsverhältnis begründenden Handlungen, und den Rechtsakten oder
-handlungen, als den auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses
vorgenommenen rechtswirksamen Handlungen, braucht hier nicht ein-
I. Abschnitt.
Die grundsätzliche Unterscheidung.
1. Kapitel.
Rechtssatz und Rechtsgeschäft.

In der positiven Rechtsordnung finden wir Pflichten, die
auf Gesetz, und andere, die auf Vertrag beruhen. Die ersten
gelten von Rechts wegen, sobald die Voraussetzungen des Rechts-
satzes gegeben sind; die anderen gelten, weil sie von Privatper-
sonen begründet worden sind. Die ersten entstehen ohne Rück-
sicht darauf, ob die Beteiligten sie entstehen lassen wollen; die
zweiten kraft einer darauf gerichteten Handlung von Privatper-
sonen1. Diese Handlungen sind die Rechtsgeschäfte. Das Wich-
tigste ist heute der Vertrag. Wir können ihn als typischen Ver-
treter der ganzen Gattung nehmen, die noch andere Arten um-
faßt: die einseitigen Rechtsgeschäfte, wie Stiftungen und letzt-
willige Verfügungen, abgesehen von Ermächtigungsgeschäften,
die sich nur auf die Ausübung anderweitiger Rechte und Pflichten
beziehen2. Das Gemeinsame aller Rechtsgeschäfte ist nun, daß

1 Daß dies auch wiederum im Gesetz vorgesehen ist, ist richtig; worauf
wir aber aufmerksam machen wollen, ist eben der Umstand, daß das Gesetz
die Verbindlichkeit einmal vom Verpflichtungswillen der Beteiligten, ein
andermal von anderen Voraussetzungen abhängig macht. Lotmar, Über
causa im römischen Recht (1875) 6; Schloßmann, Der Vertrag (1876)
8, 44; vgl. auch die kurze Geschichte der Lehre bei Schall, Der Partei-
wille im Rechtsgeschäft (1877) 1 ff.
2 Auf die Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäften, als den ein
Rechtsverhältnis begründenden Handlungen, und den Rechtsakten oder
-handlungen, als den auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses
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[[XVI]/0017] I. Abschnitt. Die grundsätzliche Unterscheidung. 1. Kapitel. Rechtssatz und Rechtsgeschäft. In der positiven Rechtsordnung finden wir Pflichten, die auf Gesetz, und andere, die auf Vertrag beruhen. Die ersten gelten von Rechts wegen, sobald die Voraussetzungen des Rechts- satzes gegeben sind; die anderen gelten, weil sie von Privatper- sonen begründet worden sind. Die ersten entstehen ohne Rück- sicht darauf, ob die Beteiligten sie entstehen lassen wollen; die zweiten kraft einer darauf gerichteten Handlung von Privatper- sonen 1. Diese Handlungen sind die Rechtsgeschäfte. Das Wich- tigste ist heute der Vertrag. Wir können ihn als typischen Ver- treter der ganzen Gattung nehmen, die noch andere Arten um- faßt: die einseitigen Rechtsgeschäfte, wie Stiftungen und letzt- willige Verfügungen, abgesehen von Ermächtigungsgeschäften, die sich nur auf die Ausübung anderweitiger Rechte und Pflichten beziehen 2. Das Gemeinsame aller Rechtsgeschäfte ist nun, daß 1 Daß dies auch wiederum im Gesetz vorgesehen ist, ist richtig; worauf wir aber aufmerksam machen wollen, ist eben der Umstand, daß das Gesetz die Verbindlichkeit einmal vom Verpflichtungswillen der Beteiligten, ein andermal von anderen Voraussetzungen abhängig macht. Lotmar, Über causa im römischen Recht (1875) 6; Schloßmann, Der Vertrag (1876) 8, 44; vgl. auch die kurze Geschichte der Lehre bei Schall, Der Partei- wille im Rechtsgeschäft (1877) 1 ff. 2 Auf die Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäften, als den ein Rechtsverhältnis begründenden Handlungen, und den Rechtsakten oder -handlungen, als den auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses vorgenommenen rechtswirksamen Handlungen, braucht hier nicht ein-

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. [XVI]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/17>, abgerufen am 21.11.2024.