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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
der Betöhrung der sie betreibenden Bürger, wenn
sie an diesem hohen Wolleben zu viel Anteil nehmen,
mit der Titelsucht befallen werden, und der Regent
schwach genug ist, ihnen Titel zu erteilen, die sich
nicht für ihren Stand und Lebensweise schicken, oder
sie wol gar zu Adeln.

Fünftes Capitel.

Von der Handlungs-Politik in Ansehung
des Zwischen-Handels
.

§. 1.

Es wird sehr nötig sein, die in dieses Capitel gehö-
renden Regeln in zwei Abschnitte einzuteilen.

A) In diejenigen, welche der Staat anzuwen-
den hat, der den Zwischenhandel selbst treibt, oder
bei sich entstehen machen will.

B) In diejenigen, welche ein jeder Staat in
Ansehung des in und durch ihn gehenden Zwischen-
Handels befolgen muß.

5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
der Betoͤhrung der ſie betreibenden Buͤrger, wenn
ſie an dieſem hohen Wolleben zu viel Anteil nehmen,
mit der Titelſucht befallen werden, und der Regent
ſchwach genug iſt, ihnen Titel zu erteilen, die ſich
nicht fuͤr ihren Stand und Lebensweiſe ſchicken, oder
ſie wol gar zu Adeln.

Fuͤnftes Capitel.

Von der Handlungs-Politik in Anſehung
des Zwiſchen-Handels
.

§. 1.

Es wird ſehr noͤtig ſein, die in dieſes Capitel gehoͤ-
renden Regeln in zwei Abſchnitte einzuteilen.

A) In diejenigen, welche der Staat anzuwen-
den hat, der den Zwiſchenhandel ſelbſt treibt, oder
bei ſich entſtehen machen will.

B) In diejenigen, welche ein jeder Staat in
Anſehung des in und durch ihn gehenden Zwiſchen-
Handels befolgen muß.

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[244/0252] 5. Buch. Von der Handlungs-Politik. der Betoͤhrung der ſie betreibenden Buͤrger, wenn ſie an dieſem hohen Wolleben zu viel Anteil nehmen, mit der Titelſucht befallen werden, und der Regent ſchwach genug iſt, ihnen Titel zu erteilen, die ſich nicht fuͤr ihren Stand und Lebensweiſe ſchicken, oder ſie wol gar zu Adeln. Fuͤnftes Capitel. Von der Handlungs-Politik in Anſehung des Zwiſchen-Handels. §. 1. Es wird ſehr noͤtig ſein, die in dieſes Capitel gehoͤ- renden Regeln in zwei Abſchnitte einzuteilen. A) In diejenigen, welche der Staat anzuwen- den hat, der den Zwiſchenhandel ſelbſt treibt, oder bei ſich entſtehen machen will. B) In diejenigen, welche ein jeder Staat in Anſehung des in und durch ihn gehenden Zwiſchen- Handels befolgen muß.

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/252>, abgerufen am 21.12.2024.