scheint mir nicht hinlänglich zu sein. Die Erfahrung hat seitdem oft bewiesen, daß Versicherte und auch Makler oft in grossen Verlust durch ihre in diesem Statut nicht verbotene Nachsicht gerahten sind. Wird aber die 3 Monate lang rükständige Prämie zu einer Wechselschuld, so hat so wenig bei ihr, als bei Wechseln selbst, fernere Nachsicht Statt, und sie muß nun berichtigt werden, oder der Schuldige sich insolvent erklären.
§. 11.
VII. Das wesentliche des Assecuranz-Contracts liegt in diesen Worten: Wir sezen uns völlig in den Plaz des Assecurirten. Der Versi- cherte will sich der ganzen Gefahr von allem Schaden und Verlust entledigen, der an seinem Schiffe und Gute durch die in der Polize bemerkte Reise entstehen kann; von allem Schaden, welchen er selbst leiden müßte, und von keinem andern würde fodern können, so bald er sein Eigentuhm aus der sichern Lage in seinem Speicher genommen und den mancherlei Vorfällen der Reise es überlassen hat, oder der seinem Schiffe bevorsteht, wenn es den An- fang mit der Ladung gemacht hat. Es wäre also die Auseinandersezung aller dieser Gefahren in den vorhergehenden Zeilen überflüssig, wenn man Con- tracte in so allgemeinen Ausdrükken schliessen dürfte,
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
ſcheint mir nicht hinlaͤnglich zu ſein. Die Erfahrung hat ſeitdem oft bewieſen, daß Verſicherte und auch Makler oft in groſſen Verluſt durch ihre in dieſem Statut nicht verbotene Nachſicht gerahten ſind. Wird aber die 3 Monate lang ruͤkſtaͤndige Praͤmie zu einer Wechſelſchuld, ſo hat ſo wenig bei ihr, als bei Wechſeln ſelbſt, fernere Nachſicht Statt, und ſie muß nun berichtigt werden, oder der Schuldige ſich inſolvent erklaͤren.
§. 11.
VII. Das weſentliche des Aſſecuranz-Contracts liegt in dieſen Worten: Wir ſezen uns voͤllig in den Plaz des Aſſecurirten. Der Verſi- cherte will ſich der ganzen Gefahr von allem Schaden und Verluſt entledigen, der an ſeinem Schiffe und Gute durch die in der Polize bemerkte Reiſe entſtehen kann; von allem Schaden, welchen er ſelbſt leiden muͤßte, und von keinem andern wuͤrde fodern koͤnnen, ſo bald er ſein Eigentuhm aus der ſichern Lage in ſeinem Speicher genommen und den mancherlei Vorfaͤllen der Reiſe es uͤberlaſſen hat, oder der ſeinem Schiffe bevorſteht, wenn es den An- fang mit der Ladung gemacht hat. Es waͤre alſo die Auseinanderſezung aller dieſer Gefahren in den vorhergehenden Zeilen uͤberfluͤſſig, wenn man Con- tracte in ſo allgemeinen Ausdruͤkken ſchlieſſen duͤrfte,
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4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
ſcheint mir nicht hinlaͤnglich zu ſein. Die Erfahrung
hat ſeitdem oft bewieſen, daß Verſicherte und auch
Makler oft in groſſen Verluſt durch ihre in dieſem
Statut nicht verbotene Nachſicht gerahten
ſind. Wird aber die 3 Monate lang ruͤkſtaͤndige
Praͤmie zu einer Wechſelſchuld, ſo hat ſo wenig bei
ihr, als bei Wechſeln ſelbſt, fernere Nachſicht
Statt, und ſie muß nun berichtigt werden, oder
der Schuldige ſich inſolvent erklaͤren.
§. 11.
VII. Das weſentliche des Aſſecuranz-Contracts
liegt in dieſen Worten: Wir ſezen uns voͤllig
in den Plaz des Aſſecurirten. Der Verſi-
cherte will ſich der ganzen Gefahr von allem
Schaden und Verluſt entledigen, der an ſeinem
Schiffe und Gute durch die in der Polize bemerkte
Reiſe entſtehen kann; von allem Schaden, welchen
er ſelbſt leiden muͤßte, und von keinem andern wuͤrde
fodern koͤnnen, ſo bald er ſein Eigentuhm aus der
ſichern Lage in ſeinem Speicher genommen und den
mancherlei Vorfaͤllen der Reiſe es uͤberlaſſen hat,
oder der ſeinem Schiffe bevorſteht, wenn es den An-
fang mit der Ladung gemacht hat. Es waͤre alſo
die Auseinanderſezung aller dieſer Gefahren in den
vorhergehenden Zeilen uͤberfluͤſſig, wenn man Con-
tracte in ſo allgemeinen Ausdruͤkken ſchlieſſen duͤrfte,
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/72>, abgerufen am 16.07.2024.
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