Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite
C. 6. In Ansehung der Schiffahrt.
§. 22.

Für kleine, insonderheit für Freistaaten, die durch
den Zwischenhandel blühen, sind wenige oder gar
keine Maasregeln der Handlungs-Politik in Ansehung
der Schiffahrt anwendbar. Denn nicht leicht eine
derselben kann gewählt werden, ohne der Freiheit der
Handlung, die von ihnen durchaus behauptet werden
muß, einigen Eintrag zu tuhn, oder ohne dem Kauf-
mann in demjenigen, was seine Sparsamkeit ihm
anräht, einen gewissen Zwang anzulegen. Er muß
das Schiff wählen dürfen, welches sich ihm zur wol-
feilsten Fracht anbietet, oder auf welches er die Asse-
curanz am wolfeilsten finden kann, es mag ein ein-
heimisches oder ein fremdes sein. Auch der Schiffs-
Bau hängt in solchen Staaten von Umständen ab,
welche durch politische Verfügungen nicht regiert wer-
den können. Der Zwischenhandel führt solchen Hä-
fen manches fremde Schiff zu, welches der Kaufmann
wolfeiler kaufen, als auf den Werften seiner Stadt
bauen lassen kann. Prämien auf den einheimischen
Schiffsbau zu sezen, wäre zwar ein Mittel zu dessen
Ermunterung. Aber diese Prämien müßten sehr
groß sein, wenn deren Zwek erfüllt werden sollte.
In unserm Hamburg ist daher die Frachtfahrt ein
gleich freies Gewerbe für einheimische und fremde.
So enge die Grenzen sind, innerhalb welcher die
See für die Hamburgische Flagge frei ist, so hängt

C. 6. In Anſehung der Schiffahrt.
§. 22.

Fuͤr kleine, inſonderheit fuͤr Freiſtaaten, die durch
den Zwiſchenhandel bluͤhen, ſind wenige oder gar
keine Maasregeln der Handlungs-Politik in Anſehung
der Schiffahrt anwendbar. Denn nicht leicht eine
derſelben kann gewaͤhlt werden, ohne der Freiheit der
Handlung, die von ihnen durchaus behauptet werden
muß, einigen Eintrag zu tuhn, oder ohne dem Kauf-
mann in demjenigen, was ſeine Sparſamkeit ihm
anraͤht, einen gewiſſen Zwang anzulegen. Er muß
das Schiff waͤhlen duͤrfen, welches ſich ihm zur wol-
feilſten Fracht anbietet, oder auf welches er die Aſſe-
curanz am wolfeilſten finden kann, es mag ein ein-
heimiſches oder ein fremdes ſein. Auch der Schiffs-
Bau haͤngt in ſolchen Staaten von Umſtaͤnden ab,
welche durch politiſche Verfuͤgungen nicht regiert wer-
den koͤnnen. Der Zwiſchenhandel fuͤhrt ſolchen Haͤ-
fen manches fremde Schiff zu, welches der Kaufmann
wolfeiler kaufen, als auf den Werften ſeiner Stadt
bauen laſſen kann. Praͤmien auf den einheimiſchen
Schiffsbau zu ſezen, waͤre zwar ein Mittel zu deſſen
Ermunterung. Aber dieſe Praͤmien muͤßten ſehr
groß ſein, wenn deren Zwek erfuͤllt werden ſollte.
In unſerm Hamburg iſt daher die Frachtfahrt ein
gleich freies Gewerbe fuͤr einheimiſche und fremde.
So enge die Grenzen ſind, innerhalb welcher die
See fuͤr die Hamburgiſche Flagge frei iſt, ſo haͤngt

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0321" n="313"/>
              <fw place="top" type="header">C. 6. In An&#x017F;ehung der Schiffahrt.</fw><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 22.</head><lb/>
                <p>Fu&#x0364;r kleine, in&#x017F;onderheit fu&#x0364;r Frei&#x017F;taaten, die durch<lb/>
den Zwi&#x017F;chenhandel blu&#x0364;hen, &#x017F;ind wenige oder gar<lb/>
keine Maasregeln der Handlungs-Politik in An&#x017F;ehung<lb/>
der Schiffahrt anwendbar. Denn nicht leicht eine<lb/>
der&#x017F;elben kann gewa&#x0364;hlt werden, ohne der Freiheit der<lb/>
Handlung, die von ihnen durchaus behauptet werden<lb/>
muß, einigen Eintrag zu tuhn, oder ohne dem Kauf-<lb/>
mann in demjenigen, was &#x017F;eine Spar&#x017F;amkeit ihm<lb/>
anra&#x0364;ht, einen gewi&#x017F;&#x017F;en Zwang anzulegen. Er muß<lb/>
das Schiff wa&#x0364;hlen du&#x0364;rfen, welches &#x017F;ich ihm zur wol-<lb/>
feil&#x017F;ten Fracht anbietet, oder auf welches er die A&#x017F;&#x017F;e-<lb/>
curanz am wolfeil&#x017F;ten finden kann, es mag ein ein-<lb/>
heimi&#x017F;ches oder ein fremdes &#x017F;ein. Auch der Schiffs-<lb/>
Bau ha&#x0364;ngt in &#x017F;olchen Staaten von Um&#x017F;ta&#x0364;nden ab,<lb/>
welche durch politi&#x017F;che Verfu&#x0364;gungen nicht regiert wer-<lb/>
den ko&#x0364;nnen. Der Zwi&#x017F;chenhandel fu&#x0364;hrt &#x017F;olchen Ha&#x0364;-<lb/>
fen manches fremde Schiff zu, welches der Kaufmann<lb/>
wolfeiler kaufen, als auf den Werften &#x017F;einer Stadt<lb/>
bauen la&#x017F;&#x017F;en kann. Pra&#x0364;mien auf den einheimi&#x017F;chen<lb/>
Schiffsbau zu &#x017F;ezen, wa&#x0364;re zwar ein Mittel zu de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Ermunterung. Aber die&#x017F;e Pra&#x0364;mien mu&#x0364;ßten &#x017F;ehr<lb/>
groß &#x017F;ein, wenn deren Zwek erfu&#x0364;llt werden &#x017F;ollte.<lb/>
In un&#x017F;erm Hamburg i&#x017F;t daher die Frachtfahrt ein<lb/>
gleich freies Gewerbe fu&#x0364;r einheimi&#x017F;che und fremde.<lb/>
So enge die Grenzen &#x017F;ind, innerhalb welcher die<lb/>
See fu&#x0364;r die Hamburgi&#x017F;che Flagge frei i&#x017F;t, &#x017F;o ha&#x0364;ngt<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[313/0321] C. 6. In Anſehung der Schiffahrt. §. 22. Fuͤr kleine, inſonderheit fuͤr Freiſtaaten, die durch den Zwiſchenhandel bluͤhen, ſind wenige oder gar keine Maasregeln der Handlungs-Politik in Anſehung der Schiffahrt anwendbar. Denn nicht leicht eine derſelben kann gewaͤhlt werden, ohne der Freiheit der Handlung, die von ihnen durchaus behauptet werden muß, einigen Eintrag zu tuhn, oder ohne dem Kauf- mann in demjenigen, was ſeine Sparſamkeit ihm anraͤht, einen gewiſſen Zwang anzulegen. Er muß das Schiff waͤhlen duͤrfen, welches ſich ihm zur wol- feilſten Fracht anbietet, oder auf welches er die Aſſe- curanz am wolfeilſten finden kann, es mag ein ein- heimiſches oder ein fremdes ſein. Auch der Schiffs- Bau haͤngt in ſolchen Staaten von Umſtaͤnden ab, welche durch politiſche Verfuͤgungen nicht regiert wer- den koͤnnen. Der Zwiſchenhandel fuͤhrt ſolchen Haͤ- fen manches fremde Schiff zu, welches der Kaufmann wolfeiler kaufen, als auf den Werften ſeiner Stadt bauen laſſen kann. Praͤmien auf den einheimiſchen Schiffsbau zu ſezen, waͤre zwar ein Mittel zu deſſen Ermunterung. Aber dieſe Praͤmien muͤßten ſehr groß ſein, wenn deren Zwek erfuͤllt werden ſollte. In unſerm Hamburg iſt daher die Frachtfahrt ein gleich freies Gewerbe fuͤr einheimiſche und fremde. So enge die Grenzen ſind, innerhalb welcher die See fuͤr die Hamburgiſche Flagge frei iſt, ſo haͤngt

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/321
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/321>, abgerufen am 21.11.2024.