Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. dung geltend zu machen suchen, welche die Juristendie exceptionem rei non sic sed aliter gestae nen- nen. Er würde sagen, er habe sich zwar in die Stelle des Versicherten, aber nur in Hinsicht auf solche Unfälle gesezt, welche beide Teile bei Schlies- sung des Contracts als möglich ansahen, aber nicht in Hinsicht auf unerwartete Kriege, auch nicht auf Spizbüberei des Schiffers und des Schiffsvolks, weil er vielmehr angenommen, der Versicherte kenne die Schiffer besser, als er selbst. Nun aber hilft ihm auch offenbare Spizbüberei nicht anders, als wenn er den Beweis führen kann, der Versicherte selbst habe darum gewußt. So hart das alles ist, so kann es doch nach der wesentlichen Absicht eines Assecuranz- Contracts nicht anders sein. §. 12. VIII. Zur ganzen Gefahr der Reise gehört alles, 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. dung geltend zu machen ſuchen, welche die Juriſtendie exceptionem rei non ſic ſed aliter geſtae nen- nen. Er wuͤrde ſagen, er habe ſich zwar in die Stelle des Verſicherten, aber nur in Hinſicht auf ſolche Unfaͤlle geſezt, welche beide Teile bei Schlieſ- ſung des Contracts als moͤglich anſahen, aber nicht in Hinſicht auf unerwartete Kriege, auch nicht auf Spizbuͤberei des Schiffers und des Schiffsvolks, weil er vielmehr angenommen, der Verſicherte kenne die Schiffer beſſer, als er ſelbſt. Nun aber hilft ihm auch offenbare Spizbuͤberei nicht anders, als wenn er den Beweis fuͤhren kann, der Verſicherte ſelbſt habe darum gewußt. So hart das alles iſt, ſo kann es doch nach der weſentlichen Abſicht eines Aſſecuranz- Contracts nicht anders ſein. §. 12. VIII. Zur ganzen Gefahr der Reiſe gehoͤrt alles, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0074" n="66"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> dung geltend zu machen ſuchen, welche die Juriſten<lb/> die <hi rendition="#aq">exceptionem rei non ſic ſed aliter geſtae</hi> nen-<lb/> nen. Er wuͤrde ſagen, er habe ſich zwar in die<lb/> Stelle des Verſicherten, aber nur in Hinſicht auf<lb/> ſolche Unfaͤlle geſezt, welche beide Teile bei Schlieſ-<lb/> ſung des Contracts als moͤglich anſahen, aber nicht<lb/> in Hinſicht auf unerwartete Kriege, auch nicht auf<lb/> Spizbuͤberei des Schiffers und des Schiffsvolks, weil<lb/> er vielmehr angenommen, der Verſicherte kenne die<lb/> Schiffer beſſer, als er ſelbſt. Nun aber hilft ihm<lb/> auch offenbare Spizbuͤberei nicht anders, als wenn<lb/> er den Beweis fuͤhren kann, der Verſicherte ſelbſt<lb/> habe darum gewußt. So hart das alles iſt, ſo kann<lb/> es doch nach der weſentlichen Abſicht eines Aſſecuranz-<lb/> Contracts nicht anders ſein.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 12.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">VIII.</hi> Zur ganzen Gefahr der Reiſe gehoͤrt alles,<lb/> was dem Kaufmanns-Gute begegnen kann, wenn<lb/> es vom Lande ab gebracht wird, bis es wieder auf fe-<lb/> ſtem Boden liegt. Selbſt ſolche Verſehen, welche<lb/> eine Beſchaͤdigung beim Einladen oder Ausladen ver-<lb/> anlaſſen, kommen dem Verſicherer zur Laſt. Auf<lb/> dieſen Fuß werden in unſern Gegenden alle Verſi-<lb/> cherungen geſchloſſen. Die Britiſchen Geſeze geben<lb/> zwar an, daß die Verſicherung nur gelte, ſo lange<lb/> das Gut uͤber dem Kiel des Schiffes ſich befindet.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [66/0074]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
dung geltend zu machen ſuchen, welche die Juriſten
die exceptionem rei non ſic ſed aliter geſtae nen-
nen. Er wuͤrde ſagen, er habe ſich zwar in die
Stelle des Verſicherten, aber nur in Hinſicht auf
ſolche Unfaͤlle geſezt, welche beide Teile bei Schlieſ-
ſung des Contracts als moͤglich anſahen, aber nicht
in Hinſicht auf unerwartete Kriege, auch nicht auf
Spizbuͤberei des Schiffers und des Schiffsvolks, weil
er vielmehr angenommen, der Verſicherte kenne die
Schiffer beſſer, als er ſelbſt. Nun aber hilft ihm
auch offenbare Spizbuͤberei nicht anders, als wenn
er den Beweis fuͤhren kann, der Verſicherte ſelbſt
habe darum gewußt. So hart das alles iſt, ſo kann
es doch nach der weſentlichen Abſicht eines Aſſecuranz-
Contracts nicht anders ſein.
§. 12.
VIII. Zur ganzen Gefahr der Reiſe gehoͤrt alles,
was dem Kaufmanns-Gute begegnen kann, wenn
es vom Lande ab gebracht wird, bis es wieder auf fe-
ſtem Boden liegt. Selbſt ſolche Verſehen, welche
eine Beſchaͤdigung beim Einladen oder Ausladen ver-
anlaſſen, kommen dem Verſicherer zur Laſt. Auf
dieſen Fuß werden in unſern Gegenden alle Verſi-
cherungen geſchloſſen. Die Britiſchen Geſeze geben
zwar an, daß die Verſicherung nur gelte, ſo lange
das Gut uͤber dem Kiel des Schiffes ſich befindet.
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